Aktuelle Mandanteninformation 01/2020
18.12.2019
Aktuelle Mandanteninformation 01/2020Inhalt
Klimaschutzprogramm 2030: Bundesregierung bringt steuerrechtliche Maßnahmen auf den WegDeutschland hat sich gemeinsam mit seinen europäischen Partnern auf ein Verfahren geeinigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu verringern. Dazu wurden verbindliche europäische Ziele sowie daraus abgeleitet nationale Ziele vereinbart, die bis 2030 erreicht werden sollen. Mit dem am 16.10.2019 vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht werden steuerrechtliche Begleitregelungen auf den gesetzgeberischen Weg gebracht. Konkret sieht der Entwurf folgende Maßnahmen vor:
Hinweis: Der Gesetzentwurf wird nun im Bundestag und Bundesrat beraten. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes wird noch in diesem Jahr gerechnet. Wir werden Sie nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens über die endgültigen Inhalte informieren und erläutern Ihnen gern die konkreten Einzelheiten.
Grundsteuerreform: Bundesregierung bringt Änderungen auf den WegWieder einmal muss ein Steuergesetz wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz geändert werden. Dieses Mal geht es um eine Steuer, die so ziemlich jeden betrifft, die Grundsteuer. Hierzu hat die Bundesregierung am 21.06.2019 entsprechende Gesetzentwürfe auf den Weg gebracht. Am 18.10.2019 wurde das Gesetzespaket zur Reform im Bundestag vorgelegt. Der Bundesrat hat das Gesetz am 08.11.2019 verabschiedet. In den Gesetzentwürfen verspricht die Bundesregierung zwar, dass die Kommunen aufgrund der Neuregelungen keinen Gewinn bei der Grundsteuer machen sollen. Allerdings kann sie die Höhe der jeweiligen Grundsteuer derzeit noch nicht konkret mitteilen, weil für die Berechnung noch wichtige Ausgangsgrößen fehlen. Wie soll die Grundsteuer künftig berechnet werden?
Was ist die neue Grundsteuer C? Die Gemeinden sollen nach dem Willen der Bundesregierung künftig für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz bei der Grundsteuer ansetzen dürfen, wenn keine Bebauung erfolgt. Diese sogenannte Grundsteuer C soll dabei helfen, Wohnraumbedarf künftig schneller zu decken. Was gilt bei Geschäftsgrundstücken und bei Land- und Forstwirten? Bei Geschäftsgrundstücken soll weiterhin das sogenannte vereinfachte Sachwertverfahren angewandt werden. Dieses stellt auf die gewöhnlichen Herstellungskosten und den Bodenrichtwert ab. Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) soll es beim Ertragswertverfahren bleiben, das jedoch vereinfacht und typisiert wird. Öffnungsklausel für die einzelnen Bundesländer Für die Bundesländer ist künftig eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie ein eigenes Grundsteuermodell einführen können. Einzelne Bundesländer haben bereits angekündigt, dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen. Hinweis: Die neuberechnete Grundsteuer soll ab dem 01.01.2025 gelten. Die Neuregelung beachtet die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, sichert das derzeitige Aufkommensniveau und behält das kommunale Hebesatzrecht bei.
Europäische Kommission: Neues Tool zur Aufdeckung von MehrwertsteuerbetrugSeit dem 15.05.2019 ist ein neues Instrument im Einsatz, das den EU-Mitgliedstaaten eine schnellere Aufdeckung von Mehrwertsteuerbetrug ermöglichen soll. Das Transaction-Network-Analysis-Tool (TNA) wurde in enger Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der EU-Kommission entwickelt. Es soll den Steuerbehörden einen schnellen und unkomplizierten Zugang zu Informationen über grenzüberschreitende Umsätze bieten. Damit sind diese in der Lage, möglichst schnell zu reagieren, wenn ein potentieller Mehrwertsteuerbetrug identifiziert wird. Durch das neue Tool wird es den Mitgliedstaaten erlaubt, Mehrwertsteuerdaten rasch auszutauschen und gemeinsam zu verarbeiten, um so verdächtige Netzwerke früher aufzudecken. Es wird auch eine sehr viel intensivere Kooperation innerhalb des EU-Expertennetzwerks für die Betrugsbekämpfung ("Eurofisc") bei der gemeinsamen Datenauswertung ermöglichen. Ein Karussellbetrug kann damit noch schneller aufgedeckt und abgestellt werden. Das neue Tool wird laut EU-Kommission die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen nationalen Steuerbeamten fördern, da die Eurofisc-Beamten Informationen nunmehr mit Strafregistern, Datenbanken und Informationen von Europol und der EU-Betrugsbekämpfungsbehörde OLAF abgleichen und grenzüberschreitende Ermittlungen koordinieren können. Hinweis: Den Mitgliedstaaten entgehen jedes Jahr bis zu 50 Mrd. EUR Steuereinnahmen durch Mehrwertsteuerbetrug.
Europäische Kommission: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitetDie EU-Kommission hat im Rahmen ihrer monatlichen Diskussionen zu Vertragsverletzungen, verspäteter oder unzutreffender Umsetzung von EU-Recht durch die EU-Staaten am 10.10.2019 fünf Entscheidungen für Deutschland veröffentlicht. Eine Entscheidung betrifft den Bereich Steuern. Hier fordert die EU-Kommission Deutschland zum Widerruf einer gerade erst in Kraft getretenen Gesetzesänderung auf. Seit dem 01.10.2019 haften nach dem deutschen Recht die Betreiber eines Marktplatzes gesamtschuldnerisch für die Mehrwertsteuer auf Produkte, die von europäischen Unternehmen über den Onlinemarktplatz verkauft werden, sofern sie von Deutschland aus verbracht bzw. dorthin geliefert worden sind. Die Haftung kann nur dann vermieden werden, wenn der Betreiber eine schriftliche Bescheinigung vorlegen kann, die der auf dem Marktplatz tätige Verkäufer von der deutschen Steuerbehörde ausgestellt bekommt. Die EU-Kommission sieht darin einen Verstoß gegen das europäische Diskriminierungsverbot. Diese Gesetzesänderung erschwere den Zugang europäischer Unternehmen zum deutschen Markt und konterkariere die europäischen Ziele und Strategien für den digitalen Binnenmarkt. Ferner hätten sich die EU-Mitgliedstaaten bereits auf effizientere Maßnahmen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs geeinigt. Diese sollen am 01.01.2021 in Kraft treten. Hinweis: Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, auf das Schreiben der EU-Kommission zu reagieren.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Berücksichtigung von Zinsen bei durchlaufenden KreditenIm Gegensatz zur Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die Gewerbesteuer nicht die Person des Gewerbetreibenden besteuern, sondern den Gewerbebetrieb bzw. dessen objektive Ertragskraft. Naturgemäß lässt sich ein Gewerbebetrieb aber nur schwer von der Person desjenigen, der ihn betreibt, abgrenzen. Gleichwohl versucht der Fiskus dies mit einer Vielzahl komplexer Regelungen im Gewerbesteuergesetz. Als wohl bekannteste Vorschrift ist die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden hervorzuheben: Danach soll es für die Besteuerung der Ertragskraft eines Gewerbebetriebs unerheblich sein, ob dieser mit Eigen- oder Fremdkapital des Gewerbetreibenden wirtschaftet. Fließt in den Gewerbebetrieb Fremdkapital, mindern die darauf entfallenden Zinsen den Gewinn. Um eine objektivierte, das heißt vom Fremdkapital unabhängige, Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer zu ermitteln, wird bei der Berechnung des sogenannten Gewerbeertrags wieder ein Teil dieser Zinsen hinzugerechnet, also aufgeschlagen. Grundsätzlich war dies schon immer der Fall. Vor der großen Reform dieser Hinzurechnungsvorschrift im Jahr 2008 sah der Fiskus jedoch von der Hinzurechnung von Zinsen auf sogenannte durchlaufende Kredite ab. Soweit ersichtlich musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem Urteilsfall erstmals mit der Frage beschäftigen, ob dies auch für die aktuelle Rechtslage gilt: Im konkreten Sachverhalt nahm eine Muttergesellschaft Kredite auf und reichte diese - ohne Gewinnaufschlag - an ihre Tochtergesellschaft weiter. Enttäuschenderweise äußerten sich die Richter nicht dazu, ob die Ausnahme für durchlaufende Kredite auch für die aktuelle Rechtslage gilt, denn ihrer Meinung nach lagen solche im konkreten Fall nicht vor. Sie begründeten dies mit dem Umstand, dass die Kreditaufnahme der Muttergesellschaft zumindest auch in deren Interesse erfolgt sei, da der betriebliche Zweck darin bestanden habe, das jeweilige Darlehen und den Betriebsmittelkredit aufzunehmen und an die Tochtergesellschaft weiterzureichen. Folglich mussten sowohl die Muttergesellschaft als auch deren Tochtergesellschaft die Zinsen bei der Gewerbesteuer wieder hinzurechnen. Hinweis: Nicht nur Zinsen unterliegen der Hinzurechnung, sondern zum Beispiel auch Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern; Mieten und Lizenzentgelte sind teilweise hinzuzurechnen. Es gibt jedoch einen recht hohen Freibetrag von 100.000 EUR. Zudem ist die danach verbleibende Summe "nur" in Höhe von einem Viertel hinzuzurechnen.
Einlagenrückgewähr: Auch Gesellschaften im Drittland haben ein steuerliches EinlagenkontoAusschüttungen einer Kapitalgesellschaft können beim Dividendenempfänger unterschiedlich zu behandeln sein, je nachdem, ob es sich bei ihnen um Gewinnausschüttungen oder um eine sogenannte Einlagenrückgewähr handelt. Letztere gilt als eine Rückzahlung der vom Gesellschafter historisch erbrachten Einlage, die bei ihm nicht als zu versteuernde Ausschüttung gilt, sondern mit dessen Anschaffungskosten zu behandeln ist. Dabei können weder die ausschüttende Gesellschaft noch der Gesellschafter wählen, ob eine Ausschüttung aus Gewinnen oder historisch erbrachten Einlagen gespeist wird. Vielmehr schreibt der Gesetzgeber eine feste Verwendungsreihenfolge vor: Danach gelten zunächst sämtliche ausschüttbaren Gewinne als für Ausschüttungen verwendet. Erst wenn diese der Höhe nach aufgebraucht sind, wird eine Einlagenrückgewähr fingiert. Doch die diesbezügliche Vorschrift gilt ausschließlich für Gesellschaften in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum. Da Einlagen aber auch von deutschen Gesellschaftern an im Drittland ansässige Kapitalgesellschaften geleistet und zurückgewährt werden können, musste der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entscheiden, wie solche Fälle zu behandeln sind. Zwar bestätigte der BFH bereits in einem Urteil aus 2016, dass im Drittland ansässige Kapitalgesellschaften eine Einlagenrückgewähr vornehmen können. Er ließ jedoch mehr oder weniger offen, wie diese berechnet wird. In einem weiteren Verfahren nahm der BFH nun die Gelegenheit wahr, diese Berechnung zu erläutern. Danach ist die Höhe des ausschüttbaren Gewinns nach ausländischem Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln, seine Verwendung und damit auch die Rückgewähr von Einlagen jedoch nach den hiesigen körperschaftsteuerlichen Vorschriften zu berechnen. Hinweis: Wenn Sie an einer im Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, sollten Sie bei Ausschüttungen die Steuerbescheinigung (der Bank) dahingehend hinterfragen, ob gegebenenfalls eine Einlagenrückgewähr stattgefunden hat.
Wohnungssuche von Arbeitnehmern: Arbeitgeber kann Vorsteuer aus Umzugskosten abziehenWenn Konzerne ihre bislang im Ausland tätigen Mitarbeiter aufgrund von Umstrukturierungen an deutschen Standorten einsetzen wollen, schnüren sie ihnen mitunter "Umzugspakete", die diverse Vergünstigungen vorsehen. So auch eine Konzerngesellschaft aus Hessen, deren Fall kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt hat. Eine Gesellschaft hatte nach Deutschland versetzten Auslandsmitarbeitern des Konzerns zugesagt, die anfallenden Kosten für die Wohnungssuche (insbesondere die Maklerkosten) zu erstatten. Aus den in Rechnung gestellten Maklerprovisionen machte die Gesellschaft den Vorsteuerabzug geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte dieses Vorgehen jedoch ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, so dass ein tauschähnlicher Umsatz angenommen werden müsse. Der BFH gab nun allerdings grünes Licht für den Vorsteuerabzug. Ein tauschähnlicher Umsatz lag nach Gerichtsmeinung nicht vor, da durch die Vorteilsgewährung des Arbeitgebers überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst. Nach Gerichtsmeinung lag auch keine Entnahme vor, da die deutsche Konzerngesellschaft ein vorrangiges Interesse daran hatte, erfahrene Konzernmitarbeiter an ihren neuen Unternehmensstandort zu holen. Auch war die Gesellschaft demnach aufgrund ihrer Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Schweizer Familienstiftung: Anschubfinanzierung für Familienangehörige löst keine Schenkungsteuer ausEine Finanzspritze in jungen Jahren kann den Start ins Erwachsenenleben spürbar erleichtern. Dass diese "Anschubfinanzierung" jedoch nicht immer durch die Großeltern erfolgt, sondern in gewissen Kreisen auch durch eine Familienstiftung gewährleistet sein kann, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem eine Schweizer Familienstiftung die Unterstützung von Angehörigen einer bestimmten Familie bezweckte. Nach der Stiftungsurkunde und den Stiftungsreglements konnten die Unterstützungsleistungen den Familienangehörigen einmalig in jugendlichen Jahren zugewandt werden. Der Stiftungsrat entschied nach seinem Ermessen darüber, ob, wann, an wen und in welcher Höhe eine Zuwendung durch die Stiftung erfolgen sollte. Ein Rechtsanspruch auf Mittelgewährung aus der Stiftung bestand für die Familienangehörigen jedoch nicht. Nachdem die Stiftung 2011 einem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Familienmitglied eine Einmalzahlung in Millionenhöhe zugewandt hatte, vertrat der deutsche Fiskus die Auffassung, dass dieser Vorgang der Schenkungsteuer unterliege. Der BFH lehnte die Besteuerung nun jedoch ab und urteilte, dass Zuwendungen einer ausländischen Stiftung nur steuerbar sind, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen. Ein solcher Verstoß lag im Urteilsfall nicht vor, da die Zuwendung nach Gerichtsmeinung dem Satzungszweck entsprach. Hinweis: Dennoch erschien es dem BFH durchaus problematisch, ein Alter von 29 Jahren noch als "in jugendlichen Jahren" zu verstehen. Diese Einordnung war aber für die Bundesrichter auch nicht gänzlich auszuschließen. Zudem erklärte der BFH, dass ein Zuwendungsempfänger, der keinen Anspruch auf Zuwendungen besitze, nicht zum Kreis der sogenannten Zwischenberechtigten gehöre, deren Erwerbe nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als steuerpflichtige Schenkungen unter Lebenden gelten.
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