Aktuelle Mandanteninformation 10/2019
20.09.2019
Aktuelle Mandanteninformation 10/2019Inhalt
Jahressteuergesetz 2019: Bundesregierung bringt Entwurf auf den WegDie Bundesregierung hat am 31.07.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - Jahressteuergesetz (JStG) 2019 - verabschiedet. Die Änderungen sollen zum 01.01.2020 in Kraft treten. Ein zentraler Schwerpunkt liegt auf der Förderung klimafreundlichen Verhaltens, unter anderem sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Verlängerung folgender Maßnahmen bis Ende 2030:
Änderungen für Arbeitnehmer und Verbraucher:
Änderungen für Unternehmer:
Hinweis: Nicht mehr im Gesetzentwurf enthalten ist eine geplante Änderung bei der "44-EUR-Freigrenze". Der mehr als 200-seitige Entwurf für das JStG 2019 sieht natürlich noch wesentlich mehr Änderungen für die Verbraucher und Unternehmer vor. Wie üblich sind im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch etliche Änderungen zu erwarten. Es bleibt abzuwarten, welche Gesetz werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Echte Realteilung einer Sozietät: Mitnahme des Mandantenstamms schließt ermäßigte Besteuerung des Aufgabegewinns ausGewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Diese Tarifermäßigung kommt auch in Betracht, wenn eine freiberuflich tätige Sozietät durch Realteilung beendet (und ihr Betriebsvermögen verteilt) wird. Der Gewinn aus der Aufdeckung der in den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens enthaltenen stillen Reserven führt dann zu einem begünstigten Aufgabegewinn. Ein Rechtsanwalt aus Nordrhein-Westfalen wollte sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nun die Tarifermäßigung für einen aus einer Realteilung erzielten Aufgabegewinn erstreiten. Er war Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät gewesen, die Standorte in mehreren Großstädten unterhalten hatte. Die Sozietät wurde im Jahr 2001 durch Realteilung aufgelöst, was zu einer Betriebsaufgabe führte. Das Vermögen der Sozietät wurde auf Nachfolgegesellschaften übertragen. Auch der Kläger war zunächst Gesellschafter einer solchen Nachfolgegesellschaft, schied jedoch unmittelbar nach deren Gründung gegen Zahlung einer Abfindung aus. Er war der Auffassung, dass sein in Zusammenhang mit der Auflösung der Sozietät entstandener anteiliger Aufgabegewinn tarifbegünstigt zu besteuern sei, da er wirtschaftlich betrachtet aus der Sozietät ausgeschieden sei. Der BFH lehnte die Steuersatzermäßigung für den Aufgabegewinn jedoch ab und verwies darauf, dass eine solche Begünstigung im Fall einer Betriebsaufgabe durch Realteilung voraussetze, dass die in der Sozietät bestehenden anteiligen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit des Realteilers bereits mit der Realteilung aufgegeben würden. Daran fehlte es hier, denn der klagende Anwalt hatte die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner beruflichen Tätigkeit (hier in Gestalt des anteiligen Mandantenstamms) zunächst in die Nachfolgegesellschaft eingelegt und erst mit seinem Ausscheiden aus der Nachfolgegesellschaft endgültig aus der Hand gegeben.
Befristetes Arbeitsverhältnis: Leiharbeitnehmer begründet nach Wechsel des Entleihers keine erste TätigkeitsstätteOb ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält und deshalb seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer abziehen kann (statt nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer), entscheidet sich primär nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers. Sofern dieser den Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuordnet, liegt dort dessen erste Tätigkeitsstätte. Von einer solchen dauerhaften Zuordnung ist nach dem Einkommensteuergesetz insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer
an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen häufig keine dauerhafte Zuordnung in diesem Sinne vorliegen kann. Geklagt hatte ein Leiharbeitnehmer, der 2014 (Streitjahr) in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis tätig war. Die Befristungen waren mehrmals hintereinander verlängert worden. Während dieses Arbeitsverhältnisses hatte er 2012 auf Weisung seines Leiharbeitgebers einmal die Entleiherfirma gewechselt. Der BFH befand, dass eine unbefristete Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte (erste Fallvariante der dauerhaften Zuordnung) nicht vorliegen könne, wenn das Arbeitsverhältnis selbst befristet sei. Auch eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses (zweite Fallvariante der dauerhaften Zuordnung) könne nicht gegeben sein, wenn der Leiharbeitnehmer - wie im Urteilsfall - bereits einmal seine Entleiherfirma gewechselt habe. Der Einsatzort, an dem der klagende Arbeitnehmer 2014 tätig war, konnte ihm vom Arbeitgeber nur noch für die Dauer des verbleibenden Arbeitsverhältnisses zugeordnet werden, mithin nicht dauerhaft. Im Ergebnis hatte der Leiharbeitnehmer daher 2014 keine erste Tätigkeitsstätte mehr, so dass das Finanzamt seine Pendelfahrten zur Entleiherfirma nach Reisekostengrundsätzen anerkennen musste. Hinweis: Auf die dritte Fallvariante der dauerhaften Zuordnung (= über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus) ging der BFH nicht ein, weil eine solche Zuordnung im Entscheidungsfall offensichtlich nicht gegeben war.
Polizist im Streifendienst: Erste Tätigkeitsstätte ist die PolizeidienststelleOb ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat, ist aus steuerlicher Sicht sehr bedeutsam, denn von dieser Frage hängt ab, in welcher Höhe er für seine Pendelfahrten zur Arbeit Werbungskosten abziehen oder sein Arbeitgeber steuerfreie Reisekostenerstattungen leisten kann. Hinweis: Ist der Arbeitsort des Arbeitnehmers seine erste Tätigkeitsstätte, können die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer abgesetzt werden. Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, können die Fahrten nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer abgezogen werden (also Hin- und Rückweg). Zusätzlich lassen sich dann noch Verpflegungsmehraufwendungen für die arbeitstäglichen Einsätze absetzen. Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält, richtet sich seit 2014 primär nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers. Sofern der Arbeitgeber ihn einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuordnet, liegt dort die erste Tätigkeitsstätte. Ohne eine solche Zuordnung bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte anhand des zeitlichen Umfangs der Arbeitseinsätze des Arbeitnehmers. Die erste Tätigkeitsstätte liegt dann dort, wo der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Ein Polizist aus Niedersachsen ist nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Versuch gescheitert, seine arbeitstäglichen Fahrten zur Polizeiinspektion in seiner Einkommensteuererklärung 2015 nach Reisekostengrundsätzen abzusetzen und Verpflegungsmehraufwendungen geltend zu machen. Er war im Streifendienst tätig und hatte seine Polizeiinspektion arbeitstäglich aufgesucht, um dort seine Uniform anzuziehen, an Dienstantrittsbesprechungen teilzunehmen, Schreibarbeiten zu erledigen und seinen Streifendienst anzutreten. Die Bundesrichter urteilten, dass der Polizist am Ort der Polizeiinspektion seine erste Tätigkeitsstätte begründet hat, weil er ausweislich einer Arbeitgeberbescheinigung dieser dauerhaft dienstrechtlich zugeordnet war. Unerheblich war daher für den BFH, ob der Polizist in der Polizeiinspektion oder aber "auf der Straße" (im Streifendienst) seinen qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt hatte. Es genügte für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte in der Polizeiinspektion, dass der Polizist dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hatte. Im Ergebnis konnte er für die Fahrten dorthin also lediglich die Entfernungspauschale absetzen.
Fliegendes Personal: Erste Tätigkeitsstätte liegt am HeimatflughafenBegründet ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort eine erste Tätigkeitsstätte, kann er die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer absetzen. Liegt aus steuerlicher Sicht keine erste Tätigkeitsstätte vor, lassen sich die Pendelfahrten steuerlich günstiger nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer abziehen. Zusätzlich können dann Verpflegungsmehraufwendungen für die arbeitstäglichen Arbeitseinsätze abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun für das seit 01.01.2014 geltende Reisekostenrecht entschieden, dass eine Pilotin ihre erste Tätigkeitsstätte an ihrem Heimatflughafen begründet und ihre Pendelfahrten dorthin somit nur über die Entfernungspauschale geltend machen kann. Die Frau war als Co-Pilotin (First Officer) im internationalen Flugverkehr tätig und hatte im Streitjahr 2014 sämtliche Flugeinsätze an ihrem Heimatflughafen begonnen und beendet. Der BFH verwies darauf, dass fliegendes Personal, das von seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich dauerhaft einem Flughafen zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten erbringt, auch dort seine erste Tätigkeitsstätte hat. Da die Pilotin in den Räumen der Airline (auf dem Flughafengelände) auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung der Flüge zu erbringen hatte, verfügte sie dort über eine erste Tätigkeitsstätte. Unerheblich war für das Gericht deshalb, dass sie überwiegend im internationalen Flugverkehr tätig war. Der BFH wies zudem darauf hin, dass auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. eine Werksanlage, ein Betriebsgelände, ein Bahnhof oder ein Flughafen) steuerlich als einheitliche (großräumige) erste Tätigkeitsstätte gewertet werden kann. Hinweis: Die Rechtsprechung kann auch auf Flugbegleiter übertragen werden, die dauerhaft einem Flughafen zugeordnet sind. In einem weiteren Urteil vom selben Tag hat der BFH entschieden, dass ein in der Sicherheitskontrolle eines Flughafens tätiger Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte ebenfalls auf dem Flughafengelände begründet. Obgleich der Arbeitnehmer im Urteilsfall auf dem Flughafengelände an ständig wechselnden Kontrollstellen eingesetzt war, die wenige 100 m bis zu 2,5 km vom Firmensitz seines Arbeitgebers entfernt lagen, waren die Arbeitseinsätze allesamt noch einer einheitlichen großräumigen Tätigkeitsstätte (= dem Flughafen) zuzuordnen.
Beschränkte Steuerpflicht: Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen sind abziehbarSteuerzahler, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind (z.B. mangels inländischen Wohnsitzes), dürfen ihre Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen aufgrund einer Regelung im Einkommensteuergesetz nicht als Sonderausgaben abziehen. Bereits im Jahr 2018 hatte der Europäische Gerichtshof diese nationale Regelung aber torpediert und entschieden, dass sie im Widerspruch zur unionsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit steht. Nach Auffassung des Gerichts befindet sich ein gebietsfremder Steuerpflichtiger hinsichtlich der gezahlten Pflichtbeiträge in einer vergleichbaren Situation wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun erklärt, dass beschränkt steuerpflichtige Personen ihre Pflichtbeiträge ab sofort in allen offenen Fällen als Sonderausgaben abziehen können. Diese Regelung gilt im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung. Folgende Voraussetzungen formuliert das BMF für den Abzug:
Hinweis: Ein Sonderausgabenabzug in Deutschland bleibt jedoch ausgeschlossen, soweit der beschränkt Steuerpflichtige seine Pflichtbeiträge bereits bei der Einkommensbesteuerung seines Wohnsitzstaats abgezogen hat (Ausschluss einer Doppelberücksichtigung).
Verwendung von Tankkarten: Europäischer Gerichtshof sieht steuerfreie KreditgewährungDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aktuell zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Tankkarten Stellung genommen und stellt klar, dass die Bereitstellung von Tankkarten durch eine Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaften als steuerfreie Kreditgewährung einzustufen ist. In dem Vorabentscheidungsersuchen ging es um ein in Österreich ansässiges Unternehmen, das Nutzfahrzeuge namhafter Hersteller vom Werk direkt zum Kunden überführte. Diese entgeltliche Dienstleistung wurde durch diverse Tochtergesellschaften erbracht. Die Muttergesellschaft verwaltete die Versorgung ihrer Tochtergesellschaften mit Tankkarten verschiedener Kraftstoffanbieter. Aus organisatorischen Gründen erhielt die Muttergesellschaft die Rechnungen vom Kraftstoffanbieter und rechnete den Kraftstoff jeweils am Monatsende mit 2 % Aufschlag mit ihrer Tochtergesellschaft ab. Die Beteiligten gingen zunächst davon aus, dass hier Lieferungen in einem Reihengeschäft vorlagen. Die Muttergesellschaft nahm daher aus den Rechnungen der Kraftstoffanbieter den Vorsteuerabzug vor. Der EuGH kam aber zu dem Ergebnis, dass der Muttergesellschaft keine Verfügungsmacht am Kraftstoff verschafft wurde. Der Kraftstoff werde von der Tochtergesellschaft direkt bei den Anbietern und nach eigenem Ermessen gekauft. Diese könne über die Qualität, die Menge, die Art des Kraftstoffs sowie den Zeitpunkt des Kaufs frei entscheiden. Die Muttergesellschaft spiele im Rahmen des Erwerbs nur die Rolle eines Vermittlers, da sie ihrer Tochtergesellschaft durch die Verwendung von Tankkarten ein einfaches Instrument zur Verfügung stelle, das ihr den Kauf des Kraftstoffs ermögliche. Sie erbringe dadurch eine steuerfreie Finanzdienstleistung gegenüber ihrer Tochtergesellschaft, indem sie den Kauf von Kraftstoff vorfinanziere. Hinweis: Das EuGH-Urteil zur Verfügungsmacht und zur Finanzierungsfunktion des Geschäftsmodells kann möglichweise auch auf andere Sachverhalte übertragen werden. Elektrofahrzeuge, die unter Verwendung von E-Charging-Cards und vergleichbaren Tools geladen werden, und somit auch Ladesäulenbetreiber und deren Kunden könnten ebenfalls von dieser Entscheidung betroffen sein.
Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Familienheime setzt unverzügliche Selbstnutzung vorausEltern können ihre selbstbewohnte Immobilie erbschaftsteuerfrei an ihre Kinder vererben, sofern die Kinder das Objekt unverzüglich für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen. Sie müssen dafür die Absicht zur Selbstnutzung haben und auch tatsächlich in die Immobilie einziehen. Hinweis: Eine Nutzung als Zweit- oder Ferienwohnung genügt hier allerdings nicht, da die Immobilie den Lebensmittelpunkt der Kinder bilden muss. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass eine unverzügliche Selbstnutzung in der Regel nur dann vorliegt, wenn die Immobilie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall bezogen wird. Das Kind darf jedoch ausnahmsweise später einziehen, sofern es glaubhaft machen kann, dass ein früherer Einzug nicht möglich und auch nicht selbst verschuldet war. Ein tragfähiger Grund kann beispielsweise eine sich hinziehende Erbauseinandersetzung sein. Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte der klagende Sohn erst mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall (und mehr als sechs Monate nach seiner Eintragung im Grundbuch als Alleineigentümer) mit der Renovierung der von seinem Vater geerbten Immobilie begonnen. Das Haus hatte er noch nicht einmal bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall) bezogen. Der BFH urteilte, dass dem Sohn die Steuerbefreiung für Familienheime zu Recht versagt worden war, da er keine Gründe für diese Verzögerung vorgebracht hatte.
E-Bilanz: Die Taxonomie 6.3 ist da!Seit 2012 sind bilanzierende Gesellschaften (z.B. sämtliche Kapitalgesellschaften) verpflichtet, ihre Bilanzen elektronisch an das Finanzamt zu senden. Um für die Finanzverwaltung eine einheitliche Struktur zu gewährleisten, sind die Unternehmen verpflichtet, den "Kontenplan" (Taxonomie) der Finanzverwaltung zu verwenden. Vom tatsächlich verwendeten Kontenrahmen (z.B. SKR 03 oder 04) und dem tatsächlich verwendeten Kontenplan muss daher auf die Taxonomie der Finanzverwaltung übergeleitet werden. Im Fachjargon nennt man das "Mapping", was sehr aufwendig sein kann. Hinzu kommt, dass die Finanzverwaltung ihre Taxonomie von Jahr zu Jahr modifiziert. Mit BMF-Schreiben vom 02.07.2019 hat sie die Taxonomie-Version 6.3 veröffentlicht. Diese ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass sie bei der nunmehr aktuellen Taxonomie die neuen Regelungen des Investmentsteuergesetzes 2018 berücksichtigt hat. Weiterhin wurden bei Personengesellschaften die Kapitalkonten einer strengeren Plausibilitätsprüfung unterzogen. Hinweis: Gerade bei Personengesellschaften sollte also darauf geachtet werden, dass die tatsächliche Buchhaltung konform mit der Plausibilitätsprüfung ist. Zu diesem Zweck kann die E-Bilanz auch als "Testfall" übermittelt werden.
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