Aktuelle Mandanteninformation 08/2020
17.07.2020
Aktuelle Mandanteninformation 08/2020Inhalt
Corona-Steuerhilfegesetz: Bundesrat hat grünes Licht gegebenDie COVID-19-Pandemie stellt eine enorme Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft dar. Zur nachhaltigen Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Sicherung von Beschäftigung hat der Bundestag am 28.05.2020 das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat diesem am 05.06.2020 zugestimmt. Konkret sieht das Gesetz folgende steuerliche Maßnahmen vor: Absenkung Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Da die Gastronomiebranche die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie besonders zu spüren bekommt, wird der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erweitert. Dies gilt nicht für die Abgabe von Getränken. Grundsätzlich spielt es damit für diesen Zeitraum keine Rolle mehr, ob zum Beispiel entsprechende Einrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgestellt werden. Gleichwohl empfehlen wir, in einem Gespräch die Auswirkungen dieser Maßnahme näher zu erläutern. Hinweis: Wenn das am 12.06.2020 von der Bundesregierung beschlossene Konjunktur- und Zukunftspaket umgesetzt wird, würden die Leistungen noch bis zum 30.06.2020 dem Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen, ab dem 01.07.2020 einer ermäßigten Umsatzsteuer von 5 % auf Speisen (16 % auf Getränke), vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 einem ermäßigten Steuersatz von 7 % auf Speisen (19 % auf Getränke) und dann (aus heutiger Sicht) ab dem 01.07.2021 wieder dem Umsatzsteuersatz von 19 % auf Speisen (Verzehr vor Ort) und Getränke. Gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung für "Corona-Sonderleistungen" Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bereits am 09.04.2020 in einem BMF-Schreiben (Bundessteuerblatt I, Seite 503) geregelt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren können. Begünstigt sind Corona-Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Der Gesetzgeber hat nunmehr in § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz eine gesetzliche Grundlage für die Leistung dieser Sonderzahlungen festgelegt. Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld Werden vom Arbeitgeber Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt, rechnen diese im Sozialversicherungsrecht bis zu 80 % des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher beitragsfrei. Da auf diese Zuschüsse nach bisher geltendem Recht Steuern gezahlt werden mussten, werden diese nunmehr auch bis zu 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steuerfrei gestellt. Mit der Steuerbefreiung wird die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte, aber auch aufgrund der Corona-Krise freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden, geleistet werden. Eine gewisse Besteuerung der Zuschüsse findet dadurch statt, dass diese in den "Progressionsvorbehalt" einbezogen werden. Das Gesetz sieht zudem folgende weitere Maßnahmen vor:
[ nach oben ] Corona-Krise: Bundesregierung bringt weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen auf den WegDie wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Damit die Wirtschaft schnell wieder in Schwung kommt, hat die Bundesregierung schnell wirkende konjunkturelle Maßnahmen auf den Weg gebracht. Die steuerlichen Maßnahmen sind im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes gebündelt. Dieses sieht unter anderem folgende steuerliche Maßnahmen vor:
[ nach oben ] Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern: Gesetzgeber beschließt neuen Verteilungsschlüssel bei den MaklerkostenDer Bundesrat hat in seiner Sitzung am 05.06.2020 dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz über die neue Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zugestimmt. Ziel des Gesetzes ist es, durch bundesweit einheitliche, verbindliche Regelungen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen und die Käufer vor der Ausnutzung einer faktischen Zwangslage zu schützen. Insbesondere soll verhindert werden, dass Maklerkosten, die vom Verkäufer verursacht wurden und vor allem in seinem Interesse angefallen sind, im Kaufvertrag vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil dem Käufer aufgebürdet werden. Konkret ist im Gesetz Folgendes geregelt: Maklerverträge bedürfen der Schriftform Maklerverträge betreffend Wohnungen und Einfamilienhäuser, die von Privatpersonen abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit künftig der Textform. Hierfür reicht beispielsweise eine E-Mail aus. Damit sollen Rechtsunsicherheiten darüber vermieden werden, ob und mit wem letztlich ein Maklervertrag vereinbart wurde. Verteilung der Maklerkosten zwischen Käufer und Verkäufer Was die Kosten des Maklers anbelangt, so sieht die gesetzliche Neuregelung vor, dass es immer zu einer Kostenteilung kommt. Hierbei sind folgende zwei Fälle zu unterscheiden:
[ nach oben ] Corona-Krise und Pauschalreisevertragsrecht: Bundesregierung bringt Gesetzentwurf auf den WegDie Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) hat in Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen geführt, die noch vor wenigen Monaten undenkbar erschienen. Hiervon sind weite Teile der Wirtschaft und des privaten Lebens betroffen und auch in der Reise- und Tourismuswirtschaft machen sich die Auswirkungen der Pandemie deutlich bemerkbar. Aufgrund der weltweiten Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen Reisebeschränkungen auf nationaler und internationaler Ebene ist der Tourismus in Deutschland, Europa und der Welt nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Dieser Umstand führt dazu, dass viele Reisende ihre langfristig gebuchten Pauschalreisen, für die sie bereits Vorauszahlungen geleistet haben, nicht mehr antreten können. In diesen Fällen sind sowohl die Reisenden als auch die Reiseveranstalter nach der bestehenden Rechtslage im Regelfall berechtigt, wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände von dem Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Im Fall eines Rücktritts nach diesen Vorschriften kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung ("Stornogebühr") von dem Reisenden verlangen, sondern ist verpflichtet, die erhaltenen Vorauszahlungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen, zu erstatten. Vor dem Hintergrund massenhafter Stornierungen ist mit einer uneingeschränkten Rückzahlungspflicht der Reiseveranstalter jedoch die Gefahr erheblicher Liquiditätsengpässe verbunden, die in vielen Fällen zu einer Gefährdung des wirtschaftlichen Fortbestands der Unternehmen führen kann. Gleichzeitig können aber auch Reisende auf eine Rückzahlung der erbrachten Vorauszahlungen angewiesen sein, weil sie sich als Folge der COVID-19-Pandemie erheblichen Einkommensverlusten und schwindenden finanziellen Rücklagen ausgesetzt sehen. Die Bundesregierung hat hierzu am 28.05.2020 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der eine gesetzliche Regelung vorsieht, die den Reiseveranstaltern die Möglichkeit eröffnet, den Reisenden statt der sofortigen Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein im Wert der erhaltenen Vorauszahlungen anzubieten, der gegen eine etwaige Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist dabei auf die Fälle begrenzt, in denen der Reisende oder der Reiseveranstalter von einem vor dem 08.03.2020 geschlossenen Pauschalreisevertrag zurücktritt. Dieser Gutschein, der von staatlicher Seite im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie und zeitlich befristet abgesichert wird, kann nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen bei dem Reiseveranstalter eingelöst werden. Die Absicherung erfolgt aber nur in Höhe der bereits für die Reise geleisteten Vorauszahlungen. Hinweis: Dem Reisenden entstehen aus der Annahme eines Gutscheins keine Nachteile, da die Gutscheine im Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters werthaltig bleiben und somit auch in wirtschaftlicher Hinsicht attraktiv sind. Zudem sind die Reisenden nicht verpflichtet, die Gutscheine anzunehmen. Entscheiden sie sich dagegen, haben sie unverändert einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Vorauszahlungen.
[ nach oben ] Verlustuntergang: Keine Ausschlussfrist für Antrag auf fortführungsgebundenen VerlustDie körperschaftsteuerlichen Verlustuntergangsregelungen stellen einen der komplexesten Teile des Unternehmenssteuerrechts dar. Stete Rechts- und Rechtsprechungsänderungen machen die Umsetzung in der Praxis zur Herausforderung. Neuester Clou des Gesetzgebers ist der umstrittene sogenannte fortführungsgebundene Verlustvortrag. Grob vereinfacht dargestellt, ermöglicht ein Antrag auf Feststellung eines solchen Verlustes, dass ein bestehender Verlustvortrag über einen schädlichen Anteilswechsel hinaus "hinübergerettet” wird. Der Nachteil dieses Verlustvortrags ist, dass der Geschäftsbetrieb nicht verändert werden darf, solange der Verlustvortrag noch existiert. Weiterhin darf kein "schädliches Ereignis” eintreten. Ein solches wäre beispielsweise die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft. In einem Fall vor dem Finanzgericht Köln (FG) ging es jedoch zunächst einmal um den Antrag auf Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags: Im Gesetz steht, dass der Antrag "in der Steuererklärung gestellt werden muss”. Im Urteilsfall hatte der Steuerberater versäumt, den Antrag in der erstmaligen Steuererklärung zu stellen. Er stellte ihn erst im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens, in dem er eine korrigierte Steuererklärung - diesmal mit Antrag - einreichte. Unter Verweis auf die Gesetzesformulierung lehnte das Finanzamt den Einspruch ab. Die Richter des FG vertraten jedoch die Auffassung, dass im Gesetz nicht die Formulierung "in der erstmaligen Steuererklärung” enthalten sei, so dass der Antrag noch ohne weiteres gestellt werden konnte. Hinweis: In dem Verfahren ging es bislang ausschließlich um die Aussetzung der Vollziehung. In der Hauptsache wird das FG noch zu entscheiden haben, ob ein fortführungsgebundener Verlustvortrag festgestellt werden kann.
[ nach oben ] Kurzarbeitergeld: Arbeitnehmer sollten Progressionsvorbehalt einkalkulierenAufgrund der Corona-Krise sind viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit tätig. Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt: Es erhöht den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen des Arbeitnehmers versteuert wird. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann es daher schnell zu Steuernachzahlungen kommen. Beispiel: Der ledige Arbeitnehmer A bezieht im Jahr 2020 ein Kurzarbeitergeld von insgesamt 4.000 EUR. Sein zu versteuerndes Einkommen liegt bei 30.000 EUR. Ohne Kurzarbeitergeld würde seine festgesetzte Einkommensteuer bei 5.187 EUR liegen, aufgrund des Progressionsvorbehalts erhöht sich die Steuer auf 5.684 EUR. Das Kurzarbeitergeld führt also zu einer steuerlichen Mehrbelastung der übrigen Einkünfte von 497 EUR. Hinweis: Wer Kurzarbeitergeld bezieht, sollte also dessen spätere steuererhöhende Wirkung einkalkulieren und gegebenenfalls Rücklagen für eine Steuernachzahlung bilden. Zu beachten ist zudem, dass Arbeitnehmer bei einem Kurzarbeitergeldbezug von mehr als 410 EUR pro Jahr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (Pflichtveranlagung).
[ nach oben ] Nachlassverbindlichkeiten: Vergeblich aufgewandte Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werdenKosten, die einem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung, Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, können bei der Erbschaftsteuerberechnung als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch Kosten eines Zivilprozesses abziehbar sein können, wenn ein Erbe vermeintlich zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Erblasser noch knapp vier Jahre vor seinem Tod seine Porzellansammlung einem städtischen Museum geschenkt. Nach Eintritt des Erbfalls verklagten seine Erben die Stadt auf Herausgabe der Sammlung und trugen vor, dass der Erblasser geschäftsunfähig gewesen sei. Die Klage blieb jedoch erfolglos, so dass die Erben auf den Prozesskosten sitzenblieben. Der BFH erkannte die Kosten der Erben nun erbschaftsteuermindernd an und erklärte, dass zu den Nachlassverbindlichkeiten auch Ausgaben zählten, die ein Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlich) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen habe. Die Kosten müssten zur Abziehbarkeit allerdings in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürften nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen. Hinweis: Zwar dürfen Schulden und Lasten erbschaftsteuerlich nicht abgezogen werden, soweit sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Erbschaftsbesteuerung unterliegen. Diese Regelung gilt aber nur für die vom Erblasser begründeten Schulden und Lasten und ist daher nicht auf Nachlassregelungskosten anwendbar.
[ nach oben ] Nachlassverbindlichkeiten: Pflegekosten für die Grabstätte eines Dritten sind abziehbarHat sich ein Erblasser zu Lebzeiten zur Pflege der Wahlgrabstätte eines Dritten verpflichtet und geht diese Pflicht später auf den Erben über, kann Letzterer die Grabpflegeaufwendungen erbschaftsteuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Im vorliegenden Fall hatte ein Mann zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf einem städtischen Friedhof erworben, in der seine Mutter beigesetzt wurde. Nach dem Tod des Mannes stellte die Stadt seinem Cousin (dem Alleinerben) eine Urkunde über das Nutzungsrecht an der Grabstätte aus. Der Cousin ging später gerichtlich gegen seinen Erbschaftsteuerbescheid vor und wollte den Abzug der künftigen Grabpflegekosten in Höhe von 49.200 EUR als Nachlassverbindlichkeiten erreichen. Nachdem das Finanzgericht Düsseldorf (FG) seine Klage abgewiesen hatte, zog der Alleinerbe vor den BFH und erhielt dort nun Rückendeckung. Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil auf und entschieden, dass die Kosten für die Pflege einer Wahlgrabstätte als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können, wenn der Erbe für die Grabstätte durch den Erbfall ein Recht zur Nutzung erworben und der Übertragung des Nutzungsrechts auf ihn zugestimmt hat. Voraussetzung ist, dass sich bereits der Erblasser für die gesamte Dauer der Nutzungsrechtslaufzeit zur Pflege verpflichtet hatte und der Erbe diese Verpflichtung übernommen hat. Abzugsfähig sind dann die am Bestattungsort für die Laufzeit des Grabnutzungsrechts üblichen Grabpflegekosten. Hinweis: Der BFH verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das FG. Unter anderem wird im Streitfall noch zu klären sein, ob das Grabnutzungsrecht und die Grabpflegeverpflichtung tatsächlich auf den Alleinerben übergegangen waren.
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