Aktuelle Mandanteninformation 11/2019
18.10.2019
Aktuelle Mandanteninformation 11/2019Inhalt
Kfz-Prüfingenieure: Eigenständig tätige Arbeitnehmer führen GbR in die GewerblichkeitPrüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit aus, so dass sie nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie ihre Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich ausüben. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs "rutscht" eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter Prüfingenieure sind, in die Gewerblichkeit (= Gewerbesteuerpflicht), wenn der überwiegende Teil der Prüftätigkeiten eigenständig durch angestellte Prüfingenieure erledigt wird und diese bei ihrer Arbeit nur stichprobenartig überwacht werden. Die auf die Arbeitnehmer übertragenen Arbeiten zählen nicht mehr zur eigenverantwortlichen Tätigkeit der Gesellschafter, so dass diese nicht mehr als freiberuflich einzustufen ist. Im Urteilsfall hatten die Gesellschafter einer Prüfgesellschaft - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - zwar auch selbst Prüfungen an Kfz durchgeführt, so dass sie insoweit freiberuflich tätig waren. Aufgrund der (gewerblichen) Leistungen der angestellten Ingenieure griff aber die sogenannte Abfärbetheorie des Einkommensteuergesetzes, die eine "gemischte" (gewerbliche/freiberufliche) Tätigkeit insgesamt als gewerblich qualifiziert. Diese gewerbliche Abfärbung tritt zwar ausnahmsweise nicht ein, wenn die gewerblichen Einkünfte nur ein äußerst geringes Ausmaß haben (Bagatellgrenze für Nettoumsatz von 24.500 EUR). Diese Schwelle wurde im vorliegenden Fall allerdings deutlich überschritten, so dass auf die gesamten Einkünfte der Gesellschaft Gewerbesteuer zu zahlen war.
Mandantendaten: Kosten für Aufbewahrung sind nicht rückstellungsfähigWenn Unternehmen ihre Datenbestände sicher aufbewahren wollen, greifen sie häufig auf externe Rechenzentren zurück. Eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft aus Thüringen hatte sich vor Jahren für diesen Weg entschieden und ließ ihre Mandantendaten für jeweils zehn Jahre im Rechenzentrum der Firma DATEV aufbewahren. In ihrem Jahresabschluss hatte sie gewinnmindernde Rückstellungen für die Aufbewahrungskosten gebildet. Die Gesellschaft argumentierte, dass die zu zahlenden Beträge für die Aufbewahrung bereits mit den Mandantenhonoraren für die laufende Buchführung oder die Jahresabschlusserstellung abgegolten seien und nach der Steuerberatervergütungsverordnung nicht gesondert berechnet werden könnten. Der Bundesfinanzhof urteilte jedoch, dass für die Aufbewahrung keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden darf. Das Gericht verwies darauf, dass die Arbeitsergebnisse von Steuerberatern mit der Bezahlung ihres Honorars in das Eigentum des jeweiligen Mandanten übergehen und der jeweilige Berufsträger (Steuerberater) nach dem Steuerberatungsgesetz nicht öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Daten aufzubewahren. Die klagende Gesellschaft hatte sich auch nicht zivilrechtlich gegenüber ihren Mandanten zur Aufbewahrung verpflichtet, so dass auch keine zivilrechtliche ungewisse Verbindlichkeit bestand. Hinweis: Die Rechtsprechung entzieht Unternehmen also die Möglichkeit, Aufbewahrungskosten über eine Rückstellungsbildung sofort in einem Betrag einkommensmindernd geltend zu machen (als Summe eines zehn Jahre betreffenden Aufwands). Der Betriebsausgabenabzug an sich wird von dem Urteil nicht berührt.
Personengesellschaften: Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften gilt nur eingeschränktPersonengesellschaften, die freiberuflich, land- und forstwirtschaftlich oder vermögensverwaltend tätig sind, werden vom Finanzamt nach der sogenannten Abfärbetheorie des Einkommensteuergesetzes in vollem Umfang als Gewerbebetrieb eingestuft, wenn sie nebenher Einkünfte aus einer originär gewerblichen Tätigkeit oder Einkünfte aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft erzielen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) tritt bei der ersten Variante aber keine gewerbliche Abfärbung ein, wenn die originär gewerblichen (Neben-)Einkünfte nur geringfügig sind. Hinweis: Durch die Einordnung als Gewerbebetrieb fällt Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag an. In einem aktuellen Urteil hat der BFH sich jetzt mit der zweiten Fallvariante der Abfärbetheorie befasst und entschieden, dass hier keine Geringfügigkeitsgrenze gilt - somit also auch äußerst geringe gewerbliche Beteiligungseinkünfte zu einer gewerblichen Abfärbung auf die übrigen Einkünfte führen. Im Hinblick auf die gewerbesteuerlichen Folgen begrenzt der BFH die Abfärbung aber erheblich: Nach seinem Urteil sind die Einkünfte der Personengesellschaft, die erst infolge der Abfärbung gewerblich werden, nicht gewerbesteuerbar - sie unterliegen also (doch) nicht der Gewerbesteuer.
Keine Freiberufler: Rentenberater erzielen gewerbliche EinkünfteWenn Erwerbstätige steuerlich als Freiberufler eingeordnet werden, müssen sie keine Gewerbesteuer zahlen. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) werden unter anderem die Tätigkeiten der sogenannten Katalogberufe (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Betriebswirte) als freiberuflich anerkannt. Gleiches gilt für Berufe, die diesen Katalogberufen ähnlich sind. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Rentenberater nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig sind und mit ihren Einkünften daher der Gewerbesteuer unterliegen. Ihre Tätigkeit gehört nach Ansicht des Gerichts nicht zu den Katalogberufen des EStG und ist diesen auch nicht ähnlich. Hinweis: Bei der Prüfung, ob ein Beruf einem freiberuflichen Katalogberuf ähnlich ist, kommt es maßgeblich auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der ausgeübten beruflichen Tätigkeit an. Eine Ähnlichkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts war im vorliegenden Fall bereits wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Ausbildungen zu verneinen. Die klagende Rentenberaterin (Diplom-Verwaltungswirtin) konnte mit ihrer Ausbildung nicht alle Kernbereiche abdecken, die einem Rechtsanwalt in seiner Ausbildung vermittelt werden (darunter z.B. Strafrecht). Ihre Tätigkeit war ferner auch nicht mit dem Beruf eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder beratenden Betriebswirts vergleichbar.
Verdeckte Gewinnausschüttungen: Anwendung des TeileinkünfteverfahrensEinkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen seit 2009 der sogenannten Abgeltungsteuer. Genau genommen handelt es sich dabei nicht um eine eigene Steuerart, vielmehr bedeutet diese umgangssprachliche Formulierung, dass die persönliche Einkommensteuerpflicht von Kapitalerträgen, wie zum Beispiel Dividenden, durch den Einbehalt von Kapitalertragsteuer durch die Kapitalgesellschaft "abgegolten" ist. Doch das ist nicht immer vorteilhaft: So ist der Abzug von Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer nicht möglich. GmbH-Gesellschafter stellen daher oft einen Antrag auf Versteuerung der Dividenden in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung. Dadurch können sie Finanzierungskosten, die sie im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung haben, steuerlich geltend machen. Da Ausschüttungen in der persönlichen Steuererklärung zu 40 % steuerfrei sind, ist dieses "Teileinkünfteverfahren" oftmals nicht wesentlich schlechter als die Abgeltungsteuer. Allerdings bestimmt das Gesetz, dass dieser Antrag zusammen mit der Abgabe der Steuererklärung gestellt werden muss. Vor dem Bundesfinanzhof wurde nun die Frage erörtert, ob der Antrag noch nachträglich gestellt werden kann, wenn eine Prüfung der Gesellschaft zu verdeckten Gewinnausschüttungen führt. Die Richter verneinten das. Sie verwiesen dabei einerseits auf das Gesetz und andererseits auf die Möglichkeit, einen solchen Antrag auch "vorsorglich" zu stellen, ohne bereits wissentlich Dividenden oder verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten zu haben. Hinweis: Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, ob gegebenenfalls ein solcher vorsorglicher Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens sinnvoll ist.
Häusliches Arbeitszimmer: Badrenovierung ist nicht anteilig absetzbarWenn Arbeitnehmer oder Selbständige ein häusliches Arbeitszimmer unterhalten, dürfen sie bestimmte Kosten ihres Hauses oder ihrer Wohnung anteilig steuermindernd geltend machen. Der absetzbare Anteil wird dann nach dem Verhältnis der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche ermittelt. Hinweis: Anteilig absetzen lassen sich auf diese Weise die allgemeinen Gebäudekosten. Hierzu gehören beispielsweise Schuldzinsen für Immobilienkredite, Gebäudeabschreibungen, Beiträge zur Gebäudeversicherung sowie Nebenkosten (Wasser, Strom, Heizung). Auch die Kosten für eine neue Dacheindeckung, Fassadensanierung oder Trockenlegung des Kellers dürfen anteilig beim Arbeitszimmeraufwand berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Kosten für eine Badrenovierung jedoch nicht in die allgemeinen Gebäudekosten einfließen dürfen. Denn Renovierungs- und Umbaukosten für Räume, die ausschließlich oder in nicht nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dienen, dürfen nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Diese Kosten können also nicht anteilig in den Arbeitszimmeraufwand einfließen. Hinweis: Bereits 2016 hatte der BFH entschieden, dass auch die laufenden Kosten für Küche, Bad und Flur nicht anteilig bei den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers berücksichtigt werden dürfen.
Nettolohnvereinbarung: Vom Arbeitgeber übernommene Steuerberatungskosten lösen keinen Lohnzufluss ausWenn Arbeitsparteien eine sogenannte Nettolohnvereinbarung abschließen, garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Auszahlung eines bestimmten Nettolohns - und zwar unabhängig von der Lohnsteuerklasse und der Höhe der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge. Übernimmt der Arbeitgeber in einem solchen Fall auch die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers und lässt er sich etwaige Steuererstattungsansprüche abtreten, so führt diese Kostentragung beim Arbeitnehmer nicht zu weiterem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Geklagt hatte ein internationaler Konzern, der mit seinen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern entsprechende Nettolohnvereinbarungen (samt Abtretung der Steuererstattungsansprüche) abgeschlossen hatte. Ließen die Arbeitnehmer ihre Einkommensteuererklärung durch eine bestimmte Steuerberatungsgesellschaft anfertigen, übernahm der Arbeitgeber auch die hierfür anfallenden Kosten. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung befand das Finanzamt, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten bei den Arbeitnehmern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führte, und forderte entsprechend pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach. Der BFH wandte diesen Steuerzugriff nun jedoch ab und urteilte, dass der Arbeitgeber die Beratungskosten nicht zur Entlohnung seiner Arbeitnehmer, sondern in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse übernommen hatte. Entscheidend war für das Gericht, dass nur der Arbeitgeber vom wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte. Er war verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen, und wollte durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft eine möglichst weitgehende Reduzierung der Steuerlast und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Aufgrund der Abtretung etwaiger Steuererstattungsansprüche konnte er diese schließlich für sich behalten.
Umschuldung von Fremdwährungsdarlehen: Schuldzinsen infolge Währungskursverlusts sind nicht absetzbarWird ein Mietobjekt fremdfinanziert, können Vermieter die anfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Wird das Darlehen später durch ein neues Darlehen abgelöst, können auch die Schuldzinsen für dieses sogenannte Umschuldungsdarlehen abgesetzt werden, weil der Veranlassungszusammenhang mit der Vermietung fortbesteht. Hinweis: Dies gilt aber nur, soweit die Valuta des neuen Darlehens nicht über den abzulösenden Darlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Schuldzinsen für ein Umschuldungsdarlehen zudem nicht abgesetzt werden, wenn sie wegen der Finanzierung eines erlittenen Fremdwährungskursverlusts anfallen. Im Urteilsfall hatte ein privater Vermieter zur Finanzierung eines Wohnungskaufs zunächst ein Darlehen in Schweizer Franken im Wert von 105.000 EUR aufgenommen. Sechs Jahre später schuldete er das Fremdwährungsdarlehen um. Infolge der Währungskursentwicklung hatte sich seine Rückzahlungsverpflichtung nun auf 139.309 EUR erhöht, so dass er in dieser Höhe ein Umschuldungsdarlehen bei einer Bausparkasse aufnahm. Das Finanzamt des Vermieters erkannte die Schuldzinsen für dieses Darlehen nur in Höhe des ursprünglichen Darlehensbetrags von 105.000 EUR (Ursprungsbetrag) an. Die Schuldzinsen, die auf den Darlehensmehrbetrag entfielen, erkannte es nicht als Werbungskosten an. Der BFH folgte dieser Sichtweise nun und erklärte, dass das Wechselkursrisiko schließlich nicht durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sei.
Solidaritätszuschlag: Ab 2021 soll die Rückführung beginnenIm August 2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Danach soll der Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2021 für rund 90 % all derer entfallen, die ihn heute zahlen. Weitere 6,5 % sollen teilweise entlastet werden, so dass insgesamt 96,5 % der heutigen Solidaritätszuschlagszahler bessergestellt werden als bisher. Durch die Rückführung werden Steuerzahler von 2021 an um rund 10 Mrd. EUR entlastet. Bis 2024 steigt diese Entlastungswirkung auf rund 12 Mrd. EUR an. Der Gesetzentwurf sieht eine Freigrenze von 16.956 EUR (der tariflichen Einkommensteuer) bei Einzelveranlagung und 33.912 EUR (der tariflichen Einkommensteuer) bei Zusammenveranlagung vor, so dass beispielsweise eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 EUR keinen Solidaritätszuschlag zahlen muss. Für Alleinstehende gilt die Freistellung bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 EUR. Hinweis: Sofern die Einkommensteuer über den neuen Freigrenzen liegt, fällt der Solidaritätszuschlag zudem nicht sofort in voller Höhe mit 5,5 % der Steuer an, sondern aufgrund einer sogenannten Milderungszone zunächst nur in reduzierter Höhe.
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