Aktuelle Mandanteninformation 07/2020
19.06.2020
Aktuelle Mandanteninformation 07/2020Inhalt
Corona-Krise: Gesetzgeber bringt Entlastungsmaßnahmen beim Elterngeld auf den WegMit den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wächst die Zahl von Eltern, die die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug in seinen Varianten nicht mehr einhalten können. Eltern, die bestimmten Berufsgruppen angehören (Pflegepersonal, Ärztinnen und Ärzte, Polizistinnen und Polizisten usw.), werden an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt und können weder über den Arbeitsumfang noch über die Arbeitszeit selbst bestimmen. Andere Berufsgruppen sind von Kurzarbeit oder Freistellungen betroffen und geraten in wirtschaftliche Notlagen. Das betrifft Eltern, die aktuell Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, sowie werdende Eltern, denen Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung durch die Corona-bedingte Kurzarbeit oder Freistellung drohen. Da die bisherigen Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf diese besondere Situation nicht zugeschnitten sind, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie zeitlich befristete Regelungen für betroffene Familien geschaffen, um sie in der aktuellen Lebenslage weiterhin effektiv mit dem Elterngeld unterstützen zu können. Konkret sieht das Gesetz Folgendes vor:
Hinweis: Die Regelungen zur Nichtberücksichtigung von Einkommensersatzleistungen gelten auch für Eltern, die nicht in einem systemrelevanten Beruf arbeiten.
[ nach oben ] Corona-Pandemie: Gesetzgeber schafft Gutscheinregelungen für Absagen von VeranstaltungenDie Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hat in der Bundesrepublik Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen geführt, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen. Hiervon sind weite Teile der Wirtschaft und des privaten Lebens betroffen und auch im Veranstaltungswesen und bei Betreibern von Freizeiteinrichtungen machen sich die Auswirkungen der Pandemie deutlich bemerkbar. Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit einhergehenden Kontakt- und Veranstaltungsverbote musste schon ein Großteil der Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen abgesagt werden. Die meisten Freizeiteinrichtungen wurden geschlossen. Eine Vielzahl von bereits erworbenen Eintrittskarten für die unterschiedlichsten Veranstaltungen aus dem Bereich der Kultur, des Sports und dem sonstigen Freizeitbereich können nicht eingelöst werden, da fast sämtliche Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe aufgrund der Auswirkungen der Pandemie abgesagt werden mussten. Vielfach werden die Veranstalter den Inhabern der Eintrittskarten anbieten, ihre Tickets zu behalten und für Nachhol- und Alternativveranstaltungen nach dem Ende des Veranstaltungsverbots einzulösen. Da jedoch zu erwarten ist, dass sich die Inhaber der Eintrittskarten in vielen Fällen hiermit nicht einverstanden erklären und die Erstattung des Eintrittspreises verlangen werden, kann hierdurch für die Veranstalter und Betreiber eine existenzbedrohende Situation entstehen, da zugleich auch keine laufenden Einnahmen die Zahlungen ausgleichen können. Der Gesetzgeber hat daher den Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für Veranstaltungsverträge, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden, um eine Gutscheinregelung erweitert. Die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen werden berechtigt, den Inhabern der Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen. Konkret anzuwenden ist dies auf Freizeitveranstaltungen wie etwa Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Wissenschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen, Sportwettkämpfe und ähnliche Freizeitveranstaltungen. Dieser Wertgutschein kann dann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters eingelöst werden. Entsprechend wird dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung das Recht gegeben, dem Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nichtnutzbaren Teils der Berechtigung entspricht. Hinweis: Der Inhaber des Gutscheins kann jedoch die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen, wenn die Annahme eines Gutscheins für ihn aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst wird. Nicht in den Anwendungsbereich fallen Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, wie etwa Fachmessen und Kongresse.
[ nach oben ] Gastronomie: Ermäßigter Steuersatz ab 01.07.2020Die Folgen der Corona-Krise fordern Unternehmen finanziell. Besonders betroffen sind Gastronomiebetriebe. Die Große Koalition hat am 23.04.2020 unter anderem beschlossen, dass ein reduzierter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie befristet vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 gelten soll. Der reduzierte Steuersatz betrifft nur die Abgabe von Speisen. Bisher gilt für Speisen, die in einer Gaststätte, einem Cafe oder einer Bar verzehrt werden, ein Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 %. Gerichte, die der Gast mitnimmt, werden mit 7 % besteuert. Nun soll generell ein Steuersatz von 7 % zur Anwendung kommen. Von dieser Regelung sind Getränke ausgenommen. Kneipen, Bars, Clubs und Diskotheken, die ausschließlich Getränke anbieten, profitieren daher nicht von der Steuerentlastung. Die Ausnahme von Getränken bei der ermäßigten Besteuerung von Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist gemäß der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie unionsrechtlich zulässig. Hinweis: Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise hat die Finanzverwaltung mit diversen Erleichterungen für die Steuerpflichtigen reagiert. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
[ nach oben ] Umsatzsteuerliche Behandlung von Miet- und Leasingverträgen: BMF berücksichtigt Vorschläge des Deutschen SteuerberaterverbandesDas Bundesfinanzministerium (BMF) hat bereits am 18.03.2020 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Miet- und Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung veröffentlicht. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) äußerte sich in einer Stellungnahme kritisch zum ersten Entwurf für eine geänderte Verwaltungsauffassung vom Dezember 2019. Der DStV begrüßt nun das finale BMF-Schreiben, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der in seiner Stellungnahme geforderten weitergehenden Konkretisierungen. Der Verband führt unter anderem aus, dass die umsatzsteuerliche Qualifikation eines Leasingvertrags als Lieferung oder sonstige Leistung nicht mehr an das Ertragsteuerrecht anknüpfe. Entscheidend sei, ob eine Eigentumsübergangsklausel vorliege und ob bei Vertragsabschluss feststehe, dass das Eigentum automatisch auf den Leasingnehmer übergehen solle. Wichtig seien dabei die objektiv zu beurteilenden Vertragsbedingungen bei Vertragsunterzeichnung. Die Voraussetzung ist bei einer im Vertrag enthaltenen Kaufoption grundsätzlich erfüllt, wenn die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt als die einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint. Der Vertrag darf dem Leasingnehmer keine andere wirtschaftliche Alternative bieten. Dies soll laut BMF gelten, wenn zum Zeitpunkt der Optionsausübung die Summe der vertraglichen Raten dem Verkehrswert des Gegenstands einschließlich der Finanzierungskosten entspricht und der Leasingnehmer im Zuge der Optionsausübung nicht zusätzlich eine "erhebliche Summe" aufwenden muss. Kritik äußerte der DStV an der fehlenden Konkretisierung im Hinblick auf die Voraussetzung der sogenannten "erheblichen Summe". Das BMF hat diese Konkretisierung im finalen Schreiben nachgeholt und sieht eine "erhebliche Summe", wenn der zusätzlich zu entrichtende Betrag ein Prozent des Verkehrswerts des Gegenstandes im Zeitpunkt der Optionsausübung übersteigt. Hinweis: Laut DStV ist die korrekte umsatzsteuerliche Würdigung essentiell, da bei einer Qualifikation als Lieferung die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe entsteht. Hingegen entsteht die Umsatzsteuer bei der Behandlung des Leasingvertrags als sonstige Leistung erst mit den einzelnen Raten.
[ nach oben ] Insolvenzverfahren: Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters entlässt Geschäftsführer nicht aus seiner HaftungGesetzliche Vertreter einer GmbH können vom Finanzamt in Haftung genommen werden, soweit Steuern der Gesellschaft wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht (rechtzeitig) festgesetzt wurden. Zu den Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers gehört es unter anderem, für eine fristgerechte Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer zu sorgen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt die unterbliebene Abführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar, so dass eine Haftungsinanspruchnahme in Betracht kommt. Hieran ändern auch Zahlungsschwierigkeiten der GmbH nichts, denn reichen die zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) aus, darf der Geschäftsführer die Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen und muss aus den dadurch übrigbleibenden Mitteln zumindest die Lohnsteuer abführen, die auf die gekürzten (Netto-)Löhne entfällt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass sich ein Geschäftsführer nicht aus der Haftung herauswinden kann, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seiner GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt wurde. Nach Auffassung der Bundesrichter verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in diesem Fall beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Der Geschäftsführer kann nicht auf seine damalige Annahme verweisen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung ohnehin verweigern. Wegen der erhöhten Anforderungen an den Geschäftsführer in der Krise einer GmbH ist im Regelfall eine entsprechende Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter erforderlich, deren Nachweis dem Geschäftsführer obliegt.
[ nach oben ] Corona-Krise: Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bleiben bis 1.500 EUR steuerfreiArbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft bislang bis zu 600 EUR pro Jahr steuerfrei als Unterstützungsleistung wegen Hilfsbedürftigkeit zuwenden (z.B. in Krankheits- oder Unglücksfällen). Nur in besonderen Notfällen durfte ein höherer Betrag steuerfrei bleiben. Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nun eine Prämie von bis zu 1.500 EUR steuerfrei zukommen lassen. Dies geht aus einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hervor. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer eine Geldleistung oder einen Sachbezug erhält. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist lediglich, dass die Unterstützungsleistung in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn des Arbeitnehmers gewährt wird. Hinweis: Besteht die Belegschaft des Arbeitgebers aus mindestens fünf Arbeitnehmern, galten für die Steuerfreiheit von Unterstützungsleistungen bislang besondere Voraussetzungen. Beispielsweise mussten die Mittel über den Betriebsrat und ohne Einfluss des Arbeitgebers verteilt werden. Für die Corona-Prämie müssen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, der Arbeitgeber darf sie also direkt auszahlen. Da durch die Corona-Krise die gesamte Gesellschaft betroffen ist, fordern die Finanzämter auch keine besonderen Nachweise über den Anlass der Unterstützungsleistung ein. Die Arbeitsparteien müssen also nicht glaubhaft machen können, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer besonderen persönlichen Notlage unterstützt wurde. Arbeitgeber müssen die steuerfreien Corona-Leistungen lediglich im Lohnkonto aufzeichnen. Das BMF weist darauf hin, dass die Steuerfreiheit für Corona-Prämien nicht für arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld beansprucht werden kann. Auch Zuschüsse, die ein Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen einer überschrittenen Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Hinweis: Die Corona-Prämie bleibt auch in der Sozialversicherung bis zu 1.500 EUR beitragsfrei.
[ nach oben ] Corona-Krise: Lohnsteuer-Anmeldungen können später abgegeben werdenNach dem Einkommensteuergesetz müssen Lohnsteuer-Anmeldungen spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums abgegeben werden. Dieser Zeitraum richtet sich nach der Höhe der für das Vorjahr abzuführenden Lohnsteuer des Arbeitgebers und ist:
Aufgrund der Corona-Krise sind viele Arbeitgeber unverschuldet daran gehindert, ihre Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht beim Finanzamt abzugeben. Für die monatlichen und vierteljährlichen Abgaben hat das Bundesfinanzministerium daher nun im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Fristverlängerungsregelung erlassen: Auf Antrag können Finanzämter während der Corona-Krise die Abgabefrist um maximal zwei Monate verlängern. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder der Arbeitgeber selbst oder die mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung beauftragte externe Stelle nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.
[ nach oben ] Corona-Krise: Spendenabzug ist leichter möglichInfolge der Corona-Pandemie zeigt sich ein breites gesamtgesellschaftliches Engagement: Viele Privatleute und Unternehmen leisten Hilfestellung und unterstützen von der Krise besonders betroffene Mitmenschen. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein steuerliches Maßnahmenpaket für den Spendenabzug geschnürt, um diese Unterstützungsmaßnahmen zu fördern. Danach gilt:
[ nach oben ] Corona-Krise: Vorauszahlungen aus 2019 können pauschal herabgesetzt werdenWer als Unternehmer oder privater Vermieter wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen ist, kann seine Körperschaftsteuer- bzw. Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2020 unter erleichterten Bedingungen vom Finanzamt herabsetzen lassen. In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun auch eine Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für das Jahr 2019 ermöglicht. Demnach können sich krisenbetroffene Unternehmer und Vermieter, die für 2019 noch nicht veranlagt worden sind und Steuervorauszahlungen geleistet haben, die Vorauszahlungen für 2019 über einen pauschalen Verlustrücktrag zurückerstatten lassen. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich bis Ende März 2021 (bei Land- und Forstwirten: bis Ende November 2021). Voraussetzung ist, dass der Steuerbürger einen schriftlichen oder elektronischen Antrag beim Finanzamt stellt und darin versichert, dass er aufgrund der Corona-Krise für 2020 einen nicht unerheblichen Verlust erwartet. Als pauschaler Verlustrücktrag darf ein Betrag von 15 % des Saldos der im Vorauszahlungsbescheid 2019 ausgewiesenen Gewinneinkünfte bzw. Vermietungseinkünfte geltend gemacht werden. Gedeckelt ist dieser Betrag auf 1.000.000 EUR (bei Zusammenveranlagung: 2.000.000 EUR). Das Finanzamt berechnet die Vorauszahlungen für 2019 dann unter Ansatz des Verlustrücktrags und erstattet die zu viel geleisteten Vorauszahlungen. Hinweis: Das BMF weist darauf hin, dass ein Verlustrücktrag aus 2020 für den Jahressteuerbescheid für 2019 erst dann berücksichtigt werden kann, wenn die Veranlagung 2020 durchgeführt worden ist. Die Jahresveranlagung 2019 ist daher zunächst ohne Verlustberücksichtigung durchzuführen, was dazu führt, dass der zuvor herabgesetzte Vorauszahlungsbetrag wieder als endgültige Steuernachzahlung 2019 fällig wird. Um diesen "Bumerangeffekt" auszuschließen, kann die auf den nichtberücksichtigten Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung für 2019 auf Antrag zinslos gestundet werden, bis die Einspruchsfrist für den Steuerbescheid 2020 abgelaufen ist (einen Monat nach seiner Bekanntgabe). Ergibt sich für 2020 ein endgültiger Verlustrücktrag, schafft dieser die gestundete Nachzahlung für 2019 schließlich wieder "aus der Welt".
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