Aktuelle Mandanteninformation 11/2020
23.10.2020
Aktuelle Mandanteninformation 11/2020Inhalt
Corona-Pandemie: Erneute Bekanntgabe der Pauschbeträge für Sachentnahmen 2020Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 27.08.2020 die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) erneut bekanntgegeben. Hintergrund ist die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für die Zeit nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken). Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei oder Metzgerei betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Da es vielen Unternehmern zu aufwendig ist, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen, kann in diesem Fall auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. In dem aktuellen Schreiben stellen die Pauschbeträge für das erste Halbjahr 2020 (01.01.-30.06.) und für das zweite Halbjahr 2020 (01.07.-31.12.) jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen. Sofern jedoch Unternehmen nachweislich aufgrund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen werden, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen. Die vom BMF vorgegebenen Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und dienen der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen dadurch von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Die Entnahme von Tabakwaren ist in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss. Hinweis: Das BMF-Schreiben vom 02.12.2019 wird damit aufgehoben.
[ nach oben ] Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Bundeszentralamt für Steuern informiertEs gehen derzeit vermehrt Anträge auf die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bzw. Mitteilung der dazu gespeicherten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein. In diesem Zusammenhang weist das BZSt darauf hin, dass die USt-IdNr. ausschließlich auf schriftlichen Antrag vergeben wird. Das gilt auch für allgemeine Fragen zur Vergabe bzw. zu allen Fragen bezüglich der gespeicherten Daten oder der Eintragung von EU-Adressen. Der schriftliche Antrag muss den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers, das Finanzamt, bei dem das Unternehmen gemeldet ist, sowie die Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird, enthalten. Es besteht zudem die Möglichkeit, den Antrag über das Kontaktformular zum Thema "Vergabe der USt-IdNr." zu stellen. Für die Klärung von Rückfragen empfiehlt es sich, die Telefon- und Faxnummer zu hinterlegen. Hinweis: Damit der Antrag durch das BZSt erfolgreich bearbeitet werden kann, ist es erforderlich, dass der Antragsteller beim zuständigen Finanzamt umsatzsteuerlich geführt wird und dem BZSt diese Daten bereits übermittelt worden sind. Der Antrag wird üblicherweise innerhalb von 48 Stunden bearbeitet.
[ nach oben ] Manipulationssichere Kassen: Wie sich die Kosten der Umrüstung absetzen lassenBetriebe sind nach dem Kassengesetz seit dem 01.01.2020 grundsätzlich verpflichtet, manipulationssichere Kassen einzusetzen. Elektronische Kassensysteme müssen demnach über eine sogenannte zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Hinweis: Da es beim Zertifizierungsverfahren zeitliche Verzögerungen gab, wurde betroffenen Betrieben für die Umrüstung ihrer Kassen von der Finanzverwaltung zunächst eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 30.09.2020 eingeräumt. Wegen der Corona-Pandemie und der im Zuge derer temporär geänderten Umsatzsteuersätze haben sich die Landesfinanzverwaltungen fast aller Bundesländer (Ausnahme: Bremen) inzwischen dazu entschlossen, diese Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.03.2021 zu verlängern. In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun erklärt, dass Betriebe die Kosten für die Implementierung der Sicherheitseinrichtung und der einheitlichen digitalen Schnittstelle sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen können (Vereinfachungsregel). Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um die nachträgliche Umrüstung der bestehenden Kasse bzw. die erstmalige Implementierung in ein bestehendes elektronisches Aufzeichnungssystem handelt. Sofern diese Vereinfachungsregel nicht genutzt wird, gelten laut BMF folgende Grundsätze:
[ nach oben ] Praxisveräußerung bei Freiberuflern: Spätere Hinzugewinnung neuer Kunden bringt die Steuervergünstigungen nicht per se zu FallWenn Freiberufler ihre Praxis veräußern, können sie den dabei entstehenden Veräußerungsgewinn mit einem ermäßigten Steuersatz versteuern. Hat der Freiberufler das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er dauernd berufsunfähig, kann er zudem einen Freibetrag von bis zu 45.000 EUR in Abzug bringen. Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt (FinMin) hat kürzlich dargelegt, wann eine fortgeführte Berufstätigkeit des Praxisverkäufers die Steuerbegünstigungen weiterhin zulässt. Danach gelten folgende Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung: Die für die Berufsausübung wesentlichen wirtschaftlichen Betriebsgrundlagen (insbesondere der Mandanten-/Patientenstamm und der Praxiswert) müssen entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit muss vom Verkäufer zudem wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Hinweis: Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dieses Erfordernis entwickelt, da die Überleitung des Mandanten-/Patientenvertrauens das wesentliche Merkmal einer entgeltlichen Übertragung einer Freiberuflerpraxis ist. Der Praxisveräußerer darf zwar nach dem Verkauf noch frühere Mandanten auf Rechnung und im Namen des Erwerbers beraten oder eine Arbeitnehmertätigkeit in der Praxis des Erwerbers ausüben, die Steuerbegünstigung der Veräußerung steht aber in Frage, wenn der Veräußerer weiterhin auf eigene Rechnung die persönliche Beziehung zu früheren Mandanten nutzt, indem er
In beiden Fällen kämen sich Verkäufer und Erwerber "in die Quere", denn beide würden dann das durch Mandanten und Praxisnamen bedingte Wirkungsfeld für ihre eigene freiberufliche Tätigkeit nutzen. Der Verkäufer muss gleichwohl nicht um die Steuerbegünstigung seiner Veräußerung fürchten, wenn seine fortgeführte freiberufliche Tätigkeit nur in einem geringen Umfang erfolgt, das heißt, wenn die hierauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren vor der Praxisveräußerung weniger als 10 % der gesamten Praxiseinnahmen ausgemacht haben. Aufgrund einer Weisung des Bundesfinanzministeriums von 2003 hatten die Finanzämter in der Vergangenheit den Standpunkt vertreten, dass die Hinzugewinnung neuer Mandanten/Patienten durch den Veräußerer auch ohne Überschreiten der 10-%-Grenze in jedem Fall begünstigungsschädlich ist. Das FinMin weist nun darauf hin, dass die Landesfinanzverwaltungen der Bundesländer aufgrund eines (nichtveröffentlichten) Beschlusses des Bundesfinanzhofs aus 2020 mittlerweile die Auffassung vertreten, dass die Steuerbegünstigungen für eine Veräußerung selbst dann erhalten bleiben, wenn der Verkäufer im Rahmen seiner geringfügigen Tätigkeit auch neue Mandanten/Patienten betreut.
[ nach oben ] Geschäftsführer einer gGmbH: Unverhältnismäßig hohe Vergütungen führen zum Entzug der GemeinnützigkeitNach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen dazu führen, dass gemeinnützigen Körperschaften ihr Gemeinnützigkeitsstatus entzogen wird. Geklagt hatte eine gemeinnützige GmbH, die hauptsächlich Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche (psychiatrische Arbeit) erbringt. Das Finanzamt hatte festgestellt, dass der Geschäftsführer jährlich zwischen 136.000 EUR und 283.000 EUR als "Gesamtausstattung" erhielt, und der Gesellschaft infolgedessen die Gemeinnützigkeit entzogen (wegen Mittelfehlverwendung). Die Gesellschaft hatte Jahresumsätze zwischen 7,7 Mio. EUR und 15,2 Mio. EUR erwirtschaftet. Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts in weiten Teilen. Ob eine unverhältnismäßig hohe Vergütung vorliegt, muss nach dem Urteil zunächst durch einen sogenannten Fremdvergleich ermittelt werden. Zu diesem Zweck können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden. Eine unangemessene Vergütung liegt nach dem Urteil jedoch erst für Bezüge vor, die den oberen Rand der angegebenen Gehaltsbandbreite um mehr als 20 % übersteigen. Das Gericht verwies darauf, dass von den Vergleichsgehältern kein Abschlag für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorgenommen werden muss. Ein Entzug der Gemeinnützigkeit erfordert zudem ergänzend, dass die betroffene Gesellschaft nicht nur geringfügig gegen das Mittelverwendungsgebot verstoßen hat. Hinweis: Die Entscheidung ist von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, da sie die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführerbezügen aufzeigt und diese Grundsätze auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit gemeinnützigen Körperschaften übertragen werden können (z.B. auf Miet-, Pacht- und Darlehensverträge).
[ nach oben ] Vermietung einer Homeoffice-Wohnung: Vorsteuer für Dusche und Badewanne nicht abziehbarIn Zeiten der Corona-Pandemie ist das Arbeiten von zu Hause aus stark nachgefragt. Viele Arbeitnehmer gehen daher dazu über, einen Teil ihrer Wohnung bzw. ihres Hauses (z.B. eine Einliegerwohnung) an ihren Arbeitgeber zu vermieten, der die Räumlichkeiten dann wiederum für die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers zur Verfügung stellt. Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Fall vor, in dem die Arbeitsparteien eine solche (umsatzsteuerpflichtige) Anmietung einer Einliegerwohnung des Arbeitnehmers vereinbart hatten. Streitig war, ob der Arbeitnehmer die Vorsteuer aus einer umfassenden Badsanierung in der Einliegerwohnung in voller Höhe abziehen durfte. Das Finanzgericht Köln (FG) hatte in erster Instanz entschieden, dass die Vorsteuer nur insoweit abgezogen werden könne, wie sie anteilig auf die neue Toilette und das neue Waschbecken entfalle. Die anteiligen Kosten für die neue Badewanne und die neue Dusche ließen die Finanzrichter demgegenüber unberücksichtigt. Der Arbeitnehmer wollte gleichwohl einen kompletten Abzug der Vorsteuerbeträge erreichen und zog vor den BFH. Er argumentierte, dass der Vermietungsgegenstand schließlich die gesamte Einliegerwohnung gewesen sei. Der BFH folgte jedoch der Auffassung des FG und verwies darauf, dass der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen nur bestehe, soweit das Homeoffice beruflich genutzt werde. Diese berufliche Nutzung könne sich bei einer Bürotätigkeit zwar auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Insofern habe das FG die Vorsteuerbeträge zu Recht aufgeteilt.
[ nach oben ] Vermietung von Ferienwohnungen: Welche Einkunftsart liegt bei hotelmäßigem Vertrieb durch Vermittler vor?Private Vermieter sind häufig daran interessiert, dass ihre aus der Vermietung erzielten Überschüsse vom Finanzamt als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert werden. Die letztere Einordnung kann unter anderem dazu führen, dass Gewerbesteuer auf die Erträge gezahlt werden muss. In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Gewerblichkeit auf Vermieterseite vorliegt, wenn der von ihm mit der Vermietung beauftragte Vermittler die Ferienwohnung als Hotelzimmer am Markt vertreibt (mit hotelmäßigen Zusatzleistungen). Vorliegend hatte eine Ehegatten-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) drei Ferienwohnungen erworben, die in einer Ferienanlage mit integriertem Hotel lagen. Die Räume der Wohnungen waren wie Hotelzimmer ausgestattet und wurden von einer Vermittlungsgesellschaft über große Onlineportale als Hotelzimmer angeboten und auch vermietet. Die Gäste der Wohnungen holten ihre Schlüssel an der Hotelrezeption ab und konnten auch den Wellnessbereich des Hotels nutzen. Die Vermittlungsgesellschaft bot den Gästen darüber hinaus noch Zusatzleistungen an wie die Bereitstellung von Bettwäsche, die Endreinigung, Frühstück sowie Halb- und Vollpension. Die Entgelte für diese hoteltypischen Leistungen wurden nicht an die Ehegatten-GbR weitergeleitet. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die GbR aufgrund der hotelmäßigen Ausgestaltung der Vermietung gewerbliche Einkünfte erzielt hatte. Der BFH hingegen urteilte, dass trotz der hotelmäßigen Vermietung noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlagen. Entscheidend war für die Bundesrichter, dass der Vermittler ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der treuhänderischen Vermietung hatte, weil er selbst hoteltypische Zusatzleistungen erbrachte. Die gewerbliche Tätigkeit des Vermittlers konnte der Ehegatten-GbR nicht als eigene zugerechnet werden, da der Vermittler nicht als ihr rechtsgeschäftlicher Stellvertreter gehandelt hatte. Da der Vermittler im eigenen wirtschaftlichen Interesse gehandelt hatte, konnte die Ehegatten-GbR zudem nicht als Treugeber mit beherrschender Stellung angesehen werden, so dass auch über diesen Weg eine Zurechnung von gewerblichen Einkünften bei ihr ausgeschlossen war.
[ nach oben ] Steuerfreier Kinderbonus: Besserverdiener haben keine VorteileDamit die Konjunktur in der Corona-Krise angekurbelt wird, erhalten Familien im September und Oktober 2020 einen Kinderbonus von insgesamt 300 EUR pro Kind. Ausgezahlt wird der Bonus unabhängig vom Elterneinkommen in zwei Tranchen von jeweils 200 EUR und 100 EUR - und zwar für jedes Kind, für das im Jahr 2020 zumindest für einen Monat ein Kindergeldanspruch bestand. Der Bonus wird nicht auf Familien- oder Sozialleistungen angerechnet, so dass auch einkommensschwache Familien profitieren können. Dahingegen können Besserverdiener letztlich keinen finanziellen Vorteil aus dem Kinderbonus ziehen, weil der Bonus später in der Einkommensteuerveranlagung auf den Kinderfreibetrag angerechnet wird. Zum Hintergrund: Alle Eltern erhalten zunächst für jeden Monat Kindergeld ausgezahlt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt allerdings, ob der Kindergeldbezug oder die Gewährung des Kinderfreibetrags steuerlich günstiger für die Erziehungsberechtigten ist (sog. Günstigerprüfung). Bei Besserverdienern wird bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens der Kinderfreibetrag in Abzug gebracht, dabei wird aber im Gegenzug das ausgezahlte Kindergeld - und somit auch der Kinderbonus - wieder angerechnet. Das bedeutet konkret, dass beispielsweise ein zusammen veranlagtes Elternpaar mit drei Kindern bis zu einem Einkommen von 67.816 EUR noch in voller Höhe vom Kinderbonus für alle drei Kinder profitiert. Liegt das Einkommen höher, schmilzt der Vorteil aus dem Bonus schrittweise ab. Und ab einem Einkommen von 105.912 EUR wird der Kinderbonus komplett mit den drei Kinderfreibeträgen verrechnet, so dass der Vorteil aus der Bonuszahlung wieder vollständig absorbiert wird.
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