Aktuelle Mandanteninformation 06/2020
15.05.2020
Aktuelle Mandanteninformation 06/2020Inhalt
Corona-Krise: Entschädigung bei Verdienstausfällen wegen Schließung von Einrichtungen zur KinderbetreuungNicht nur die Wirtschaft stellt die Verbreitung des Corona-Virus vor erhebliche Herausforderungen. Auch Arbeitnehmer haben mit den Auswirkungen zu kämpfen. Insbesondere die behördlich angeordneten Schließungen von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern (Kindergärten, Schulen usw.) führen bei Eltern dazu, dass sie ihren beruflichen Tätigkeiten nicht mehr nachgehen können. In diesem Fall besteht für die Eltern das Risiko des Verdienstausfalls. Durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde für solche Fälle eine Entschädigungsregelung in das Infektionsschutzgesetz eingefügt. Ziel dieser Regelung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern erleiden, wenn sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen werden, so wie im Fall der Corona-Krise. Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind und deshalb Hilfe benötigen. Damit ein Anspruch auf Entschädigung besteht, muss hinreichend nachgewiesen werden, dass im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbots der Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere Familienmitglieder/Verwandte die Betreuung des Kindes übernehmen können. Hinweis: Keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit sind beispielsweise die Großeltern, weil diese in der Regel zu einer Risikogruppe (so auch bei der Corona-Pandemie) gehören. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die Arbeitszeit von Sorgeberechtigten aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist. Auch besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn dem sorgeberechtigten Erwerbstätigen noch Zeitguthaben zusteht oder die Möglichkeit besteht, im Homeoffice zu arbeiten. Der Entschädigungsanspruch ist der Dauer nach auf einen Zeitraum von längstens sechs Wochen und der Höhe nach auf 67 % des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls bis zu einem Höchstbetrag von 2.016 EUR monatlich begrenzt. Endet die Schließung oder das Betretungsverbot vor dem Ablauf des Zeitraums, endet damit auch der Entschädigungsanspruch. Den Entschädigungsanspruch gewährt die für die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes zuständige Landesbehörde. Aus steuerlicher Sicht ist die Entschädigung als Leistung nach dem Infektionsschutzgesetz zunächst steuerfrei. Sie unterliegt allerdings dem sogenannten Progressionsvorbehalt, so dass es letztlich in einem gewissen Umfang zu einer Besteuerung kommt.
Corona-Krise: Erleichterungen beim KurzarbeitergeldKeine Frage, die Verbreitung des Corona-Virus stellt die deutsche Wirtschaft vor erhebliche konjunkturelle Herausforderungen. Erkrankungen oder Quarantäne von Beschäftigten haben unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeit von Unternehmen. Zugleich zeigen sich verstärkt mittelbare Folgen für einzelne Branchen und Regionen - etwa durch die Absage von Messen und Großveranstaltungen oder ein eingeschränktes Reiseverhalten. Noch nicht absehbar ist, wie sich möglicherweise abreißende Lieferketten oder ein Auftragsrückgang auf die Konjunktur und damit auf den Arbeitsmarkt auswirken. Bereits in der Finanzmarktkrise 2008 und 2009 hat sich das Instrument der Kurzarbeit bewährt, um die deutsche Wirtschaft vor dramatischen Folgen zu bewahren. Der Bundestag hat daher am 13.03.2020 das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld verabschiedet. Hierdurch wird der Bezug von Kurzarbeitergeld (Kug) erleichtert und dieser auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern ermöglicht. Konkret sind folgende Erleichterungen vorgesehen, die bereits rückwirkend zum 01.03.2020 gelten:
Das Kug berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kug 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Steuerlich gilt hier Folgendes: Das Kug sowie eventuelle Aufstockungsbeträge sind steuerfrei. Allerdings unterliegen diese Leistungen dem Progressionsvorbehalt, so dass es in einem gewissen Umfang zu einer Besteuerung kommt. Hinweis: Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie Fragen zur Berechnung des Kug und zu dessen Besteuerung haben. Neben dem Kug gibt es im Zusammenhang mit dem Corona-Virus noch eine weitere finanzielle Leistung, die erwähnt werden sollte. Arbeitnehmer, die aufgrund des Corona-Virus unter Beobachtung oder Quarantäne gestellt werden, haben nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls. Für Arbeitnehmer wird diese Entschädigung durch bzw. über den Arbeitgeber erbracht. Auch diese Leistung ist steuerfrei, unterliegt aber ebenso wie das Kug dem Progressionsvorbehalt.
Corona-Krise: Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für Vermieter und MieterZur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus haben Behörden im März 2020 die Schließung einer Vielzahl von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastronomiebetrieben und Einzelhandelsgeschäften angeordnet und zahlreiche öffentliche Veranstaltungen untersagt. Gesundheitsbehörden haben für Menschen, die sich mit diesem Virus infiziert haben oder die Kontakt mit Infizierten hatten, häusliche Quarantäne angeordnet. In der Folge haben auch Unternehmen des produzierenden Gewerbes ihr Geschäft beschränken oder komplett einstellen müssen. Diese Maßnahmen werden zu erheblichen Einkommensverlusten bei Personen führen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Betrieb dieser Einrichtungen und Unternehmen oder aus öffentlichen Veranstaltungen bestreiten. Verfügen diese Personen nicht über ausreichende finanzielle Rücklagen, werden sie bis zur Aufhebung der Maßnahmen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sein, ihre laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie sieht einen Aufschub (sog. Moratorium) für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen vor. Dies bedeutet für Mieter einer Wohnung beispielsweise, dass ihnen wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 nicht fristlos gekündigt werden darf, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Dies muss der Mieter gegenüber dem Vermieter glaubhaft machen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Ausgeschlossen sind sowohl die außerordentliche fristlose als auch die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses aufgrund solcher Mietrückstände. Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30.09.2022. Das bedeutet konkret, dass der Mieter bis zu diesem Zeitpunkt Zeit hat, die nichtgezahlte Miete nachzuzahlen. Aus steuerlicher Sicht bedeutet dies für den Vermieter Folgendes: Da bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung das Zuflussprinzip gilt, muss der Vermieter die Miete auch erst dann versteuern, wenn sie ihm zugeflossen ist. Zahlt der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 also keine Miete und erfolgt die Zahlung erst zum 30.09.2022, dann muss die rückständige Miete auch erst in 2022 versteuert werden. Hinweis: Wurden vom Finanzamt wegen der Vermietungseinkünfte bisher Vorauszahlungen festgesetzt, sollten Sie prüfen lassen, ob diese wegen der Nichtzahlung der Miete herabgesetzt werden können.
Corona-Krise: Vereinfachungen bei der UmsatzsteuerDas Corona-Virus ist für viele Unternehmen im In- und Ausland inzwischen zu einer echten Herausforderung geworden. Die Folgen für das Wirtschaftsleben sind derzeit noch nicht absehbar. Dass zahlreiche Unternehmen in schwere wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten werden, dürfte jedoch klar sein. Das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert mit steuerlichen Hilfsmaßnahmen und hat in diesem Zusammenhang am 19.03.2020 ein Schreiben veröffentlicht. Auf dieser Basis können die Landesfinanzbehörden steuerliche Maßnahmen, unter anderem im Bereich der Umsatzsteuer, ergreifen. Steuerpflichtige können Anträge auf zinslose Steuerstundung für die zum Jahresende fälligen Steuern stellen. Sie müssen darlegen, warum eine Stundung erforderlich ist. Bei der Prüfung der Stundungsvoraussetzungen sollen jedoch keine strengen Maßstäbe angelegt werden. Üblicherweise wird eine Stundung der Umsatzsteuer abgelehnt, da die Umsatzsteuer vom Endverbraucher getragen und für den Unternehmer lediglich ein durchlaufender Posten ist. Diese Regelung ist nun gelockert worden. Die Landesfinanzbehörden haben bereits vereinzelt entsprechende Vordrucke auf den Formularservern hinterlegt. Ferner soll bei Unternehmen, die unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sind, bis zum Jahresende auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden. Säumniszuschläge sind zu erlassen. Zudem sollen bereits getätigte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung auf null herabgesetzt und dann erstattet werden. Einige Bundesländer haben das bereits angekündigt (u.a. Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen). Dies kann durch eine berichtigte Anmeldung (über Elster mit dem Vordruck "USt 1 H" mit dem Wert "0" in der Zeile 24) erfolgen. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt erhalten. Die Regelungen können je nach Bundesland variieren. Teilweise soll die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung mit anderen Zahllasten verrechnet und nicht ausgezahlt werden. Hinweis: Derzeit wird diskutiert, ob eine Verlängerung der Abgabefristen für Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder eine generelle Umstellung auf quartalsweise Voranmeldungen erfolgen könnte. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Corona-Virus: Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke leichter möglichWie viel Gewerbesteuer ein Betrieb zahlen muss, richtet sich nach dem Gewerbesteuermessbetrag, der von den Finanzämtern nach dem ermittelten Gewerbeertrag berechnet und den Gemeinden in einem Grundlagenbescheid mitgeteilt wird. Letztere multiplizieren den Betrag dann mit ihrem eigenen Hebesatz, so dass sich die zu zahlende Gewerbesteuer ergibt (Regelfall). Auch die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen orientieren sich an den festgesetzten Gewerbesteuermessbeträgen - das Finanzamt kann die Messbeträge für Vorauszahlungszwecke festsetzen. Da als Konsequenz der Corona-Krise viele Betriebe in eine finanzielle Notlage gekommen sind, hat das Bundesfinanzministerium Mitte März ein erstes Maßnahmenbündel auf den Weg gebracht, das unter anderem vorsieht, dass Unternehmen ihre Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer unkomplizierter als bisher herabsetzen können. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zeitgleich mit gleichlautenden Erlassen auch die Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer in den Fokus genommen: Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, können nun bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke beim Finanzamt stellen. Wichtig ist, dass sie darin ihre individuellen Verhältnisse darlegen. Die Finanzämter sollen die Anträge nicht deshalb ablehnen, weil die Betriebe ihre finanziellen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Hinweis: Mit Herabsetzungsanträgen kann die laufende Gewerbesteuerlast minimiert werden. Wollen Betriebe ihre bereits festgesetzte Gewerbesteuer erlassen oder gestundet bekommen, müssen sie sich im Regelfall an die Gemeinden wenden.
Organschaft: Vorsicht bei variablen AusgleichszahlungenDie ertragsteuerliche Organschaft bietet immense steuerliche Vorteile. Nur sie ermöglicht es, Verluste der Tochtergesellschaft mit Gewinnen der Muttergesellschaft zu verrechnen. Weiterhin entfällt eine 5%ige Versteuerung von Gewinnen, die von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft abgeführt werden. Allerdings setzt der Staat für die Anerkennung einer Organschaft hohe Hürden und über einige dieser Hürden streitet sich die Exekutive regelmäßig mit der Judikative. Davon ist auch die Ausgleichszahlung an Minderheitsgesellschafter betroffen. Das Aktiengesetz schreibt vor, dass Minderheitsgesellschafter einen Ausgleich dafür bekommen müssen, dass die Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführt. Fraglich war jedoch stets, ob dieser Ausgleich nur fix sein durfte (was betriebswirtschaftlich oft ein großes Problem war) oder ob es auch eine variable Komponente geben durfte. Die Finanzverwaltung akzeptierte teilweise variable und an den Gewinn der Organgesellschaft gekoppelte Ausgleichszahlungen; der BFH urteilte 2017 allerdings, dass die Ausgleichszahlung sich nicht am Gewinn der Organgesellschaft orientieren dürfe. Als Reaktion auf das Urteil änderte der Gesetzgeber im Dezember 2018 den maßgeblichen Passus im Gesetz und erlaubte eine teilweise gewinnorientierte Ausgleichszahlung. In einem aktuellen Schreiben erläutert das Bundesfinanzministerium die neuen gesetzlichen Regeln im Detail und versucht Praxisfragen zu beantworten. Dabei geht es insbesondere um die Höchstgrenze des variablen Anteils. Hinweis: Wird der gesetzlich vorgegebene Höchstbetrag überschritten, wird das Organschaftsverhältnis insgesamt nicht anerkannt. Geschieht dieser Fehler innerhalb der ersten fünf Jahre der Organschaft, gilt dies sogar rückwirkend für die gesamte Anfangszeit der Organschaft.
Arbeitgeberleistungen: BMF wendet neue Rechtsprechung zum Zusätzlichkeitserfordernis nicht anDiverse Steuerbefreiungen und -begünstigungen für Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind an die einkommensteuerrechtliche Voraussetzung geknüpft, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Hinweis: Dieses Zusätzlichkeitserfordernis muss beispielsweise für die Anwendung der 44-EUR-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten, für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr, zu Gesundheitsfördermaßnahmen und zur Überlassung eines betrieblichen Fahrrads erfüllt sein. Auch die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen ist an die "Zusätzlichkeit" geknüpft. Bereits 2019 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Anforderungen an die "Zusätzlichkeit" gelockert und seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der nur freiwillige Arbeitgeberleistungen - also Leistungen, die der Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht schuldet - "zusätzlich" erbracht werden konnten. Nach der neueren Rechtsprechung sind bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) nicht mehr durch das Zusätzlichkeitserfordernis ausgeschlossen. Gefordert wird vom BFH lediglich, dass der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Nur wenn dies nicht der Fall ist, liegt nach der neueren Rechtsprechung eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor. Ein tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) ist dieser gelockerten Rechtsprechung nun entgegengetreten und hat erklärt, dass zur Tatbestandsvoraussetzung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" strengere Grundsätze gelten. Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden demnach nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn
wird. Unerheblich ist laut BMF, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Es seien somit im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt.
Corona-Virus: Abstandnahme von Vollstreckungsmaßnahmen und erleichterte SteuerstundungenDie Corona-Krise sorgt für massive Umsatzeinbußen im Wirtschaftsleben. Viele Unternehmer stehen trotz Rettungsschirmen und Soforthilfen derzeit "mit dem Rücken zur Wand", da ihre Kosten weiterlaufen, ihre Einnahmen jedoch innerhalb kürzester Zeit massiv eingebrochen sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun ein Maßnahmenpaket geschnürt, damit Unternehmen und Privatleute in dieser Situation ihre offenen Steuerzahlungen hinauszögern bzw. herabsetzen können. Danach gilt:
Hinweis: Bevor Steuerbürger eine Steuerstundung oder einen Vollstreckungsaufschub beantragen, sollten sie zunächst einmal prüfen, ob sie die fällig werdende Steuer möglicherweise ganz "aus der Welt schaffen" können - zum Beispiel über einen Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen oder die Abgabe einer Steuererklärung nach einer Steuerschätzung. Wer Vollstreckungsmaßnahmen abwenden möchte, sollte das Finanzamt aktiv informieren und nicht darauf hoffen, dass der Behörde die eigene Betroffenheit "auf andere Weise bekannt" wird.
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