Aktuelle Mandanteninformation 05/2020
17.04.2020
Aktuelle Mandanteninformation 05/2020Inhalt
Pandemie: Schutzschild für DeutschlandUm die Auswirkungen des Coronavirus abzufedern, hat das Bundesfinanzministerium zusammen mit dem Bundeswirtschaftsministerium ein milliardenschweres Hilfsprogramm und steuerpolitische Maßnahmen auf den Weg gebracht. Damit sollen Arbeitsplätze und Unternehmen geschützt werden.
Hinweis: Auch andere Bundesministerien befassen sich mit Hilfsmaßnahmen. So soll zum Beispiel bei (drohender) Arbeitslosigkeit der Zugang zu Leistungen wie Arbeitslosengeld und Hartz IV deutlich erleichtert werden. Zudem sollen zahlungsunfähige Mieter, denen der Verlust der Wohnung droht, geschützt werden. Die zur Umsetzung des Maßnahmenpakets erforderlichen gesetzlichen Regelungen will die Bundesregierung im Eilverfahren auf den Weg bringen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Kleinunternehmerregelung bei Differenzbesteuerung: Umsatzgrenzen beziehen sich auf GesamteinnahmenSind Unternehmer als sogenannte Wiederverkäufer tätig, weil sie gewerbsmäßig mit Gebrauchsgegenständen handeln oder diese im eigenen Namen öffentlich versteigern, können sie umsatzsteuerrechtlich die Differenzbesteuerung anwenden. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist dann die Differenz zwischen dem Verkaufspreis (ohne Umsatzsteuer) und dem Einkaufspreis - also die Handelsspanne des Verkäufers. Hinweis: Klassischer Anwendungsfall für die Differenzbesteuerung ist der Gebrauchtwagenhandel. Die Besteuerung der Differenz soll verhindern, dass bei einem Wiederverkauf erneut die volle Umsatzsteuer auf den Gegenstand gezahlt werden muss. Auch bei Anwendung der Differenzbesteuerung kann der Unternehmer die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und sich so der Umsatzsteuerbesteuerung komplett entziehen. Hierzu darf sein Umsatz (zuzüglich Umsatzsteuer) im Vorjahr aber maximal 22.000 EUR und im laufenden Jahr voraussichtlich höchstens 50.000 EUR betragen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass sich diese Umsatzgrenzen nicht auf die Handelsspanne beziehen, sondern auf die (wesentlich höheren) Gesamteinnahmen des Unternehmers. Zuvor hatte der BFH die Streitfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Umstrukturierung im Konzern: Begünstigung bei der Grunderwerbsteuer ist keine unionsrechtlich verbotene BeihilfeDas Grunderwerbsteuergesetz sieht für Umwandlungen, Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage eine Steuerbegünstigung vor, so dass die Steuer bei Umstrukturierungen in einem Konzern nicht erhoben wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass diese Steuerbegünstigung keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe darstellt. Steuerbegünstigt ist demnach auch der Fall, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird. Im Streitfall war die Klägerin seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer Tochtergesellschaft, die schließlich auf die Klägerin verschmolzen wurde. Durch diesen Vorgang gingen die Grundstücke der Tochtergesellschaft auf die Klägerin über. Das Finanzamt sah darin einen nichtbegünstigten grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang. Demgegenüber vertrat das Finanzgericht in der ersten Instanz die Auffassung, dass die Verschmelzung unter die Steuerbegünstigung falle. Der BFH bestätigte die finanzgerichtliche Entscheidung und führte aus, dass die Steuerbegünstigung unter anderem voraussetze, dass an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt seien und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang bestehe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt die Steuerbegünstigung keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar. Nach Ansicht der Bundesrichter ist die Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Klägerin - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - steuerbegünstigt. Unschädlich sei, dass die Klägerin nach der Verschmelzung aus umwandlungsrechtlichen Gründen keine Beteiligung an der Tochtergesellschaft mehr halten konnte und folglich der "Verbund" zwischen der Klägerin als herrschendem Unternehmen und der grundbesitzenden Tochtergesellschaft als abhängiger Gesellschaft durch die Verschmelzung beendet worden sei.
Sanierungsklausel: Späte Rehabilitation durch die Europäische KommissionEs handelt sich wohl um eines der bekanntesten Dilemmas im Körperschaftsteuerrecht: Eigentlich hatte es der deutsche Fiskus gut gemeint, als er im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Verlustuntergangsregelungen eine Sanierungsbegünstigung einfügte. Dabei hatte aber wohl niemand mit der Europäischen Kommission gerechnet: Diese befand die entsprechende Vorschrift für vertragswidrig, da sie eine selektive Bevorteilung darstelle und damit eine unzulässige Beihilfe des deutschen Staates sei. Folglich mussten die hiesigen Finanzämter die zwischenzeitlich gewährten Steuervorteile zurückfordern. Gegen die Entscheidung legte die Bundesregierung Klage ein - leider jedoch einen Tag zu spät. Einigen beharrlichen Unternehmen ist es zu verdanken, dass die Sache dann doch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden worden ist. Nach Ansicht des EuGH handelt es sich bei der Sanierungsklausel nicht um eine unzulässige Beihilfe. Nach einer genaueren Untersuchung der deutschen Vorschriften kam nun auch die Europäische Kommission - neun Jahre nach ihrer ersten Einschätzung - zu dem Schluss, dass die Sanierungsklausel rechtens sei.
Pendlerpauschale: Wie viele Arbeitstage dürfen angegeben werden?Arbeitnehmer können ihre arbeitstäglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit der Pendlerpauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer absetzen. Hinweis: Maßgeblich für die Berechnung der Kilometer ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Wegstrecke). Der Arbeitnehmer kann aber eine längere Fahrtstrecke ansetzen, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird. Dass die längere Strecke verkehrsgünstiger war, kann dem Finanzamt beispielsweise durch Stau- und Baustellenmeldungen nachgewiesen werden, die in der Vergangenheit für die kürzeste Straßenverbindung ergangen sind. Um zu ermitteln, für wie viele Arbeitstage die Pendlerpauschale in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann, sollten Arbeitnehmer von 365 Tagen zunächst die freien Wochenendtage abziehen. Dann bleiben etwa 260 Tage übrig. Hiervon müssen zusätzlich noch Feier-, Urlaubs- und Krankheitstage, Fortbildungszeiten, Dienstreisen und Betriebsausflüge in Abzug gebracht werden. Hinweis: In der Praxis erkennen die Finanzämter bei Arbeitnehmern mit einer Fünftagewoche regelmäßig Pendelfahrten an bis zu 230 Arbeitstagen pro Jahr an (bei einer Sechstagewoche maximal an 280 Arbeitstagen). Es gilt aber der Grundsatz, dass die abgerechneten Arbeitstage den tatsächlichen Arbeitstagen entsprechen müssen. Das Finanzamt wird insbesondere dann einen Nachweis der tatsächlichen Arbeitstage vom Arbeitnehmer anfordern, wenn in seiner Einkommensteuererklärung viele Arbeitstage geltend gemacht wurden und zugleich zahlreiche Fortbildungen (als Werbungskosten) oder hohe Krankheitskosten (als außergewöhnliche Belastungen) angefallen sind. In diesem Fall liegt nämlich nahe, dass der Arbeitnehmer wegen der Fortbildungen oder Krankheitsausfälle seltener im Betrieb war als angegeben. Den Nachweis der Arbeitstage kann der Arbeitnehmer durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers erbringen. Ergibt sich eine Diskrepanz zwischen erklärten und tatsächlichen Arbeitstagen, droht dem Arbeitnehmer im äußersten Fall sogar ein Strafverfahren.
Betriebliche Gesundheitsförderung: Wie Arbeitsparteien den Freibetrag von 600 EUR nutzen könnenVom Arbeitgeber durchgeführte bzw. finanzierte Maßnahmen zur allgemeinen und betrieblichen Gesundheitsförderung, die der Belegschaft zugutekommen, können seit dem 01.01.2020 mit bis zu 600 EUR pro Jahr und Mitarbeiter (lohn-)steuerfrei bleiben. Zuvor lag der Freibetrag bei 500 EUR. Steuerlich begünstigt sind Leistungen, die Krankheitsrisiken mindern bzw. verhindern (primäre Prävention) und das selbstbestimmte gesundheitsorientierte Handeln fördern (Gesundheitsförderung). Steuerfrei können etwa Bewegungs- und Ernährungskurse oder Seminare zur Stressbewältigung bleiben. Begünstigt sind allerdings nur Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt und die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b Sozialgesetzbuch V genügen. Bei verhaltensbezogenen Präventionsmaßnahmen (z.B. zur Suchtprävention) muss es sich um ein von den Krankenkassen oder der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifiziertes Angebot handeln. Hinweis: Einen Überblick über die zertifizierten Angebote können sich Arbeitgeber auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbandes und der Krankenkassen verschaffen. Nicht unter den Freibetrag fallen beispielsweise vom Arbeitgeber übernommene Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios. Derartige Zuwendungen lassen sich allerdings unter die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR fassen. Hinweis: Möchte der Arbeitgeber Gesundheitsfördermaßnahmen über 600 EUR pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei durchführen, muss er dem Finanzamt nachweisen, dass die Maßnahmen aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse durchgeführt worden sind. Gelingt ihm dies nicht, ist der den Freibetrag übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Berufliche Auswärtstätigkeiten: Verpflegungspauschalen wurden zum 01.01.2020 erhöhtWenn Arbeitnehmer außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden - sich also "auf Dienstreise" befinden -, stehen ihnen Verpflegungspauschalen zu, die sie als Werbungskosten abziehen oder sich vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen können. Seit dem 01.01.2020 hat der Steuergesetzgeber diese Pauschalen wie folgt erhöht:
Die Pauschalen gelten auch für Arbeitnehmer ohne feste erste Tätigkeitsstätte, die an wechselnden Arbeitsorten eingesetzt werden (z.B. Bauarbeiter). Nach wie vor können die Verpflegungspauschalen bei längeren beruflichen Auswärtseinsätzen aber nur für maximal drei Monate "am Stück" abgezogen werden. Die Verpflegungspauschalen gelten auch, wenn Arbeitnehmer außerhalb ihres Dienstverhältnisses beruflich unterwegs sind, beispielsweise für Bewerbungsgespräche oder privat durchgeführte Weiterbildungsmaßnahmen. Sie erfassen allerdings nur berufliche Auswärtstätigkeiten im Inland. Bei Auslandsreisen können andere Pauschalen abgezogen werden, deren Höhe sich nach den Lebenshaltungskosten vor Ort richtet. Hinweis: Arbeitnehmer sollten insbesondere bei hohen geltend gemachten Verpflegungspauschalen damit rechnen, dass das Finanzamt einen Nachweis über die Dienstreisen anfordert. Zur Beweisvorsorge sollten daher beispielsweise Teilnahmebestätigungen, Hotelrechnungen, Bahn- und Flugtickets aufbewahrt werden.
Steuerjahr 2020: Welche Änderungen sich im Lohnsektor ergebenFür Erwerbstätige bringt das Jahr 2020 diverse steuer- und beitragsrechtliche Änderungen mit sich:
Vermietungsobjekt: Kosten für die Erneuerung eines vorhandenen Entwässerungskanals sind sofort abzugsfähigFür Vermieter ist es von zentraler steuerlicher Bedeutung, ob Baumaßnahmen an ihrem Mietobjekt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder zu Erhaltungsaufwendungen führen. Während Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben werden können (meist mit lediglich 2 % pro Jahr), lassen sich Erhaltungsaufwendungen direkt im Zahlungsjahr in voller Höhe absetzen. Ein Vermieter aus Nordrhein-Westfalen hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erreicht, dass er die Kosten für die Sanierung eines Entwässerungskanals seines Mietobjekts in Höhe von 10.070 EUR größtenteils sofort als Erhaltungsaufwand abziehen kann. Der alte Anschlusskanal war durch Wurzeleinwuchs beschädigt worden, so dass die zuständige Gemeinde den Vermieter zu einer Erneuerung aufgefordert hatte. Die daraufhin vorgenommene Sanierung umfasste unter anderem den Ausbau und die Entsorgung der zerstörten Entwässerungsleitung und eines vorhandenen Betonschachts, die Lieferung eines neuen Kontrollschachts, das Ausheben eines neuen Entwässerungsgrabens und die Einführung der Leitung in das Haus. Der BFH verwies darauf, dass Aufwendungen für die Erst- oder Zweitherstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehören, soweit sie für Anlagen auf privatem Grund entstanden sind. Handelt es sich hingegen um Kosten für die Ersetzung, Modernisierung oder Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation liegen sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen vor. Der BFH ordnete einen Großteil der Kosten den Erhaltungsaufwendungen zu, da eine vorhandene Leitung ersetzt worden war und die Kosten daher lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienten. Sie waren nicht als Herstellungskosten zu qualifizieren, da sie weder der Herstellung eines bisher nichtvorhandenen Abwasserrohrsystems noch der Wiedererstellung eines unbrauchbar gewordenen Rohrsystems gedient und auch nicht das Grundstück in seiner Funktion verändert hatten. Lediglich die Kosten für die Hauseinführung sah der BFH als Herstellungskosten an. Hinweis: Vermieter sollten einen teuren Fallstrick kennen, der Steuerersparnisse bei hohen Erhaltungsaufwendungen zu Fall bringen kann: Überschreiten die Kosten für die Instandsetzung und Modernisierung des Mietobjekts (ohne Umsatzsteuer) in den ersten drei Jahren nach dessen Anschaffung die Grenze von 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie vom Finanzamt nachträglich in sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten umqualifiziert, die nur über die Abschreibung berücksichtigt werden können.
Steuerjahr 2020: Welche Änderungen sich für Familien ergebenViele Gesetzesvorhaben werden mittlerweile mit vielversprechenden Namen ausgestattet, wie zum Beispiel das "Starke-Familien-Gesetz" oder das "Gute-Kita-Gesetz", und suggerieren Familien ein Füllhorn an Vorteilen. Welche Entlastungen es ganz konkret für Familien seit dem 01.01.2020 gibt, finden Sie hier im Überblick:
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