Aktuelle Mandanteninformation 01/2021
18.12.2020
Aktuelle Mandanteninformation 01/2021Inhalt
Kindergeld und -freibeträge: Gesetzgeber verabschiedet Gesetz mit weiteren Entlastungen ab 2021Der Bundestag hat am 29.10.2020 das Zweite Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen verabschiedet. Dieses sieht eine erneute Anpassung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen vor. Konkret wird das Kindergeld zum 01.01.2021 um monatlich 15 EUR pro Kind angehoben. Damit erhalten Eltern ab diesem Zeitpunkt monatlich folgende Zahlungen:
Mit dieser Anhebung geht auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 5.460 EUR und eine Erhöhung des Freibetrags für den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf auf 2.928 EUR einher. Hinweis: Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob für Sie als Steuerzahler der Abzug des Kinderfreibetrags oder das Kindergeld günstiger ist. Doch der Gesetzgeber möchte nicht nur die Familien entlasten, er hat auch Erleichterungen für alle anderen Steuerzahler vorgesehen. Der Grundfreibetrag wird 2021 auf 9.744 EUR und 2022 auf 9.984 EUR erhöht. Damit einhergehend können Steuerzahler, die einen Angehörigen mit Unterhaltszahlungen unterstützen, ab 2021 auch größere Teile ihrer Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen. Die notwendigen Voraussetzungen hierfür sowie das Verfahren erläutern wir Ihnen gerne. Schließlich ist noch geplant, die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Darunter versteht man die Steuermehrbelastung, die eintritt, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden.
[ nach oben ] Erleichterungen für Menschen mit Behinderung: Bundesregierung erhöht Behinderten- und Pflege-PauschbeträgeDer Bundestag hat am 29.10.2020 das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen verabschiedet. Die wichtigsten Änderungen im Überblick: Höhere Pauschbeträge und Fahrtkosten-Pauschale Damit Menschen mit Behinderung keine Einzelnachweise ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbringen müssen, können sie Pauschbeträge beantragen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags hängt vom Grad der Behinderung ab. Ab 2021 verdoppelt der Gesetzgeber diese Pauschbeträge. Zudem hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Grads der Behinderung die veraltete Systematik aktualisiert und an das Sozialrecht angeglichen. Ab 2021 können auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 ohne besondere Voraussetzungen Pauschbeträge beantragen. Ab 2021 werden folgende Pauschbeträge gewährt:
Hinweis: Für Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz sind, sowie für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 EUR. Menschen mit Behinderungen können bei Einschränkung ihrer körperlichen Beweglichkeit zudem Aufwendungen für behinderungsbedingte Fahrtkosten entstehen. Ab 2021 wird anstelle des bisherigen individuellen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten eine Pauschalbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt. Die Pauschale beträgt
Über diesen Fahrtkosten-Pauschale hinaus sollen keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sein. Die Pauschale soll statt der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen sein. Für die Berücksichtigung der Pauschale muss gleichwohl ein Antrag gestellt werden, da Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen nur auf Antrag berücksichtigt werden können. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen für beide Pauschalen erfüllt sein, ist immer nur die höhere Pauschale zu gewähren. Verbesserungen beim Pflege-Pauschbetrag Ab 2021 wird der Pflege-Pauschbetrag im Gegensatz zum bisherigen Recht bereits ab Pflegegrad 2 und unabhängig von dem Kriterium "hilflos" gewährt. Konkret sind folgende Pauschbeträge vorgesehen:
Der Pflege-Pauschbetrag stellt auf die persönliche Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Personen, die in den Pflegegraden 2 bis 5 eingeordnet sind, in der häuslichen Umgebung ab. Die Pflege besteht beispielsweise in der Hilfestellung bei Verrichtungen des täglichen Lebens (u.a. Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Mobilität, hauswirtschaftliche Versorgung). Da die Regelung auf die persönliche Pflege abstellt, führt auch die persönliche Pflege und Betreuung in der Wohnung des Pflegebedürftigen zu einer Steuerermäßigung. Der Pauschbetrag schließt die Möglichkeit des Einzelnachweises etwaiger höherer Aufwendungen nicht aus.
[ nach oben ] Vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften: BMF äußert sich zur Anwendung der VerlustausgleichsbeschränkungHaftet ein Unternehmer nur beschränkt, verkleinert der Steuergesetzgeber dessen Möglichkeit, einen Verlustausgleich mit anderen positiven Einkünften sowie einen steuerlichen Verlustabzug vorzunehmen. Über die Vorschrift des § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) wird der Ausgleich bzw. Abzug grundsätzlich auf den Haftungsbetrag begrenzt, da der Unternehmer durch die darüber hinausgehenden Verluste in ihrem Entstehungsjahr regelmäßig weder rechtlich noch wirtschaftlich belastet ist. Hinweis: Die Verlustausgleichsbeschränkung ist sinngemäß auch auf vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften (KGs) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuwenden. In einem aktuellen Schreiben hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) nun ausführlich mit der sinngemäßen Anwendung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende KGs auseinandergesetzt und hierbei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgegriffen. Hiernach ist der einem Kommanditisten zuzurechnende, nichtausgeglichene oder abgezogene Werbungskostenüberschuss mit Überschüssen zu verrechnen, die dem Kommanditisten in späteren Jahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind - und zwar unabhängig von der Einkunftsart. Das BMF weist darauf hin, dass zur Anwendung des § 15a EStG zwischen folgenden Verlustbegriffen zu unterscheiden ist:
Das Schreiben geht auf die Besonderheiten ein, die beim Verlustausgleich bzw. bei der Verlustverrechnung im Fall der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Einkünften aus Kapitalvermögen und Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu beachten sind. Zudem legt das BMF dar, wie das fiktive Kapitalkonto im Detail zu ermitteln ist. Dieses bildet ab, welches Verlustausgleichsvolumen einem Kommanditisten zur Verfügung steht. Die negativen Vermietungseinkünfte sind nur bis zur Höhe des fiktiven Kapitalkontos mit anderen Einkünften ausgleichsfähig. Wird das fiktive Kapitalkonto negativ oder erhöht sich der negative Stand, können die Vermietungsverluste nur mit späteren positiven Einkünften aus der KG-Beteiligung verrechnet werden.
[ nach oben ] Verkauf eines betrieblichen Pkw: Veräußerungsgewinn darf nicht um "steuerlich wirkungslose" Abschreibung gekürzt werdenWird ein Fahrzeug des Betriebsvermögens veräußert, erhöht die Differenz zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn des Unternehmens. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann dieser Gewinn nicht mit dem Argument gemindert werden, dass die zuvor vorgenommene Abschreibung des Fahrzeugs wegen der Besteuerung einer privaten Nutzungsentnahme teilweise wieder neutralisiert wurde. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger einen 2008 angeschafften Pkw seinem Betriebsvermögen zugeordnet und zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke genutzt. Ab 2008 hatte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers einerseits antragsgemäß die Abschreibung für den Pkw berücksichtigt, andererseits aber wegen der privaten Nutzung auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 % der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der Abschreibung angesetzt. Diese Behandlung führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der Abschreibung teilweise wieder "neutralisiert" wurde. Nachdem der Kläger das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkauft hatte, setzte er lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Meinung, dass wegen des Buchwerts von 0 EUR der volle Verkaufserlös versteuert werden müsse. Der BFH bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts und urteilte, dass der Veräußerungserlös trotz vorangegangener Besteuerung der Nutzungsentnahme in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen sei. Er sei weder anteilig zu kürzen, noch in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibung gewinnmindernd zu korrigieren. Der BFH verwies darauf, dass die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens und dessen spätere Veräußerung zwei unterschiedliche Vorgänge seien, die steuerlich getrennt betrachtet werden müssten. In der Besteuerung des vollständigen Veräußerungserlöses war nach Gerichtsmeinung auch kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip zu sehen.
[ nach oben ] Aufgabegewinn bei häuslichem Arbeitszimmer: Auch steuerlich "wirkungslose" Abschreibung mindert den BuchwertGibt ein Freiberufler seine berufliche Tätigkeit auf, muss er einen Aufgabegewinn ermitteln und versteuern. Befindet sich ein häusliches Arbeitszimmer in seinem Betriebsvermögen, muss er auch den Wertzuwachs dieses Raums erfassen. Wird der Raum in das Privatvermögen überführt, ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert des Raums in den Aufgabegewinn einzubeziehen. Hinweis: Ein gewinn- und damit steuererhöhender Effekt stellt sich insbesondere bei langjährig genutzten Arbeitszimmern des Betriebsvermögens ein, da die Immobilienpreisentwicklung der letzten Jahre die Verkehrswerte kräftig "befeuert" hat und die Buchwerte der Arbeitszimmer aufgrund der langen Abschreibungszeiträume deutlich abgebaut worden sind. Ein Ingenieur aus Hessen hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) den Versuch unternommen, seinen Aufgabegewinn um steuerlich wirkungslos gebliebene Abschreibungsbeträge für sein Arbeitszimmer zu mindern. Er hatte 2001 seine selbständige nebenberufliche Tätigkeit als beratender Ingenieur aufgegeben und sein beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt. Die Abschreibung für den seit 1997 genutzten Arbeitsraum hatte sich insgesamt auf rund 33.600 EUR belaufen. Steuermindernd hatte sich dieser Betrag aber kaum ausgewirkt, da für die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers - einschließlich der Abschreibung - eine steuerliche Abzugsbeschränkung galt (wegen eines fehlenden Tätigkeitsmittelpunkts im Arbeitszimmer). Der Ingenieur vertrat vor dem BFH die Ansicht, dass die steuerlich wirkungslos gebliebenen Abschreibungsbeträge den Buchwert des Arbeitszimmers nicht mindern dürften, so dass sich der Aufgabegewinn reduziere. Der BFH urteilte jedoch, dass die während der aktiven freiberuflichen Tätigkeit geltenden steuerlichen Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer keinen Einfluss auf die Höhe des Aufgabegewinns haben. Der bei der Gewinnermittlung anzusetzende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers muss demnach um die reguläre gesetzliche Abschreibung gemindert werden. Der BFH verwies darauf, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hier auch nichtabziehbare Abschreibungsbeträge einfließen.
[ nach oben ] Umwandlung: Verlängerung der steuerlichen Umwandlungsfristen bis 2021Bereits im März 2020 hatte die Regierung die coronabedingten Schwierigkeiten bei Umwandlungen erkannt und die Fristen für Verschmelzungen von acht auf zwölf Monate verlängert, sofern die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister bis Ende 2020 erfolgte. Das bedeutet, dass, wenn eine Verschmelzung zum 31.12.2019 erfolgen sollte, diese statt bis zum 31.08.2020 ausnahmsweise bis zum 31.12.2020 angemeldet werden durfte. Leider hatte man dabei zunächst versäumt, auch die Anmeldungsfristen im Umwandlungssteuergesetz für Einbringungen und für den Formwechsel auf eine Personengesellschaft anzupassen; dies besserte man im Juni 2020 durch das Corona-Steuerhilfegesetz nach. Diese Gelegenheit nutzte man auch, um eine Ermächtigung des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu installieren, wonach das BMF eigenständig (also ohne Zutun des Gesetzgebers) per Rechtsverordnung die Fristen des Umwandlungssteuergesetzes ändern darf, wenn das Bundesjustizministerium (BMJV) die Fristen für Verschmelzungen (im Umwandlungsgesetz) wiederum verlängern sollte. Dies hat das BMJV mit dem Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie getan und die Spielregeln für Verschmelzungen dergestalt geändert, dass Umwandlungsbilanzen auch für Verschmelzungen, die bis zum 31.12.2021 angemeldet werden, bis zu zwölf Monate alt sein dürfen. Um wiederum einen Gleichklang mit Einbringungen und dem Formwechsel auf eine Personengesellschaft herbeizuführen, macht das BMF nun von seinem Recht Gebrauch und passt die maßgeblichen Fristen ebenfalls gleichlautend an.
[ nach oben ] Firmenwerbung auf privatem Pkw: Wann Arbeitnehmer erhaltene Gelder (nicht) versteuern müssenWenn Arbeitnehmer ihre privaten Pkws ihrem Arbeitgeber als Werbefläche zur Verfügung stellen und hierfür eine gesonderte Vergütung erhalten, müssen sie diese Gelder nicht zwingend versteuern. Es kommt in diesem Fall darauf an, ob die erhaltenen Zahlungen dem Arbeitslohn oder den sonstigen Einkünften des Arbeitnehmers zuzuordnen sind. Haben die Arbeitsparteien keinen eigenen Vertrag über die Autowerbung geschlossen, geht das Finanzamt davon aus, dass die Werbeeinnahmen des Arbeitnehmers dem bestehenden Arbeitsverhältnis zuzuordnen sind, so dass die Zusatzeinkünfte als regulärer Arbeitslohn versteuert werden müssen, womit auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Möchte der Arbeitnehmer die erhaltenen Werbeeinnahmen steuerfrei beziehen, müssen diese vom Lohn entkoppelt werden, indem ein gesonderter Mietvertrag aufgesetzt wird, der ausschließlich die Autowerbung beinhaltet. In dem Vertrag muss der werbliche Nutzen für den Arbeitgeber erklärt werden, beispielsweise durch bestimmte Regelungen wie einem vorgeschriebenen werbewirksamen Abstellen des Fahrzeugs, einer Mindestanzahl an gefahrenen Kilometern pro Jahr oder einem Ausschluss weiterer Werbepartner für den Pkw. Die Werbung sollte großflächig und gut sichtbar angebracht sein. Ein kleiner Aufkleber mit dem Firmenlogo wirkt für die Finanzbehörden oft nicht glaubwürdig. Derart unscheinbare Werbung spricht dafür, dass die Vertragsgestaltungen nicht dem Werbezweck dienen, sondern allein der Steuerersparnis. Die Vertragsinhalte sollten mit den am freien Werbemarkt üblichen Bedingungen mithalten können. Sofern durch den "Werbevertrag" der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gelöst werden kann, sind die Werbeeinnahmen den sonstigen Einkünften des Arbeitnehmers zuzuordnen, die bis zu einem Höchstbetrag von 255 EUR im Jahr steuerfrei bleiben dürfen. Aber Achtung: Es handelt sich um eine Freigrenze, so dass die Einnahmen voll versteuert werden müssen, wenn sie den Betrag von 255 EUR pro Jahr übersteigen. Hinweis: Die Steuerfreiheit der Autowerbung bis zur Höchstgrenze kann aber nur erreicht werden, wenn der Mitarbeiter keine weiteren sonstigen Einkünfte bezieht, denn alle erzielten sonstigen Einkünfte müssen zusammengerechnet werden. Um die Steuerfreiheit der Werbegelder in der Einkommensteuererklärung durchsetzen zu können, sollten Arbeitnehmer den Vertrag sowie ein Foto der am Fahrzeug angebrachten Werbung als Nachweise vorhalten. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass die Mietgebühr für die Autowerbung angemessen ist und den Marktpreisen standhalten kann. Idealerweise bietet der Betrieb eine derartige Werbung auch unternehmensfremden Personen an und beschränkt sich nicht nur auf den Kreis der Mitarbeiter.
[ nach oben ] Vorweggenommene Erbfolge: Hausverkauf gegen Veräußerungszeitrente löst anteiligen steuerpflichtigen Zinsertrag ausÜbertragen Eltern ihren Kindern ein Hausgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und erhalten sie hierfür eine Veräußerungszeitrente, fließen ihnen mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinseinkünfte (Kapitaleinkünfte) zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres entfallen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Nach Auffassung der Bundesrichter ist dabei unerheblich, ob es sich um eine teilentgeltliche Übertragung handelt, bei der die Summe der Rentenzahlungen niedriger ist als der Verkehrswert der Immobilie im Übertragungszeitpunkt. Im Urteilsfall hatten zusammen veranlagte Eheleute ihrem Sohn im Jahr 2012 ein Hausgrundstück gegen eine monatliche Rente in Höhe von 1.000 EUR übertragen. Die Rente hatte eine Laufzeit von 30 Jahren und 2 Monaten und war bis zum Tod des längstlebenden Elternteils (und danach bis zum Ende der Laufzeit an dessen Erben) zu zahlen. Die Eltern wollten vor Gericht abwenden, dass die Rentenzahlungen in einen (nichtsteuerbaren) Tilgungsanteil und einen steuerpflichtigen Zinsanteil aufgeteilt werden. Sie argumentierten, dass die Immobilie mit Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sohns und der Schwiegertochter bewusst gegen niedrige Rentenzahlungen mit langer Laufzeit und zu einem Entgelt unterhalb des Verkehrswerts übertragen worden sei, statt die Immobilie zu einem marktgerechten Preis zu veräußern und den Verkaufserlös anzulegen. Da sie bewusst auf Einnahmen verzichtet und dem Sohn diese Vorteile wirtschaftlich betrachtet zugewendet hätten, könnten die Rentenzahlungen keinen einkommensteuerbaren Zinsertrag enthalten. Der BFH war jedoch anderer Ansicht und erklärte, dass es sich nicht um eine unentgeltliche erbrechtliche Übertragung, sondern - trotz der Übertragung zu einem Preis unterhalb des Verkehrswerts - um ein einkommensteuerbares Veräußerungsgeschäft gehandelt habe. Die Rentenzahlungen aus einer Veräußerungszeitrente sind nach Gerichtsmeinung beim Veräußerer und beim Erwerber in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen. Der Tilgungsanteil entspreche dem Barwert des Rentenstammrechts, der sich aus der Abzinsung aller noch ausstehenden Teilbeträge ergebe. In Höhe der Differenz des Barwerts der Rentenforderung zur jeweiligen Rentenzahlung erziele der Veräußerer einen steuerpflichtigen Zinsertrag. Im vorliegenden Fall bezifferte der BFH den in den Rentenzahlungen des Streitjahres (12.000 EUR) enthaltenen Zinsanteil auf 9.420 EUR. Hinweis: Zinseinkünfte unterliegen seit 2009 grundsätzlich dem gesonderten Einkommensteuertarif von 25 %, es sei denn, der Steuerzahler kann beim Finanzamt erfolgreich einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen. In diesem Fall müssen die Zinseinkünfte nur dem niedrigeren tariflichen Regelsteuersatz unterworfen werden.
[ nach oben ] Einkommensteuer: Mietkautionen als Einnahmen aus Vermietung und VerpachtungBei Abschluss eines Mietvertrags wird in der Regel auch eine vom Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses zu zahlende Kaution vereinbart. Mit dieser Kaution soll der Vermieter eine Sicherheit haben, wenn der Mieter auszieht und es einen durch ihn verursachten Schaden in der Wohnung gibt. Aber muss eine solche Kaution als Einnahme versteuert werden? In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster (FG) hatte das Finanzamt dies getan. Das Gericht musste entscheiden, ob das rechtens war. In den Jahren 2010 bis 2012 vermieteten die Kläger zahlreiche Wohnungen an unterschiedliche Mieter. Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Erhaltene Mietkautionen hatten die Kläger teilweise nicht zurückgezahlt. Aus Vereinfachungsgründen hatte das Finanzamt dann alle vereinnahmten Kautionen als Einnahmen und bei Auszahlung an die Mieter dementsprechend als Werbungskosten berücksichtigt. Eine Versicherungserstattung aus dem Jahr 2011 sei als Einnahme anzusetzen. Auch eine erhaltene Schadenersatzleistung müsse als Einnahme berücksichtigt werden. Die Klage vor dem FG war teilweise begründet. Hinsichtlich der Mietkautionen handelt es sich im Zeitpunkt des Zahlungserhalts noch nicht um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Einnahmen sind erst dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich über sie verfügen kann. Erst wenn der Vermieter die Kaution nach dem Ende des Mietverhältnisses einbehält, ist sie bei ihm als Einnahme zu behandeln. Analog dazu müssen dann die damit finanzierten Aufwendungen, für die die Kaution einbehalten wurde, bis zum Betrag der einbehaltenen Kaution als Werbungskosten berücksichtigt werden. Daher sind die Kautionen der nichtausgezogenen Mieter im Streitzeitraum auch nicht als Einnahmen zu berücksichtigen. Die Versicherungsleistung und die Schadenersatzzahlung sind in diesem Fall jedoch zu berücksichtigen, da sie den Zweck hatten, entstandene Werbungskosten zu ersetzen.
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