Aktuelle Mandanteninformation 05/2019
18.04.2019
Aktuelle Mandanteninformation 05/2019Inhalt
Verbilligte Verpachtung: Ortsübliche Miete darf nicht aus ertragsorientiertem Pachtwert abgeleitet werdenNimmt das Finanzamt eine verbilligte Vermietung oder Verpachtung an, darf der Vermieter die Werbungskosten seines Mietobjekts nur anteilig steuerlich absetzen (für den entgeltlichen Teil). Bei der Prüfung, ob eine Vermietung verbilligt erfolgt, muss zunächst die ortsübliche Marktmiete ermittelt werden. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht, dass dabei die konkrete örtliche Marktsituation in den Blick genommen werden muss und globale Sichtweisen sowie statistische Erwartungswerte keine Rolle spielen dürfen. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Vermieterin ihrem Ehemann ein Gewerbeobjekt für den Betrieb eines Beachvolleyballplatzes, einer Minigolfanlage und einer Gaststätte für eine monatliche Zahlung von 1.000 EUR verpachtet. Das Finanzgericht Sachsen (FG) sah die Verpachtung als verbilligt an und gab grünes Licht für die Kürzung der Werbungskosten. Dabei stützte sich das Gericht auf ein eingeholtes Gutachten, in dem ein Sachverständiger die ortsübliche Marktpacht durch eine speziell von ihm entwickelte Kombinationsmethode ermittelt hatte. Berücksichtigt wurden dabei
Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun auf und entschied, dass die angewandte Vergleichsmethode nicht zur Bestimmung der ortsüblichen Marktpacht geeignet ist. Die Bundesrichter schlossen sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, der die EOP-Methode bereits in der Vergangenheit zur Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete abgelehnt und darauf hingewiesen hatte, dass die Methode im Wesentlichen auf statistischen Annahmen beruhe und die örtlichen Verhältnisse nicht hinreichend berücksichtige. Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, das die ortsübliche Marktpacht nun neu ermitteln muss, so dass sich die Vermietung möglicherweise doch nicht als verbilligt herausstellt. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass eine Schätzung der Marktpacht unter Mitwirkung eines ortskundigen und erfahrenen Sachverständigen oder Maklers genügen könne.
Einkommensteuererklärung 2018: Wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer im ÜberblickNichts ist beständiger als der Wandel. Dieses Sprichwort trifft in besonderer Weise auf das deutsche Steuerrecht zu, denn kein Jahr vergeht ohne Änderungen. So gibt es auch bei der Einkommensteuererklärung 2018 wieder zahlreiche Neuerungen im Arbeitnehmerbereich zu beachten, auf die nun das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hingewiesen hat. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Überlassung eines Dienstwagens an Minijobber nicht fremdüblichSelbständige und Gewerbetreibende schließen in der Praxis häufig Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen ab. Auf diese Weise lässt sich das bereits bestehende Vertrauensverhältnis in der Firma nutzen, zudem können die Lohnzahlungen an den Angehörigen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Finanzämter erkennen diese Arbeitsverhältnisse jedoch nur an, wenn sie fremdüblich (= wie unter fremden Dritten) vereinbart und auch tatsächlich "gelebt" werden. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten steuerlich nicht anzuerkennen, wenn ein Ehegatte als Minijobber im Betrieb des anderen mitarbeitet und einen Firmenwagen zur uneingeschränkten Privatnutzung (ohne eigene Kostenbeteiligung) erhält. In diesem Fall ist das Beschäftigungsverhältnis nicht fremdüblich. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Einzelhändler seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden und einem Monatslohn von 400 EUR in seinem Betrieb eingestellt. Die Frau konnte einen Dienstwagen kostenlos uneingeschränkt privat nutzen. Ihr Mann berechnete den Privatnutzungsvorteil aus der Dienstwagenüberlassung nach der 1-%-Methode und rechnete ihn auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 EUR an. In seiner Gewinnermittlung zog er den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe ab. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug jedoch nicht an und wurde darin nun vom BFH bestätigt. Nach Gerichtsmeinung war das Arbeitsverhältnis wegen der uneingeschränkten und eigenbeteiligungsfreien Dienstwagennutzung nicht als fremdüblich anzusehen. Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der tatsächlichen Durchführung den Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden. Diesem Fremdvergleich hielt das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht stand. Ein Arbeitgeber ist im Regelfall nur dann bereit, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (z.B. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen. Bei einer lediglich geringfügig entlohnten Arbeitsleistung wie im Urteilsfall steigt das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn (wegen einer unkalkulierbaren intensiven Privatnutzung des Pkw durch den Arbeitnehmer) wirtschaftlich nicht mehr lohnt. Hinweis: Eine unbeschränkte und eigenbeteiligungsfreie Dienstwagenüberlassung zu privaten Zwecken bringt also die steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen auf der Basis von Minijobs zu Fall. Der Arbeitgeber-Ehegatte kann dieser Konsequenz entgegensteuern, indem er beispielsweise eine Privatnutzungsbeschränkung ausspricht oder den Arbeitnehmer-Ehegatten zu Zuzahlungen für Privatfahrten verpflichtet.
Steuerpflicht weitet sich aus: Immer mehr Rentner müssen eine Einkommensteuererklärung abgebenRentner sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag ihrer (steuerpflichtigen) Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Dieser beläuft sich im Veranlagungszeitraum 2018 auf 9.000 EUR (bei Zusammenveranlagung: 18.000 EUR). Die Steuerberaterkammer Stuttgart weist darauf hin, dass immer mehr Rentner diese Einkunftsgrenze überschreiten, weil sich der steuerpflichtige Anteil der Rente kontinuierlich erhöht. Dies hat zwei Gründe: Zum einen sind Rentenerhöhungen zu 100 % steuerpflichtig, zum anderen müssen Neurentner von vornherein einen immer größeren Teil ihrer Rente versteuern. Während bei Renteneintritt vor 2005 noch ein steuerfreier Rentenanteil von 50 % galt, können Steuerzahler mit Renteneintritt im Jahr 2018 nur noch einen steuerfreien Anteil von 24 % beanspruchen. Wer 2040 in Rente geht, muss seine Rente schließlich zu 100 % versteuern. Wollen Rentner prüfen, ob sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen sie ihre gesamten steuerpflichtigen Einkünfte zusammenrechnen. Neben dem steuerpflichtigen Teil der Rente sind daher beispielsweise auch etwaige andere Alterseinkünfte (z.B. Pensionen) sowie Kapital-, Lohn- und Vermietungseinkünfte einzubeziehen. Da die Berechnung komplex ist, empfiehlt sich eine steuerliche Beratung. Sofern danach eine Abgabepflicht besteht, muss die Einkommensteuererklärung für 2018 bis zum 31.07.2019 beim Finanzamt eingehen. Wer einen steuerlichen Berater mit der Erstellung der Erklärung beauftragt hat, erhält eine verlängerte Frist bis zum 29.02.2020. Bei bestehender Erklärungspflicht muss aber nicht zwangsläufig mit einem tatsächlichen Steuerzugriff gerechnet werden, denn es lassen sich noch zahlreiche Positionen von der Steuer absetzen, so dass der Grundfreibetrag letztlich doch unterschritten sein kann:
Hinweis: Werden Rentner vom Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert, sollten sie darauf auf jeden Fall reagieren, weil ansonsten eine Schätzung droht.
Verbindlichkeiten: Ist der Abzinsungssatz von 5,5 % verfassungswidrig?Verbindlichkeiten, wie zum Beispiel Darlehen, Lieferantenschulden oder andere Außenstände, sind per Gesetz abzuzinsen, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:
Da eine unverzinsliche (längerfristige) Geldleistungsverpflichtung den Kaufmann weniger belastet als eine verzinsliche Verpflichtung, darf eine solche Schuld nur mit dem um 5,5 % abgezinsten Betrag passiviert werden. Im Rahmen des "aktuellen" Marktgeschehens (nachhaltige Absenkung des Zinsniveaus) stellt sich jedoch verstärkt die Frage, ob die Höhe der Abzinsung noch verfassungsgemäß ist; zeitgemäß ist sie schon lange nicht mehr. Da die Frage, ob der allgemeine Steuerzinssatz von 6 % noch verfassungsgemäß ist bereits (in mehreren Verfahren) vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist, stellte sich ein Kläger vor dem Finanzgericht Hamburg (FG) die Frage, ob nicht auch der Abzinsungssatz gerichtlich überprüft werden sollte. Die Richter des FG gaben dem Kläger recht. Der Zinssatz von 5,5 % sei zu hoch. Zudem äußerten sie "ernstliche Zweifel" an dessen Verfassungsmäßigkeit. Aber es kommt noch besser: Die Richter gewährten Aussetzung der Vollziehung, das bedeutet, dass bei Stellung eines entsprechenden Antrags von der Abzinsung abgesehen werden darf bzw. die Steuer auf den Differenzbetrag zunächst (!) nicht gezahlt werden muss. Beispiel: Ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 100.000 EUR hat eine Restlaufzeit von etwas mehr als zwölf Monaten. Laut Gesetz ist das Darlehen nur in Höhe von 94.786 EUR anzusetzen (100.000 EUR: 1,055). Die Differenz in Höhe von 5.214 EUR ist als Ertrag zu buchen. Bei Stellung eines entsprechenden Antrags ist die Steuer auf den Ertrag zunächst nicht zu zahlen, sondern erst bei Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes. Die Stellung des Antrags sollte sorgfältig abgewogen werden, denn sollte die Steuer später, mitunter nach Jahren, zu entrichten sein, ist der Steueranspruch zu verzinsen und zwar nach derzeitiger Rechtslage mit 6 %.
Steuerliches Einlagekonto: Nachholung eines Eintragungsfehlers?Hat man eine Eintragung in die Steuererklärung "offenkundig" fehlerhaft gemacht oder versäumt, kann der Bescheid auch nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsbehelfsfrist aufgrund einer speziellen Korrekturvorschrift noch geändert werden. Beispiel: Hat man den Gewinn einer Kapitalgesellschaft zum Beispiel statt richtigerweise in Höhe von 24.000 EUR fehlerhaft in Höhe von 42.000 EUR eingetragen und ist der Gewinn in Höhe von 24.000 EUR aus Anlagen ersichtlich, die der Steuererklärung beigefügt waren (z.B. Jahresabschluss oder Bilanz), stellt dies einen offenkundigen Fehler dar. Doch manchmal ist das so eine Sache mit der "Offenkundigkeit". Für fehlerhafte Eintragungen hinsichtlich des steuerlichen Einlagekontos hatte im Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts Münster (FG) eine GmbH die Idee, auch hier eine Korrektur gemäß dieser Korrekturnorm zu beantragen. Ihr ist etwas passiert, was in der Praxis nur zu leicht geschieht: Die Gesellschafter hatten eine Einzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe von 200.000 EUR geleistet. Diese Einzahlung wurde in der Steuererklärung jedoch nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto erfasst. Das wäre aber wichtig gewesen: Wird diese Einzahlung in späteren Jahren zum Beispiel durch eine Ausschüttung zurückgewährt, gehören diese Rückzahlungen nicht zu den steuerbaren Einkünften! Zum Glück enthielt der beim Finanzamt eingereichte Jahresabschluss die Information über diesen Sachverhalt und auch die Bestätigung, dass die 200.000 EUR auf das Konto eingezahlt worden waren. Das FG erkannte erst dadurch in der versäumten Eintragung einen offenkundigen "Schreibfehler". Vor diesem Hintergrund konnte der Feststellungsbescheid noch geändert und die Einzahlung in die Kapitalrücklage noch berücksichtigt werden. Hinweis: Prüfen Sie immer ganz genau die Feststellungen im steuerlichen Einlagekonto. Nur zu schnell passieren hier Flüchtigkeitsfehler, die in späteren Jahren sehr nachteilig sein können.
Kein Umsatzsteuerschuldner: Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer seinBei einer Bruchteilsgemeinschaft handelt es sich um eine Interessengemeinschaft, die keine Zweckgemeinschaft ist. Das heißt konkret: Die Interessen der Teilhaber laufen zwar bis zu einem bestimmten Grad gleich, deren Ziele können jedoch verschieden sein. Der wesentliche Unterschied zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt darin, dass bei einer Bruchteilsgemeinschaft eine Verpflichtung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks fehlt, der über das bloße Innehaben eines Rechts hinausgeht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein kann. Dem Urteil zufolge erbringen vielmehr deren Gemeinschafter als einzelne Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen. Geklagt hatte ein Mann, der zusammen mit weiteren Personen medizinische Systeme entwickelt hatte. Für die Vermarktung der Erfindungen hatten die Gemeinschafter gemeinsam Lizenzverträge mit einer Kommanditgesellschaft abgeschlossen, die jedem Erfinder alljährlich seinen Anteil an den Lizenzgebühren gutschrieb und dabei den 19%igen Umsatzsteuersatz zugrunde legte. Der klagende Gemeinschafter machte geltend, dass nicht er der Schuldner der Umsatzsteuer sei, sondern die Bruchteilsgemeinschaft der Erfinder. Der BFH lehnte diese Sichtweise jedoch ab und urteilte, dass der Gemeinschafter selbst als leistender Unternehmer anzusehen sei, so dass er seinen Anteil an den Lizenzgebühren versteuern müsse (mit dem 19%igen Umsatzsteuersatz). Nach Gerichtsmeinung kann die Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer sein, weil sie zivilrechtlich keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerrechtlich keine Leistungen erbringen könne. Hinweis: Bei Leistungen, die mit Rechten aus Bruchteilsgemeinschaften erbracht werden, liegen also anteilige Leistungen der einzelnen (Bruchteils-)Gemeinschafter vor. Die Rechtsprechungsänderung erfasst nicht nur Erfindergemeinschaften wie im Urteilsfall, sondern ist auch für Grundstücksgemeinschaften von großer Bedeutung.
Flüchtlingshilfe: BMF verlängert umsatzsteuerliche BilligkeitsmaßnahmenIm Zusammenhang mit der Bewältigung der Flüchtlingssituation stellen sich insbesondere Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen, die im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden. Bereits im Februar 2016 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) dazu Stellung genommen. Im Fokus standen unter anderem Leistungen von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienten. Nun hat das BMF die zeitliche Befristung der getroffenen umsatzsteuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert. Als umsatzsteuerbefreit gelten Umsätze, wie sie bei der Versorgung von Jugendlichen zu Erziehungs- und Ausbildungszwecken erzielt werden, sowie Umsätze aus Leistungen der Jugendhilfe. Unter die Befreiung fallen zudem Umsätze der Wohlfahrtsverbände. Diese kommt auch dann in Betracht, wenn die von den Wohlfahrtsverbänden erbrachten Leistungen nicht unmittelbar dem nach der Satzung begünstigten Personenkreis, sondern der Flüchtlingshilfe zugutekommen. Erbringt ein Wohlfahrtsverband bereits Mahlzeitendienste, so ist es in Ordnung, wenn nunmehr Lieferungen von Speisen und Getränken in Flüchtlingsunterkünfte erfolgen. Für Leistungen in Bezug auf die Einrichtung von Unterkünften nahm das BMF in seinem damaligen Schreiben eine differenzierende Sicht ein. Die umsatzsteuerliche Behandlung ist bei der Wohnungsrenovierung oder der Möbellieferung davon abhängig, ob diese im Rahmen eines Gesamtvertrags erbracht wird. Verpflichtet sich eine steuerbefreite Körperschaft in einem solchen Gesamtvertrag zur Einrichtung und zum Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft gegen Kostenersatz durch eine Gemeinde, so sind diese Leistungen aus Billigkeitsgründen insgesamt umsatzsteuerfrei. Bei Vorliegen einzelner Verträge über konkrete Lieferungen bleibt es bei der Umsatzsteuerpflicht nach allgemeinen Grundsätzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Betracht kommen. Wir beraten Sie gern zu den Details! Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Umsatzsteuerbefreiung ist nach der Systematik des Umsatzsteuerrechts folgerichtig auch der Vorsteuerabzug für entsprechende Eingangsleistungen zu versagen.
Globalisierungskritisches Netzwerk: Attac ist nicht gemeinnützigMit vielbeachtetem Urteil vom Januar 2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun dem globalisierungskritischen Netzwerk Attac die Gemeinnützigkeit aberkannt. In erster Instanz hatte das Finanzgericht Hessen (FG) noch darauf verwiesen, dass als gemeinnütziger Zweck auch die Förderung der Volksbildung gelte. Hierunter falle auch eine Betätigung in beliebigen Politikbereichen, die der Durchsetzung eigener politischer Vorstellungen diene. Der BFH widersprach dem jedoch und wies darauf hin, dass für die Volksbildung (politische Bildung) wesentlich sei, dass die politische Wahrnehmungsfähigkeit und das politische Verantwortungsbewusstsein gefördert würden. Eine gemeinnützige politische Bildungsarbeit setzt laut BFH ein Handeln "in geistiger Offenheit" voraus. Nicht erfasst ist nach Gerichtsmeinung daher ein Vorgehen, das die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne der eigenen Auffassung beeinflusst. Nach dem Urteil ist der Attac-Trägerverein nun nicht mehr im Rahmen einer gemeinnützigen Bildungsarbeit berechtigt, bei Kampagnen öffentlichkeitswirksam Forderungen zur Tagespolitik zu erheben, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, das die unzulässigen Betätigungen noch den verschiedenen Bereichen der Attac-Bewegung zuordnen muss. Hinweis: Der Verlust der Gemeinnützigkeit führt insbesondere dazu, dass die betroffene Organisation keine steuerlichen Spendenbescheinigungen mehr ausstellen darf. Der Sonderausgabenabzug für entsprechende Zuwendungen geht dem Spender somit verloren.
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