Aktuelle Mandanteninformation 04/2020
25.03.2020
Aktuelle Mandanteninformation 04/2020Inhalt
Nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung: Gesetzgeber nimmt ausgefallene Finanzierungshilfen in den FokusGesellschafter, die ihrer GmbH bis zum 27.09.2017 eine ehemals eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet haben, können den Ausfall ihrer Rückzahlungs- oder Regressansprüche im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Juli 2019 bekräftigt. Hinweis: Bereits 2017 hat der BFH seine Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten bei der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen geändert. Obwohl der Grund für den Rechtsprechungswandel schon seit 2008 bestand (in der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen), hatte der BFH damals angekündigt, die bisherigen Rechtsgrundsätze in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen der Sachverhalt am 27.09.2017 (dem Veröffentlichungsdatum der Entscheidung) bereits verwirklicht war. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber nun auf diese Rechtsprechung reagiert und in dem neu hinzugefügten Absatz 2a des § 17 Einkommensteuergesetz geregelt, dass zu den Anschaffungskosten auch Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten gehören. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten zählen danach nun insbesondere
Die geforderte gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt nach der gesetzlichen Neufassung in der Regel vor, wenn ein fremder Dritter die genannten Darlehen oder die Sicherungsmittel bei gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte. Für Fälle, in denen der Anteilseigner über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft leistet, ist nun zudem gesetzlich geregelt, dass die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf die gesamten Anteile des Anteilseigners einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen sind. Hinweis: Die Neuregelungen sind erstmals auf Veräußerungen (bzw. gleichgestellte Fälle) nach dem 31.07.2019 anwendbar. Auf Antrag darf die neue gesetzliche Definition von Anschaffungskosten aber auch schon rückwirkend vor diesem Stichtag angewandt werden.
Recht zum Vorsteuerabzug: Leistungsbeschreibung in Rechnung muss hinreichend konkret seinUnternehmer können nur dann einen Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen geltend machen, wenn ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen in der Rechnung die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2010 genügen allgemeine Bezeichnungen wie "Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten" und "Außenputzarbeiten" allein nicht für eine hinreichende Leistungsbeschreibung, so dass der Empfänger der Leistungen bei solch "rudimentären" Angaben keine Vorsteuer aus der Rechnung abziehen kann. In einem aktuellen Fall hat der BFH jetzt aber entschieden, dass der Vorsteuerabzug zulässig ist, wenn eine Leistung zwar nur mit "Trockenbauarbeiten" beschrieben ist, die Bezeichnung sich jedoch auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht. In diesem Fall geht der BFH von einer hinreichenden Leistungsbeschreibung aus, weil die konkreten Angaben zum Ort der Leistungserbringung die Finanzverwaltung in die Lage versetzen, die erbrachten Leistungen zu überprüfen. Der BFH verweist hier auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der die erbrachte Dienstleistung zwar nach Umfang und Art präzisiert, jedoch nicht erschöpfend beschrieben werden muss. Hinweis: Leistungsempfänger sollten ihre Eingangsrechnungen zur Absicherung ihres Rechts auf Vorsteuerabzug stets zeitnah prüfen. Sie sollten vom Rechnungsaussteller eine möglichst aussagekräftige Leistungsbeschreibung einfordern und eine Berichtigung der Rechnung verlangen, wenn die Angaben zu dürftig ausfallen.
Organschaft: Ergebnisabführungsvertrag mit einer ausländischen GesellschaftJa, Sie haben richtig gelesen: Mit einer ausländischen Gesellschaft ist tatsächlich eine ertragsteuerliche Organschaft möglich! Dies erlaubt der Gesetzgeber seit der sogenannten kleinen Organschaftsreform im Jahr 2013. Vorher galt das doppelte Inlandserfordernis, wonach eine Organgesellschaft sowohl ihren Sitz als auch ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben musste. Seit der Reform darf der Sitz im Ausland liegen, allerdings muss sich der Ort der Geschäftsleitung weiterhin im Inland befinden, damit im Rahmen der Organschaft eine Verrechnung der Ergebnisse stattfinden darf. Beispiel: Eine inländische GmbH hält alle Anteile einer niederländischen B.V., die ihren statuarischen Sitz in Amsterdam und ihren Ort der Geschäftsleitung in Aachen hat. Die GmbH darf ihre Ergebnisse mit der B.V. verrechnen. Doch der inländische Ort der Geschäftsleitung ist nicht die alleinige Voraussetzung - als wohl wichtigste Voraussetzung gilt deutschen Steuerrechtlern der ordnungsgemäße Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags. Doch genau hier steckt das Problem: In grenzüberschreitenden Fällen gilt nicht nur deutsches Gesellschaftsrecht. Das deutsche Körperschaftsteuergesetz regelt aber sehr genau, welche Regelungen aus dem Aktiengesetz bzw. dem GmbH-Gesetz erfüllt sein müssen. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat nun festgelegt, dass die im deutschen Körperschaftsteuergesetz verlangten Regelungen auch im grenzüberschreitenden Fall gelten müssen, entweder per ausländischem Gesetz selbst oder es bedarf einer ausführlichen Regelung im Vertrag, zum Beispiel zur Verlustübernahme und zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern. Hinweis: Wichtig ist, dass es sich nach dem sogenannten Typenvergleich auch tatsächlich um eine ausländische Kapitalgesellschaft handelt. Im gesamten EU-/EWR-Raum gibt es eine nahezu dreistellige Anzahl verschiedener Gesellschaftsformen. Das Bundesfinanzministerium führt eine Liste, welche ausländische Rechtsform mit welcher deutschen Rechtsform vergleichbar ist.
Dienstfahrräder: Bemessungsgrundlage für Vorteilsversteuerung sinkt weiter abDie private Nutzung von betrieblichen (E-)Fahrrädern durch Arbeitnehmer ist für die Arbeitsparteien steuerlich interessant, denn seit 2019 bleiben (E-)Fahrradüberlassungen steuerfrei, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diesen Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Hinweis: Die Steuerbefreiung war ursprünglich auf drei Jahre befristet und sollte letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden sein. Mit dem "Jahressteuergesetz 2019" hat der Gesetzgeber die Steuerbefreiung mittlerweile bis Ende 2030 verlängert. Nun haben die obersten Finanzbehörden der Länder auch die bisherige Bemessungsgrundlage für die Vorteilsversteuerung weiter abgesenkt, die dann relevant ist, wenn die Steuerbefreiung nicht zum Tragen kommt. Nach wie vor gilt Folgendes: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung muss für das Fahrrad 1 % der (auf volle 100 EUR abgerundeten) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden. Bislang durfte bei der Bewertung des Privatnutzungsvorteils die halbierte unverbindliche Preisempfehlung angesetzt werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 überlässt. Aktuell wurde nun geregelt, dass
Die übrigen Aussagen in den Ländererlassen sind unverändert: Es muss nach wie vor beim Ansatz der vollen Preisempfehlung bleiben, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat, nach dem 31.12.2018 also lediglich der Nutzungsberechtigte für dieses Fahrrad gewechselt hat. Es bleibt auch dabei, dass hier die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR pro Monat nicht anwendbar ist - auch nicht bei Anwendung der vorgenannten Halbierungs- bzw. Viertelungsregelung. Sofern die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur (an Dritte gerichteten) Angebotspalette des Arbeitgebers gehört (z.B. bei Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil nach wie vor unter den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Jahr gefasst werden. Dies gilt aber nur, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird. Hinweis: Die Regelungen des Erlasses gelten auch für E-Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrräder einzustufen sind.
Privates Veräußerungsgeschäft: Wann (k)ein unentgeltlicher Erwerb vorliegtWenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist angekauft und wieder verkauft werden, muss der Wertzuwachs als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden. Ausgenommen vom Steuerzugriff sind lediglich selbstgenutzte Immobilien. Die Spekulationsfrist beginnt mit dem Tag der Anschaffung der Immobilie. Wird eine Immobilie unentgeltlich erworben (z.B. durch Erbfall), ist für den Fristbeginn das Datum maßgeblich, an dem der Rechtsvorgänger das Objekt erworben hat. Der Rechtsnachfolger tritt mit dem Erwerb somit in eine bereits laufende Spekulationsfrist ein und kann die Immobilie zeitnäher steuerfrei veräußern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun näher beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen ein unentgeltlicher Erwerb anzunehmen ist. Zentrale Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass der Erwerber keine Gegenleistung erbringt. Übernimmt er beim Erwerb des Grundstücks etwaige Schulden, liegt ein entgeltlicher Vorgang vor, denn die Schuldübernahme stellt dann ein Entgelt dar. Anders ist der Fall nach Gerichtsmeinung aber gelagert, wenn bei einer Grundstücksübereignung nur die Brief- oder Buchgrundschulden mit übernommen werden, nicht jedoch die ihnen zugrundeliegenden Darlehen. Der BFH verweist darauf, dass die Grundschuld lediglich ein Grundpfandrecht darstellt, das nicht an eine persönliche Forderung gebunden ist. Da im Urteilsfall nur die dinglichen Lasten (die Grundschulden) von der Erwerberin übernommen worden waren, nicht aber die zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen der Übergeberin, lag ein unentgeltlicher Erwerb vor. Hieran änderte auch der Umstand nichts, dass sich die Übergeberin der Immobilie (die Mutter der Erwerberin) ein lebenslanges dingliches Wohnrecht an dem Haus hatte einräumen lassen. Hinweis: Obwohl im Urteilsfall ein unentgeltlicher Erwerb vorlag und somit auf den früheren Erwerbszeitpunkt durch die Mutter abgestellt werden musste, konnte die Versteuerung eines privaten Veräußerungsgewinns nicht abgewandt werden, da die Tochter die Immobilie bereits knapp neun Jahre nach der Anschaffung durch die Mutter veräußert hatte.
Antragsveranlagung bei Kapitaleinkünften: Wahlrecht kann nur im "Korrekturkorsett" der AO ausgeübt werdenSteuerzahler mit Kapitaleinkünften können auf der Anlage KAP die Überprüfung des Steuereinbehalts beantragen. Diese sogenannte Antragsveranlagung kann beispielsweise genutzt werden, wenn beim Steuereinbehalt der Sparer-Pauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Wird der Antrag gestellt (durch Ankreuzen auf der Anlage KAP), berechnet das Finanzamt den Abgeltungsteuereinbehalt von 25 % neu und berücksichtigt dabei den kompletten Sparer-Pauschbetrag. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dieser Antrag ein unbefristetes Veranlagungswahlrecht ist und zeitlich auch noch nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden kann. Voraussetzung ist aber, dass die Steuerfestsetzung zu diesem Zeitpunkt verfahrensrechtlich noch änderbar ist, also eine Korrekturnorm der Abgabenordnung greift. Im Urteilsfall hatten die klagenden Eheleute Kapitaleinkünfte im Jahr 2015 nacherklärt und ihr Wahlrecht ausüben wollen. Der zugrundeliegende bestandskräftige (Schätzungs-)Bescheid datierte aus 2010. Die Kläger beriefen sich darauf, dass der Steuerbescheid aufgrund einer neuen Tatsache verfahrensrechtlich noch änderbar sei. Der BFH lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass eine Bescheidänderung zugunsten des Steuerzahlers aufgrund neuer Tatsachen nur in Betracht kommt, wenn diesen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsache erst nachträglich bekanntwird. Den Eheleuten war jedoch ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Kapitaleinkünfte anzulasten, denn sie hätten die maßgeblichen Beträge zumindest innerhalb der (längst abgelaufenen) einmonatigen Einspruchsfrist mitteilen müssen. Hinweis: Im Urteilsfall hatten die Eheleute ursprünglich keine Sparer-Pauschbeträge beim Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigen lassen, so dass zu viel Abgeltungsteuer einbehalten worden war. Dieses Versäumnis konnten sie durch die nachträgliche Antragstellung nun nicht mehr beheben.
Häusliches Arbeitszimmer: Welche Raumkosten sind bei Ehegatten-Konstellationen abziehbar?Wenn Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus bewohnen, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe sich die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer eines (Ehe-)Partners steuerlich abziehen lassen. Während die sogenannten nutzungsorientierten Kosten des Raums (z.B. für Energie, Wasser, Reinigung, Renovierung) steuerlich in der Regel komplett beim Nutzer des Arbeitszimmers berücksichtigt werden können, wird es bei sogenannten grundstücksorientierten Aufwendungen (z.B. Miete, Abschreibung, Schuldzinsen, Grundsteuer, Hausversicherung) komplizierter. Für den steuerlichen Abzug kommt es hier auf die Eigentums- bzw. Mietverhältnisse an. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein nimmt folgende Unterscheidung vor:
Bei angemieteten Räumlichkeiten gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend. Statt der Eigentumsverhältnisse kommt es dann darauf an, welcher (Ehe-)Partner als Mieter auftritt. In Fällen, in denen beide Ehegatten Mieter sind und die Kosten vom Gemeinschaftskonto zahlen, dürfen 100 % der Kosten abgezogen werden. Nur wenn das häusliche Arbeitszimmer in diesen Fällen mehr als 50 % der gesamten Wohnfläche einnimmt, ist der Kostenabzug auf 50 % der Kosten begrenzt. Hinweis: Die vorgenannten Aufteilungsgrundsätze gelten auch für eingetragene Lebenspartner und nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Steuerklassenkombinationen in der Ehe: Seit dem 01.01.2020 kann mehrmals pro Jahr gewechselt werdenEhepaare und eingetragene Lebenspartner können ihren Lohnsteuereinbehalt und somit die Höhe ihres Nettolohns durch die Wahl der Steuerklasse beeinflussen. Wenn beide Partner die Steuerklasse IV wählen, wird die Lohnsteuer bei jedem wie bei einem Single abgezogen. Dies ist zu empfehlen, wenn beide Partner annähernd gleich viel Einkommen erwirtschaften. Verdient dagegen einer der Partner wesentlich mehr als der andere, ist die Steuerklassenkombination III/V häufig sinnvoller. Derjenige mit dem geringeren Verdienst wird dann in Steuerklasse V eingruppiert, der Besserverdiener in die Steuerklasse III. Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einem "optimalen" Lohnsteuereinbehalt, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte bzw. Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Partner ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung generell verpflichtend. Ehegatten bzw. Lebenspartner können auch das Faktorverfahren beantragen, bei dem das Finanzamt die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem steuermindernden Multiplikator (sog. Faktor) einträgt. Hinweis: Die Eintragung eines Faktors bewirkt, dass die Lohnsteuerlast im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird. Dieses Verfahren ist für Ehepaare mit einem großen Gehaltsunterschied interessant. Die erdrückende Lohnsteuerlast in Steuerklasse V wird für den geringer verdienenden Partner vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn erhält. Bislang konnten Ehegatten und Lebenspartner nur einmal im Jahr ihre Steuerklassenkombination wechseln. Ein zweiter Wechsel innerhalb eines Jahres war nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. bei einer dauerhaften Trennung oder bei Arbeitslosigkeit) erlaubt. Seit dem 01.01.2020 kann die Steuerklassenkombination nun mehrmals im Jahr gewechselt werden. Der Wechsel lässt sich über den "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" stellen, der in Papierform bei den Finanzämtern erhältlich ist oder online auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums. Die geänderte Steuerklassenkombination gilt mit Beginn des Folgemonats der Antragstellung. Hinweis: Wer seinen Lohnsteuereinbehalt noch mit Wirkung für 2020 optimieren möchte, muss den Wechsel spätestens bis zum 30.11.2020 beantragt haben. Spätere Antragstellungen wirken sich erst im Jahr 2021 aus.
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