Aktuelle Mandanteninformation 12/2020
20.11.2020
Aktuelle Mandanteninformation 12/2020Inhalt
Reform: Geändertes Wohnungseigentumsgesetz tritt in KraftAufgrund des demografischen Wandels steigt das Bedürfnis, Wohnungen barrierereduzierend aus- und umzubauen. Für die Erreichung der Klimaziele ist die energetische Sanierung von Bestandgebäuden unerlässlich. Daneben verlangt auch die Errichtung von Lademöglichkeiten zur Förderung der Elektromobilität Eingriffe in die Bausubstanz. Daher wurde das Wohnungseigentumsgesetz grundlegend reformiert. Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz bringt unter anderem folgende Änderungen:
Weitere Schwerpunkte der Reform betreffen die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vorgaben für den Sachkundenachweis eines zertifizierten Verwalters sowie Regeln zur Bestellung und Abberufung des Verwalters.
[ nach oben ] Rückwirkende Rechnungsberichtigung und Vorsteuerabzug: Anpassung durch das BMFDas Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 18.09.2020 ein Schreiben zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und den Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung herausgegeben. Es hat dadurch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Im Fokus dieses Schreibens stehen insbesondere die unionsrechtlichen Regelungen für eine ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug und dessen nationale Umsetzung. Ferner geht das BMF auf Ausnahmeregelungen bei Nichtvorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung, auf Rechnungsberichtigung oder Stornierung und Neuerteilung einer Rechnung sowie auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ein. Es wird nicht beanstandet, wenn bei bis zum 31.12.2020 übermittelten Rechnungsberichtigungen, die Rückwirkung besitzen, der Vorsteuerabzug erst in dem Besteuerungszeitraum geltend gemacht wird, in dem die berichtigte Rechnung ausgestellt wird. Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
[ nach oben ] Schenkungsteuer: Auch nachrangiger Nießbrauch mindert den Erwerb des BedachtenEinem geschenkten Gaul schaut man bekanntlich nicht ins Maul. Manchmal ist ein Geschenk aber derart "belastet", dass sich ein genauerer Blick durchaus lohnt. Ein solcher Fall hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Der "geschenkte Gaul" war in diesem Fall ein Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, den die Klägerin schenkungsweise von ihrer Mutter erhalten hatte. Letztere hatte sich bereits einen lebenslangen Nießbrauch an dem Anteil vorbehalten. 2008 übertrug die Klägerin die Hälfte dieses Anteils schenkungsweise auf ihre Tochter und behielt sich daran ebenfalls einen lebenslangen Nießbrauch vor. Die Beteiligung der Tochter war mithin gleich doppelt mit einem Nießbrauch belastet, wobei der Nießbrauch ihrer Großmutter vorranging und der Nießbrauch ihrer Mutter (der Klägerin) nachrangig war. Das Finanzamt ging bei der Festsetzung der Schenkungsteuer davon aus, dass nur der Nießbrauch der Großmutter, nicht aber der Nießbrauch der Klägerin wertmindernd zu berücksichtigen sei. Es vertrat den Standpunkt, dass der Nießbrauch der Klägerin eine Last sei, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhänge, und damit nach dem Bewertungsgesetz nicht berücksichtigungsfähig sei. Die Klägerin beantragte hingegen, den anteiligen Kapitalwert ihres Nießbrauchs (abzüglich des anteiligen Kapitalwerts des Nießbrauchs ihrer Mutter) der zinslos zu stundenden Schenkungsteuer und dem Ablösebetrag für die gestundete Steuer zugrunde zu legen. Der BFH gewährte die begehrte Steuerstundung und urteilte, dass auch der nachrangige lebenslange Nießbrauch der Klägerin wertmindernd zu berücksichtigen sei. Behält sich ein Schenker den Nießbrauch vor, obwohl der Zuwendungsgegenstand bereits mit dem Nießbrauch eines Dritten belastet ist, hängt die Entstehung des "neuen" Nießbrauchs nicht vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ab. Der Nießbrauch des Schenkers entsteht vielmehr mit der Schenkung und erhält einen Rang nach dem älteren Nießbrauch. Zwar kann der neuere Nießbrauch zunächst nicht geltend gemacht werden, seine zivilrechtliche Entstehung wird durch die Existenz des älteren Nießbrauchs aber nicht verhindert.
[ nach oben ] Dividenden: Schachtelprivileg ist verfassungsgemäßSowohl körperschaftsteuerlich als auch gewerbesteuerlich sind Ausschüttungen einer Tochterkapitalgesellschaft bei der Mutterkapitalgesellschaft nur dann steuerfrei, wenn die (prozentuale) Beteiligung eine im Gesetz bestimmte Mindesthöhe beträgt, und zwar:
Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die Beteiligungshöhe zu Beginn des Jahres (wobei in der Körperschaftsteuer stets das Kalenderjahr der Ausschüttung maßgeblich ist und bei der Gewerbesteuer das Jahr der Veranlagung). In Bezug auf die Körperschaftsteuer gibt es noch eine Begünstigung für den Fall, dass die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres noch die Mindesthöhe erfüllt hat: Der Hinzuerwerb einer mindestens 10%igen Beteiligung ist ebenfalls begünstigt. Schon lange stritten Steuerrechtler über die Frage, ob diese Streubesitzregelung verfassungsgemäß ist. Mit Urteil vom 18.12.2019 sorgte der Bundesfinanzhof für Klarheit und befand beide Regelungen für rechtens. Die Richter begründeten ihr Urteil mit dem dem Staat obliegenden - weiten - Gestaltungsspielraum; dieser sei hier nicht in verfassungswidriger Weise überschritten worden. Hinweis: Wenn Sie eine Ausschüttung erwarten, sollten Sie - gegebenenfalls vor Beginn des Jahres der avisierten Ausschüttung - checken, ob der rechtzeitige Hinzuerwerb von Anteilen sinnvoll ist. Bei der Veräußerung von Anteilen gilt diese sogenannte De-minimis-Regelung nicht.
[ nach oben ] Kurzarbeitergeld: Wann Arbeitnehmer mit Steuererstattungen rechnen könnenIn Zeiten der Corona-Pandemie sind Millionen Arbeitnehmer in Deutschland von Kurzarbeit betroffen. Ihr bezogenes Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Es erhöht also den Steuersatz, der auf die übrigen Einkünfte entfällt. Aufgrund dieser steuerlichen Behandlung gehen viele Arbeitnehmer davon aus, dass sie bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2020 eine Steuernachzahlung einkalkulieren müssen. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat nun aber vorgerechnet, dass aufgrund des Lohnsteuereinbehalts auf das verbleibende reguläre Arbeitseinkommen in vielen Fällen keine Steuernachzahlung, sondern eine Steuererstattung zu erwarten ist. Nach den Berechnungsbeispielen des BdSt ist dies insbesondere der Fall, wenn für einige Monate zu 100 % Kurzarbeit erfolgt ist ("Kurzarbeit 0") und in den übrigen Monaten regulär gearbeitet wurde. Mit Nachzahlungen sollten Arbeitnehmer nach den Berechnungen des BdSt aber rechnen, wenn sie in mehreren Monaten reduziert gearbeitet und währenddessen ihren Lohn mit Kurzarbeitergeld aufgestockt haben (z.B. "Kurzarbeit 50"). In diesen Fällen sollte also Geld für die Nachzahlung 2020 zurückgelegt werden, weil der erfolgte Lohnsteuereinbehalt dann nicht die komplette zu zahlende Jahreseinkommensteuer abdeckt. Hinweis: Die Frage, ob Arbeitnehmer für das Steuerjahr 2020 mit einer Steuererstattung oder -nachzahlung zu rechnen haben, kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden, weil die individuellen (Einkunfts-)Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Die Beispielsfälle des BdSt geben hier aber erste Anhaltspunkte. Wer es für seinen Fall genauer ausrechnen möchte, sollte eine Prognoseberechnung mit einem Steuerprogramm durchführen. Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie für 2020 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, wenn sie in diesem Jahr Kurzarbeitergeld von mehr als 410 EUR bezogen haben (sog. Pflichtveranlagung).
[ nach oben ] Arbeitsniederlegung: Streikgelder müssen nicht versteuert werdenWenn Arbeitnehmer ihre Arbeit niederlegen, um sich für Lohnerhöhungen oder bessere Arbeitsbedingungen einzusetzen, ruht der Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber zahlt während des Streiks keinen Lohn. Um die Lohneinbußen abzumildern, zahlen Gewerkschaften ihren Mitgliedern daher ein Streikgeld, dessen Höhe in den Satzungen der einzelnen Gewerkschaften geregelt ist. Meist wird es auf Grundlage des monatlichen Mitgliedsbeitrags berechnet, der wiederum vom Bruttoverdienst des Arbeitnehmers abhängig ist. Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) zahlte in der Vergangenheit beispielsweise 100 EUR pro Streiktag an ihre zugehörigen Lokführer aus. Hinweis: Streikende Arbeitnehmer, die keiner Gewerkschaft angehören, gehen beim Streikgeld leer aus. Streikgelder sind steuerfrei, da sie nicht als Einkommen des Arbeitnehmers eingestuft werden. Zudem fallen auf diese Gelder keine Sozialversicherungsabgaben an. Da Streikgelder steuerlich auch keine Lohnersatzleistungen sind, unterliegen sie nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, sie erhöhen nicht den Steuersatz, der für die übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers gilt. Wegen der Steuerfreiheit der Streikgelder können im Gegenzug aber auch die Kosten, die mit der Teilnahme an einem Streik verbunden sind, nicht steuermindernd geltend gemacht werden. So sind beispielsweise Fahrtkosten zum Streikort, Verpflegungsmehraufwendungen oder Kosten für Streikmaterialien (z.B. für Schilder oder Transparente) nicht als Werbungskosten abziehbar. Einzig der monatliche Mitgliedsbeitrag zur Gewerkschaft kann von Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen als Werbungskosten geltend gemacht werden.
[ nach oben ] Pendler, aufgepasst: Ab 2021 gilt erhöhte Entfernungspauschale und MobilitätsprämieAb dem 01.01.2021 steigt die Pendlerpauschale von 30 Cent auf 35 Cent - und zwar ab dem 21. Entfernungskilometer, der zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers liegt. Für Entfernungen bis 20 Kilometer bleibt es bei der Pauschale von 30 Cent. Hinweis: Ab dem 01.01.2024 wird die Pendlerpauschale dann in einem weiteren Schritt auf 38 Cent erhöht (ebenfalls ab dem 21. Kilometer). Im Einkommensteuergesetz ist geregelt, dass diese Erhöhung nur bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2026 gilt. Beispiel: Arbeitnehmerin A legt an 220 Tagen einen Arbeitsweg von 40 Kilometern (einfache Wegstrecke) zurück. Ihre Entfernungspauschale berechnet sich 2021 wie folgt: Für die ersten 20 Kilometer: 220 Tage x 20 km x 0,30 EUR = 1.320 EUR Für die weiteren 20 Kilometer: 220 Tage x 20 km x 0,35 EUR = 1.540 EUR Insgesamt steht A für das Jahr 2021 also eine Entfernungspauschale von 2.860 EUR zu. Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen (Grundfreibetrag für Ledige 2021: 9.696 EUR) und deshalb keine Steuern zahlen müssen, profitieren nicht von der erhöhten Entfernungspauschale. Sie erhalten deshalb ab 2021 eine sogenannte Mobilitätsprämie (ebenfalls bis 2026 befristet): Ist ihr einfacher Weg zur Arbeit weiter als 20 Kilometer, erhalten sie ab dem 21. Kilometer 14 % des erhöhten Kilometersatzes (2021 bis 2023 also 4,9 Cent pro Kilometer) ausgezahlt. Hinweis: Die Mobilitätsprämie muss in der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Wie das Antragsverfahren konkret aussieht, wird sich voraussichtlich im Frühjahr 2021 zeigen, wenn die Formulare für das Steuerjahr 2021 erstellt werden. Fest steht aber schon jetzt: Die Abgabe einer Steuererklärung und die explizite Beantragung der Mobilitätsprämie sind erforderlich, um in den Genuss dieser Prämie zu kommen.
[ nach oben ] Krankenkasse belohnt gesundheitsbewusstes Verhalten: Pauschale Bonuszahlungen müssen Sonderausgabenabzug für Beiträge nicht mindernFür gesetzlich Krankenversicherte gibt es jetzt gute Nachrichten: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die von gesetzlichen Krankenkassen gewährten pauschalen Geldprämien für gesundheitsbewusstes Verhalten nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge mindern, sofern die Kasse damit einen finanziellen Aufwand des Versicherten ganz oder teilweise ausgleicht. Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte der gesetzlich krankenversicherte Kläger von seiner Krankenkasse einen Bonus von insgesamt 230 EUR für gesundheitsbewusstes Verhalten erhalten, unter anderem für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio und Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts. Das Finanzamt hatte den Bonus wegen der rein pauschalen Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen angesehen und deshalb den Sonderausgabenabzug des Klägers gemindert. Demgegenüber wertete das Finanzgericht Sachsen (FG) die Zahlungen in erster Instanz als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussten, noch als sonstige Einkünfte zu versteuern waren. Der BFH nimmt in seiner Entscheidung eine differenziertere Betrachtung vor und erläutert, dass Boni den Sonderausgabenabzug zwar auch dann nicht mindern, wenn sie nur pauschal - ohne den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Versicherten für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme - gewährt werden. Voraussetzung für diese steuergünstige Behandlung sei aber weiterhin, dass
Nehme der Versicherte dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst seien (z.B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehle es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könne. In diesem Fall liege also eine Beitragserstattung der Krankenkasse vor, die den Sonderausgabenabzug mindere. Gleiches gelte für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z.B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt würden. Hinweis: Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das FG, das nun nach den BFH-Grundsätzen prüfen muss, für welche geförderten Gesundheitsmaßnahmen eigene Aufwendungen des Versicherten entstanden waren.
[ nach oben ] Corona-Krise: Vollstreckungsmaßnahmen aus der Zeit vor Mitte März 2020 bleiben bestehenWegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wenden die Finanzämter derzeit gelockerte Stundungs- und Vollstreckungsregeln an. Unternehmen und Privatpersonen, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Krise betroffen sind, können noch bis zum 31.12.2020 die Stundung ihrer fälligen Steuern beantragen. Die Finanzämter sind zudem dazu angehalten, bei einer unmittelbaren Krisenbetroffenheit des Steuerzahlers bis Jahresende von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Grundlage für die gelockerte "Gangart" der Finanzämter ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19.03.2020. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Finanzämter ihre bereits vor dem 19.03.2020 erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen nicht wegen der gelockerten Neuregelungen aufheben müssen. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat erhebliche Steuerschulden angehäuft, die bereits im Jahr 2019 festgesetzt worden waren. Aufgrund dieser Rückstände hatte jener EU-Mitgliedstaat ein Vollstreckungsersuchen an Deutschland gerichtet. Das zuständige Finanzamt hatte daraufhin im Februar 2020 diverse Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen mehrere deutsche Banken erlassen, bei denen die Antragstellerin Konten unterhielt. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin, und zwar unter anderem mit dem Argument, dass aufgrund ihrer durch die Corona-Pandemie bedingten erheblichen Einnahmeausfälle von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden müsse. Die Bundesrichter waren jedoch anderer Meinung und verwiesen darauf, dass im BMF-Schreiben von einem "Absehen" von Vollstreckungsmaßnahmen die Rede sei und diese Formulierung darauf hindeute, dass sich die Verschonungsregelung nur auf solche Vollstreckungsmaßnahmen beziehe, die noch nicht durchgeführt worden seien. Dem Wortlaut des Schreibens lässt sich nach Ansicht des BFH jedenfalls nicht entnehmen, dass bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben oder rückabgewickelt werden müssten. Diese Grundsätze gelten auch für Sachverhalte, in denen der Vollstreckungsschuldner in Deutschland ansässig und mit der Zahlung von deutschen Steuern säumig geworden ist. Hinweis: Vollstreckungsmaßnahmen, die in der Zeit vor dem 19.03.2020 ausgebracht worden sind (z.B. Kontenpfändungen), lassen sich also nicht mit dem Hinweis auf die gelockerten "Corona-Vollstreckungsregeln" außer Kraft setzen.
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