Aktuelle Mandanteninformation 06/2019
24.05.2019
Aktuelle Mandanteninformation 06/2019Inhalt
Private Pkw-Nutzung: Auch im Taxigewerbe sind Kfz-Bruttolistenpreise für Privatnutzung maßgeblichWenn betriebliche Fahrzeuge privat mitgenutzt werden, kann der private Nutzungsvorteil in der Regel nach der sogenannten 1-%-Methode versteuert werden. In diesem Fall wird als Vorteil monatlich 1 % des inländischen Kfz-Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung) angesetzt. Welcher Listenpreis bei der privaten Nutzung von Taxis im Taxigewerbe maßgeblich ist, musste nun der Bundesfinanzhof (BFH) klären. Im vorliegenden Fall nutzte ein Taxiunternehmer eines seiner Taxis privat. Das Finanzamt berechnete den 1-%-Vorteil auf Basis eines Bruttolistenpreises von 48.100 EUR, wogegen der Unternehmer klagte und geltend machte, dass dieser nach einer besonderen Herstellerpreisliste für Taxis und Mietwagen nur 37.500 EUR betrage. Der BFH folgte dem Wertansatz des Finanzamts und urteilte, dass auch für die Privatnutzung von Taxis die allgemeinen Listenpreise zugrunde zu legen sind, die für den Erwerb zu Privatkundenkonditionen gelten. Besondere Herstellerpreislisten für Taxis und Mietwagen dürften keine Berücksichtigung bei der 1-%-Methode finden. Der Rückgriff auf Privatkundenkonditionen ergebe sich aus dem Zweck der 1-%-Methode, eine generalisierende Bemessungsgrundlage zu liefern, die den gesamten Nutzungsvorteil erfasse. Abgebildet werden solle der Betrag, der von Privatpersonen für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt werden müsste - und durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs erspart werde. Hinweis: Für die Bewertung des privaten Nutzungsvorteils nach der 1-%-Methode bleiben somit die allgemeinen Listenpreise für Privatkunden maßgeblich. Klagebemühungen, mit denen der Rückgriff auf Sonderpreislisten durchgesetzt werden soll, scheinen angesichts der BFH-Rechtsprechung nun wenig erfolgversprechend.
Betriebliche Gesundheitsvorsorge: Sensibilisierungswoche löst Arbeitslohn ausJe gesünder die Arbeitnehmer eines Unternehmens sind, umso produktiver und leistungsfähiger sind sie in aller Regel auch, weshalb Arbeitgeber der betrieblichen Gesundheitsvorsorge einen immer höheren Stellenwert beimessen. Wenn im Betrieb Maßnahmen zur Gesundheitsverbesserung durchgeführt werden, sollten Arbeitgeber aber stets prüfen, ob sie ihren Arbeitnehmern damit lohnsteuerpflichtige Sachbezüge zuwenden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen, wenn sie eine Entlohnung der Arbeitnehmer darstellen und nicht lediglich eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen sind. Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der seiner Belegschaft eine Sensibilisierungswoche angeboten hatte. Im Wochenprogramm enthalten waren unter anderem Kurse, Vorträge und Workshops zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Die Kosten von 1.300 EUR pro Arbeitnehmer (für Übernachtung, Verpflegung und Programmteilnahme) übernahm der Arbeitgeber, ohne darauf Lohnsteuer abzuführen. Die Arbeitnehmer mussten lediglich die Fahrtkosten für die An- und Abreise selbst tragen und für die Teilnahme Überstunden oder Urlaubstage aufwenden. Das Finanzamt kam im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch die Sensibilisierungswoche einen steuerlich relevanten Sachbezug zugewandt hatte, der lediglich in Höhe des Freibetrags zur betrieblichen Gesundheitsförderung (500 EUR pro Arbeitnehmer und Jahr) steuerfrei zu belassen war. Für den übersteigenden Betrag forderte das Amt daher Lohnsteuer nach. Der BFH bestätigte diese Lohnversteuerung und betonte, dass sich der Entlohnungscharakter der Sensibilisierungswoche daraus ergab, dass sie eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis war. Es lag keine Gesundheitsmaßnahme zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen vor, die wegen eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn geführt hätte.
Knock-out-Zertifikate: Verluste aus Verfall sind steuerlich abzugsfähigRisikofreudige Anleger können mit sogenannten Knock-out-Zertifikaten auf Kursverläufe von Basiswerten (z.B. Aktien) spekulieren. Aufgrund einer Hebelwirkung können diese Produkte dem Anleger hohe Gewinne bescheren. Wird jedoch die sogenannte Knock-out-Schwelle des ausgewählten Zertifikats unter- bzw. überschritten, kommt es zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Anleger entsprechende Verluste aus Knock-out-Zertifikaten steuerlich bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen können. Geklagt hatte ein Anleger, der in 2011 diverse Knock-out-Zertifikate erworben hatte, die aufgrund des Erreichens der Knock-out-Schwelle noch im selben Jahr wertlos verfielen. Den erlittenen Verlust von 130.000 EUR machte der Anleger in seiner Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, was sein Finanzamt jedoch ablehnte. Der BFH gab nun grünes Licht für den Verlustabzug und erklärte, dass eine steuerliche Anerkennung entsprechender Verluste auch dann erfolge, wenn kein (gesetzlich ausdrücklich erfasstes) Termingeschäft vorliege. In diesem Fall stelle der Verfall des Zertifikats eine "Einlösung" dar, die nach dem Einkommensteuergesetz ebenfalls als Veräußerung gelte. Es lägen dann Verluste aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen vor. Hinweis: Der BFH setzt mit diesem Urteil seine Rechtsprechung fort, nach der seit Einführung der Abgeltungsteuer in 2009 grundsätzlich alle Wertveränderungen in Zusammenhang mit Kapitalanlagen steuerlich erfasst werden.
Schenkung unter Ehegatten: Wann ein Spendenabzug erlaubt istNach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein Ehegatte eine Spende auch dann einkommensteuerrechtlich abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zuvor vom anderen Ehegatten geschenkt worden ist. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten zusammen veranlagt werden und aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Betrag an eine gemeinnützige Organisation weiterzuleiten. Im Urteilsfall hatte ein Ehemann seiner Ehefrau kurz vor seinem Tod einen Geldbetrag von 400.000 EUR geschenkt, von dem die Frau insgesamt 130.000 EUR an zwei gemeinnützige Vereine spendete. Finanzamt und Finanzgericht versagten der Ehefrau den Spendenabzug mit dem Argument, dass sie nicht freiwillig gespendet habe, sondern aufgrund einer ihr vom Ehemann auferlegten Verpflichtung. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Nach Ansicht der Bundesrichter muss zunächst geklärt werden, ob der Mann seiner Frau den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. In diesem Fall sei der Frau der Spendenabzug aber ebenso zu gewähren. Die Spende sei auch dann freiwillig erfolgt, wenn die Frau rechtlich zur Spende verpflichtet gewesen sei, denn sie sei diese Verpflichtung (im Schenkungsvertrag) freiwillig eingegangen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten komme es zudem nicht darauf an, welcher der Eheleute wirtschaftlich mit der Zuwendung belastet sei. Hinweis: Das BFH-Urteil dürfte die Rechtsprechung zum Spendenabzug künftig maßgeblich beeinflussen, weil sich das Gericht darin in grundsätzlicher Weise zu den Merkmalen einer abzugsfähigen Spende (z.B. zur Unentgeltlichkeit, zur Freiwilligkeit und zur wirtschaftlichen Belastung) äußert.
Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Leistungen: Frist zum 31.07.2019 beachtenBezieht ein Unternehmer von anderen Unternehmern Leistungen, kann er nur dann den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen geltend machen, wenn er die bezogene Leistung seinem Unternehmen zuordnet. Ein Unternehmer hat insbesondere dann Zuordnungswahlrechte, wenn er Gegenstände erwirbt, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt. Wird der Gegenstand ausschließlich für unternehmerische Zwecke erworben, besteht ein gesetzliches Zuordnungsgebot. In diesem Fall ist der Gegenstand zwingend dem Unternehmen zuzuordnen. Der Vorsteuerabzug wird vollumfänglich gewährt. Beträgt die unternehmerische Nutzung weniger als 10 %, ist eine Zuordnung zum Unternehmen ausgeschlossen. Das hat zur Folge, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist. Erwirbt ein Unternehmer einen Gegenstand, den er sowohl unternehmerisch als auch für private Zwecke nutzt, hat er folgende Zuordnungswahlrechte: 1. Der Gegenstand kann dem Unternehmen in vollem Umfang zugeordnet werden. 2. Der Unternehmer kann den Gegenstand vollständig in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen. 3. Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden. Voraussetzung für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich ist eine mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet wird, erfolgt regelmäßig, indem der Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend gemacht wird. Dokumentieren muss der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung spätestens mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das betreffende Jahr. Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2018 betreffen, muss bis zum 31.07.2019 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Diese Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird diese Frist versäumt, ist eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug oder gegebenenfalls eine Vorsteuerkorrektur in späteren Jahren ist dann nicht mehr möglich. Hinweis: Wir empfehlen Ihnen, in Zweifelsfällen Ihre Zuordnungsentscheidung zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
Anlagebetrug: Vorsteuer aus nichtgeliefertem Blockheizkraftwerk ist abziehbarManche Renditeversprechen klingen einfach zu gut, um wahr zu sein: Der Anleger kauft ein Blockheizkraftwerk für 30.000 EUR (plus 5.700 EUR Umsatzsteuer) und verpachtet es anschließend für mindestens zehn Jahre und eine jährliche Pacht von 14.400 EUR (plus 2.736 EUR Umsatzsteuer) zurück an den Verkäufer. Das eingesetzte Kapital würde sich auf diese Weise schnell vervielfachen. Ein Anleger aus Baden-Württemberg ist - neben vielen anderen - vor Jahren auf ein solches Verpachtungsmodell hereingefallen. Er zahlte den Kaufpreis für das Blockheizkraftwerk an eine GmbH und erhielt in den ersten drei Monaten auch tatsächlich die versprochenen Pachtzahlungen. Dann jedoch stoppten die Zahlungen und das Kartenhaus fiel in sich zusammen: Das Blockheizkraftwerk war gar nicht existent (keine Lieferung), die Verantwortlichen der GmbH hatten ein betrügerisches Schneeballsystem aufgebaut und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt. Der geschädigte Anleger wollte seine Vorsteuer von 5.700 EUR aus der verlorenen Kaufpreiszahlung gleichwohl in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Anleger nun jedoch recht und verwies darauf, dass dem Erwerber eines nichtgelieferten Blockheizkraftwerks der Vorsteuerabzug aus seiner geleisteten Vorauszahlung zu gewähren ist, wenn die Lieferung zum Zeitpunkt der Zahlung als sicher erschien. Dies war vorliegend der Fall, da dem Anleger alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung bekannt waren und er weder wusste noch wissen konnte, dass die Bewirkung der Lieferung unsicher war. Vorausgegangen war dem Urteil ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof. Der Anleger musste seinen Vorsteuerabzug nach Ansicht des BFH auch nicht nachträglich berichtigen, da die GmbH den geleisteten Kaufpreis schließlich nicht an ihn zurückgezahlt hatte. Hinweis: Zu dem Betrugsmodell der GmbH hat der BFH bereits 2018 entschieden, dass der Kapitalverlust der Anleger bei deren Einkünften aus Gewerbebetrieb abziehbar sein kann. Das Urteil bezog sich auf das sogenannte Verwaltungsvertragsmodell der Firmengruppe und erging in einem Musterverfahren, das mehr als 1.400 geschädigte Anleger betraf.
Grundstücksunternehmen: Großer Senat äußert sich zur erweiterten GewerbesteuerkürzungWenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Hinweis: Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern. Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbelastung vermieden wird. Im konkreten Fall war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Letztere war Eigentümerin einer Immobilie. Das Finanzamt hatte der KG die erweiterte Kürzung mit dem Argument versagt, dass die Beteiligung an einer Personengesellschaft (hier: GbR) nicht dem eigenen Grundbesitz gleichzustellen sei. Die KG habe keinen "eigenen Grundbesitz" verwaltet, da die Immobilie der GbR als der zivilrechtlichen Eigentümerin zuzurechnen sei. Der vorlegende IV. Senat hielt eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung in der vorliegenden Konstellation für möglich, wich mit dieser Ansicht aber von der Auffassung des I. Senats ab, so dass der Große Senat eine einheitliche Linie herbeiführen musste. Letzterer folgte nun der Rechtsansicht des IV. Senats und hat entschieden, dass die erweiterte Kürzung in der vorliegenden Fallkonstellation zulässig ist. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück ist "eigener Grundbesitz" der Gesellschafter der GbR. Steuerrechtlich ist das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen. Der Große Senat verweist darauf, dass nach allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen entschieden werden muss, ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerlichen Kürzung vorliegt. Unter eigenem Grundbesitz ist derjenige Grundbesitz zu verstehen, der zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört. Hinweis: Die Rechtsfrage ist von großer Bedeutung für den Immobiliensektor, da bei großen Vermögen häufig ein Interesse daran besteht, Immobilien in mehrere Untergesellschaften auszugliedern. Dies ist nach der Grundsatzentscheidung des Großen Senats nun also ohne Gefährdung der Gewerbesteuerfreistellung möglich.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Saldierung von Zinsaufwand ausnahmsweise auch im Cashpool zulässigUm Zins- und Finanzierungsbedingungen zu optimieren, bündeln Konzerngesellschaften ihre Liquidität mitunter in sogenannten Cashpools. Ob Zinserträge und Zinsaufwendungen, die innerhalb eines Cashpools anfallen, für Zwecke der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen saldiert werden dürfen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Im zugrundeliegenden Fall hatte sich die klagende Tochtergesellschaft im Rahmen ihrer Unternehmensgruppe an einem Cashpool beteiligt. Dabei unterhielten die Tochtergesellschaften sogenannte Quellkonten bei verschiedenen Kreditinstituten. Die Muttergesellschaft führte zu jedem dieser Quellkonten ein paralleles Zielkonto. Der Saldo jedes Quellkontos der Tochtergesellschaft wurde bankarbeitstäglich auf null gestellt, indem ein etwaiges Guthaben auf das Zielkonto der Muttergesellschaft überwiesen oder ein etwaiger Negativsaldo durch eine Überweisung vom Zielkonto der Muttergesellschaft ausgeglichen wurde. Die dadurch entstehenden wechselseitigen Verbindlichkeiten zwischen der klagenden Tochter- und der Muttergesellschaft wurden mit 5,5 % verzinst. In der Buchhaltung führte die klagende Tochtergesellschaft für jedes Quell- ein gesondertes Verrechnungskonto, berechnete täglich die Zinsen und buchte diese monatlich saldiert als Aufwand oder Ertrag. In ihrem Jahresabschluss 2010 saldierte sie Zinsaufwand und -ertrag und erfasste im Ergebnis keine Zinsaufwendungen. In der Gewerbesteuererklärung 2010 tauchten daher keine Zinsaufwendungen aus dem Cashpool auf. Das Finanzamt lehnte eine Saldierung ab und setzte bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung die ungeminderten Zinsaufwendungen aus dem Cashpool an. Der BFH urteilte jedoch, dass eine Saldierung möglich sei. Da noch tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz fehlten, verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zurück. Die Bundesrichter verwiesen aber darauf, dass bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zwar grundsätzlich ein Saldierungsverbot gelte, ausnahmsweise aber wechselseitig zwischen zwei Personen gewährte Darlehen als einheitliches Darlehensverhältnis gewertet werden könnten, wenn die Darlehen gleichartig seien, derselben Zweckbestimmung dienten und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet würden. Hinweis: Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt, so dass sämtliche Quellkonten bankarbeitstäglich miteinander verrechnet werden können. Der entstehende Saldo muss fortgeschrieben werden, indem er mit dem Saldo des jeweiligen Folgetags verrechnet wird.
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