Aktuelle Mandanteninformation 03/2021
19.02.2021
Aktuelle Mandanteninformation 03/2021Inhalt
Jahressteuergesetz 2020: Was Sie als Unternehmer sowie Arbeitgeber/-nehmer wissen solltenKurz vor Jahresende hat der Gesetzgeber das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) verabschiedet. Es enthält unter anderem eine Vielzahl an Änderungen für Unternehmer sowie Arbeitgeber/-nehmer. Wir haben einige der wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst. Flexibilisierung der Investitionsabzugsbeträge Durch Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Einkommensteuergesetz ist es möglich, künftiges Abschreibungspotential aus beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Zeiträume vor deren Anschaffung zu verlegen. Unabhängig davon ermöglicht die Regelung auch Sonderabschreibungen nach der Anschaffung. Im Gesetzentwurf sollte eine Erleichterung geschaffen werden, wonach das Wirtschaftsgut lediglich zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden muss. Im finalen Gesetz bleibt es nun jedoch bei dem Erfordernis einer fast ausschließlichen (> 90 %) betrieblichen Nutzung. Neu ist dabei, dass nun auch längerfristig vermietete Wirtschaftsgüter (für mehr als drei Monate) begünstigt sind. Die begünstigten Investitionskosten zur Bildung des Investitionsabzugsbetrags wurden von 40 % auf 50 % angehoben. Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 EUR (im Entwurf betrug diese 150.000 EUR) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen. Hinweis: Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Gemeinnützigkeitsbereich Auch gemeinnützige Organisationen können steuerpflichtige Einkünfte erzielen, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, zum Beispiel durch gastronomische Leistungen bei Vereinsfesten oder durch den Verkauf anderer Waren. Laut JStG 2020 bleiben die Gewinne bzw. Überschüsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn deren Einnahmen im betroffenen Jahr einschließlich Umsatzsteuer nicht über 45.000 EUR (zuvor: 35.000 EUR) liegen. Auch die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für kleine Körperschaften, die unter dieser Einnahmengrenze bleiben, abgeschafft. Steuerstrafrechtliche Verschärfungen In Fällen von besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn auf 15 Jahre erhöht. Zusätzlichkeitserfordernis von Arbeitgeberleistungen Die Steuerfreiheit vieler Arbeitgeberleistungen hängt davon ab, ob diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der Gesetzgeber hat mit dem JStG 2020 eine arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgehebelt. Das Zusätzlichkeitserfordernis ist nur noch unter folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Zahlungsfrist für Corona-Sonderzahlungen Die Steuerbefreiung der "Corona-Sonderzahlung" bis zu einer Höhe von 1.500 EUR setzte bisher voraus, dass diese bis zum 31.12.2020 gezahlt werden musste. Der Gesetzgeber hat diese Frist bis zum 30.06.2021 verlängert. Das bedeutet aber nicht, dass für 2021 noch einmal 1.500 EUR steuerfrei gezahlt werden können. Vielmehr können nunmehr im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 "Corona-Sonderzahlungen" bis zu einer Höhe von 1.500 EUR steuerfrei gezahlt werden. Diese müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld in das Gesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber hat den Anwendungszeitraum dieser Regelung bis Ende 2021 verlängert. Zeitlich befristete Homeoffice-Pauschale Da aufgrund der Corona-Pandemie viele Arbeitnehmer gezwungen sind, von zu Hause aus zu arbeiten, jedoch nicht alle Arbeitnehmer über ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer verfügen, hat der Gesetzgeber für 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Wenn der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von 5 EUR für pro Kalendertag, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausübt, abziehen. Die Tätigkeit kann zum Beispiel auch in der Küche oder im Wohnzimmer (gilt normalerweise nicht als "Arbeitsplatz") ausgeübt werden. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten. Der Abzug der Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz ist auf einen Höchstbetrag von 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen begrenzt. Wenn der Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausübt, sind sowohl die Tagespauschale von 5 EUR als auch der Höchstbetrag von 600 EUR auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen. Es erfolgt keine tätigkeitsbezogene Vervielfachung. Hinweis: Fahren Sie an einem Tag zu Ihrer Arbeitsstätte und arbeiten dann am Abend noch von zu Hause aus, können Sie für diesen Tag keine Homeoffice-Pauschale geltend machen.
[ nach oben ] Jahressteuergesetz 2020: Wie Sie jetzt von den steuerlichen Änderungen profitieren könnenKurz vor dem Jahresende hat der Gesetzgeber nach langen Verhandlungen das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Es enthält eine Vielzahl von steuerrechtlichen Änderungen, die nicht nur Unternehmen betreffen, sondern auch für private Steuerzahler relevant sind. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die wichtigsten Änderungen. Erhöhung des Übungsleiter-Freibetrags und der Ehrenamtspauschale Der sogenannte Übungsleiter-Freibetrag wurde von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht. Er kann für alle nebenberuflich ausgeübten unterrichtenden Tätigkeiten sowie für nebenberufliche künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten im öffentlichen oder gemeinnützigen Bereich eingesetzt werden. Der Freibetrag kann sowohl bei selbständiger als auch bei nichtselbständiger Tätigkeit angesetzt werden. Neben der Einkommensteuer gilt er auch für die Sozialversicherung. Des Weiteren wurde die Ehrenamtspauschale von 720 EUR auf 840 EUR pro Jahr erhöht. Sie gilt beispielsweise für Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlich Tätige erhalten. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im öffentlichen oder gemeinnützigen Bereich ausgeübt wird. Gegenüber der Übungsleiterpauschale, bei der die Tätigkeitsbereiche eingeschränkt sind, umfasst die Ehrenamtspauschale praktisch alle Tätigkeiten im Rahmen eines ehrenamtlichen Engagements. Die Erhöhungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021. Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis bei Spenden wird von 200 EUR auf 300 EUR angehoben. Im Rahmen des vereinfachten Zuwendungsnachweises wird keine Spendenquittung benötigt. Es reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Erhöhte Verlustverrechnung bei Kapitalvermögen 2019 hat der Gesetzgeber mehr oder weniger durch die Hintertür eine Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften und Kapitalforderungen eingeführt. Diese sieht vor, dass etwaige Verluste nur mit in künftigen Jahren anfallenden Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden können. Die Regelung ist sehr umstritten, eine Abschaffung wurde gefordert. Der Gesetzgeber hat im JStG 2020 zumindest eine Entlastung dahin gehend geschaffen, dass der Höchstbetrag für die Verlustverrechnung von 10.000 EUR auf 20.000 EUR angehoben wurde. Sprechen Sie uns an, dann prüfen wir, ob Sie von der Anhebung profitieren können. Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde bereits durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für 2020 und 2021 von 1.908 EUR jährlich auf 4.008 EUR angehoben. Ab dem zweiten Kind findet eine Erhöhung um jeweils weitere 240 EUR statt. Durch das JStG wurde die Regelung entfristet. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gilt unbefristet ein Betrag von 4.008 EUR jährlich. Abgabefristen für Steuererklärungen Werden die Steuererklärungen für 2019 mit Hilfe eines Steuerberaters erstellt, verlängert sich die Abgabefrist auf den 31.08.2021 (regulär: 28.02.2021). Auch Nachzahlungszinsen sollen dann entsprechend nicht anfallen. Damit soll den Mehrbelastungen der steuerberatenden Berufe während der Corona-Krise Rechnung getragen werden. Weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags Ab 2021 entfällt für rund 90 % der Steuerzahler der Solidaritätszuschlag (Soli). So soll eine Familie mit zwei Kindern nun bis zu einem Bruttojahreslohn von etwa 152.000 EUR keinen Soli mehr zahlen müssen, ein Alleinstehender bleibt bis zu einem Bruttojahreslohn von etwa 74.000 EUR davon befreit. Für alle weiteren Informationen (u.a. zu den Freigrenzen, Gleitzonen usw.) und eine individuelle Berechnung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
[ nach oben ] Mehrstöckige Freiberufler-Personengesellschaften: BFH äußert sich zur steuerrechtlichen AnerkennungEine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine freiberufliche (und keine gewerbliche) Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Jeder Gesellschafter muss hierzu über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und eine freiberufliche Tätigkeit entfalten. Die erforderliche freiberufliche Tätigkeit ist durch die tatsächlich unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Die Annahme von freiberuflichen Einkünften setzt zwar nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die Gesellschafter müssen an der Bearbeitung der erteilten Aufträge aber zumindest in der Weise mitwirken, dass die Berufsträger die mit einem übernommenen Auftrag verbundenen Aufgaben untereinander aufteilen und jeder den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich aufgrund seiner Sachkenntnis eigenverantwortlich leitet. Hieran fehlt es, wenn der Gesellschafter
In den vorgenannten Fällen ist der Gesellschafter jeweils als "berufsfremd" anzusehen, weil er die persönliche Berufsqualifikation nicht besitzt oder weil er den freien Beruf tatsächlich nicht selbst ausübt. Die freie Berufstätigkeit muss auch dann durch die persönliche, qualifizierte Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein, wenn sich eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Unterpersonengesellschaft freiberufliche Einkünfte erzielt, wenn neben den unmittelbar an ihr beteiligten natürlichen Personen alle mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaften über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und in der Unterpersonengesellschaft zumindest in geringfügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten. Keine freiberufliche Tätigkeit einer Unterpersonengesellschaft ergibt sich indes bereits daraus, dass jeder Obergesellschafter zumindest in einer anderen Unterpersonengesellschaft des Personengesellschaftsverbunds als Freiberufler leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
[ nach oben ] Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei der GewerbesteuerDie Ermittlung der Gewerbesteuer ist kompliziert. So kann man nicht vom ermittelten Gewinn ausgehen, sondern muss zudem überprüfen, ob Hinzurechnungen und Kürzungen vorzunehmen sind. Das ist aber manchmal gar nicht so einfach, wenn man sich nicht sicher ist, ob etwas hinzugerechnet oder gekürzt werden muss. So musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob Mietaufwendungen hinzugerechnet werden müssen oder nicht. Die Klägerin, eine GmbH, ist eine Entwicklungs- und Produktionsgesellschaft. Ihre Produkte vertreibt sie durch ein bestehendes Händlernetz. Auf turnusmäßig stattfindenden Messen mietete sie Ausstellungsflächen an, um dort ihre Produkte zu präsentieren. Im Rahmen einer Betriebsprüfung war das Finanzamt der Ansicht, dass die Mietaufwendungen für diese Ausstellungsflächen anteilig dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen seien. Es erließ daraufhin entsprechende Änderungsbescheide für 2009 bis 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag. Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Hinzurechnung der Mietaufwendungen waren nicht erfüllt. Eine Hinzurechnung scheidet mangels fiktiven Anlagevermögens aus. Die angemieteten Messestände hatte das Finanzamt zu Unrecht als fiktives Anlagevermögen der Klägerin gewertet. Denn der konkrete Geschäftsgegenstand der Klägerin gebot es gerade nicht, dass sie permanent Messestände vorhielt, um ihrer Tätigkeit wirtschaftlich erfolgreich nachgehen zu können. Die Messebesuche dienten lediglich Werbezwecken. Auf diese war die Klägerin aufgrund ihres bestehenden Händlernetzes aber nicht angewiesen. Vielmehr entschied sie immer wieder frei über eine Teilnahme an den Messen. Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf ging in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem die dortige Klägerin (ebenfalls ein Produktionsunternehmen) sich nur alle drei Jahre jeweils frei für die Teilnahme an einer Messe entschied und hierdurch zeigte, dass die Teilnahme für ihren konkreten Betrieb keine große Bedeutung hatte, auch nicht von einem fiktiven Anlagevermögen aus.
[ nach oben ] Arbeitnehmer in Corona-Zeiten: Kurzarbeitergeld kann zu Steuernachzahlungen führenDurch die Corona-Pandemie wurden viele Branchen schwer getroffen, Tausende Unternehmen mussten ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Wie hoch das Kurzarbeitergeld ausfällt, ist von der Dauer der Kurzarbeit, von der Steuerklasse, dem Familienstand und den Lohnsteuermerkmalen abhängig. Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, erhöht aber den Einkommensteuersatz, der für das übrige (steuerpflichtige) Einkommen des Arbeitnehmers gilt. Dieser steuererhöhende Effekt wird als Progressionsvorbehalt bezeichnet. Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss daher damit rechnen, dass sich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Nachzahlung ergibt. Hinweis: Bei der Bemessung des laufenden monatlichen Lohnsteuerabzugs wurde das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt, so dass das Finanzamt die fehlende Mehrsteuer über den Einkommensteuerbescheid einfordert. Ob und in welcher Höhe eine Nachzahlung anfällt, hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem von der Dauer und dem Anteil der Kurzarbeit. Eine entscheidende Rolle spielen auch der individuelle Grenzsteuersatz und die Steuerklassenverteilung bei Ehegatten. Hinweis: Wer Lohnersatzleistungen von mehr als 410 EUR im Jahr bezogen hat, muss für das Bezugsjahr zudem zwingend eine Einkommensteuererklärung bei seinem Finanzamt einreichen (Pflichtveranlagung). Gibt er keine Steuererklärung ab, können Sanktionen folgen (z.B. über eine Zwangsgeldandrohung und -festsetzung).
[ nach oben ] Ehegatten und Lebenspartner: BMF gibt Tipps zur Steuerklassenwahl für 2021In einem aktualisierten Merkblatt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) dargestellt, welche Besonderheiten bei der Wahl der Lohnsteuerklassen gelten. Die Aussagen richten sich an Ehegatten und Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen. Danach gilt: Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einem optimalen Lohnsteuereinbehalt, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte bzw. Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Partner ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung allerdings generell verpflichtend. Hinweis: In Steuerklasse III fällt der Lohnsteuerabzug verhältnismäßig gering aus, während er in Steuerklasse V verhältnismäßig hoch ist. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, so dass der hohe Steuerabzug des Geringerverdienenden in Steuerklasse V vermieden wird. In diesem Fall entfällt jedoch für den besserverdienenden Partner auch die günstigere Steuerklasse III. Ehegatten bzw. Lebenspartner können als weitere Möglichkeit das Faktorverfahren beantragen, bei dem das Finanzamt die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem steuermindernden Multiplikator (sog. Faktor) einträgt. Die Eintragung eines Faktors bewirkt, dass die Lohnsteuerlast nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird. Dieses Verfahren ist für Paare mit einem großen Gehaltsunterschied interessant. Die hohe Lohnsteuerlast in Steuerklasse V wird für den geringerverdienenden Partner vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn erhält. Ehegatten und Lebenspartner sollten beachten, dass sich ein Steuerklassenwechsel auch auf die Höhe von Entgelt- bzw. Lohnersatzleistungen auswirken kann (z.B. Kurzarbeitergeld, Elterngeld). Daher empfiehlt das BMF, sich vor einem Wechsel der Steuerklasse beim zuständigen Sozialleistungsträger bzw. Arbeitgeber über die Folgen zu informieren. Hinweis: Wer seine Steuerklasse wechseln bzw. das Faktorverfahren beanspruchen möchte, muss sich an sein aktuelles Wohnsitzfinanzamt wenden. Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens für das Kalenderjahr 2021 kann bis spätestens 30.11.2021 beantragt werden. Im Übrigen ist ein Steuerklassenwechsel im laufenden Kalenderjahr auch mehrfach möglich. Das BMF-Merkblatt enthält Tabellen mit gestaffelten Arbeitslöhnen, aus denen Ehegatten und Lebenspartner die für sich beste Steuerklassenkombination ablesen können.
[ nach oben ] Auslands(praxis)semester: Wann Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten abziehbar sindWer ein duales Studium absolviert oder nach seinem Erststudium bzw. seiner Erstausbildung eine zweite Ausbildung "aufsattelt", kann die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten geltend machen. Abziehbar sind dann beispielsweise die Fahrtkosten zum Studienort. Hinweis: Kosten für ein Erststudium oder eine erste Berufsausbildung dürfen hingegen lediglich als Sonderausgaben mit bis zu 6.000 EUR pro Jahr abgezogen worden. Diese Abzugsvariante hat den Nachteil, dass sich Sonderausgaben steuerlich nur auswirken, wenn der Studierende im Jahr der Aufwandsentstehung über steuerpflichtige Einkünfte verfügt. Für Auszubildende und Studenten, denen ein Werbungskostenabzug zusteht, hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich ein interessantes Urteil veröffentlicht. Den Bundesrichtern zufolge kann dieser Personenkreis auch die Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandssemesters als (vorab entstandene) Werbungskosten geltend machen. Geklagt hatte eine Studentin, die nach ihrer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium an einer deutschen Hochschule begonnen hatte. Die Studienordnung dieser Hochschule schreibt für den gewählten Studiengang vor, dass ein Teil des Studiums (zwei Semester) an einer ausländischen Partneruniversität zu absolvieren ist. Für die Zeit ihres Auslandsstudiums wollte die Studentin ihre hierdurch zusätzlich entstandenen Unterkunftskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten anerkannt wissen. Das zuständige Finanzamt hatte dies zunächst abgelehnt und darauf verwiesen, dass die Auslandsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin gewesen sei und die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung daher nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten angesetzt werden könnten - eine solche liege hier aber nicht vor. Der BFH gab jedoch grünes Licht für den Kostenabzug. Sieht die Studienordnung - wie im vorliegenden Fall - vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren können bzw. müssen, bleibt die inländische Hochschule nach Ansicht der Bundesrichter die erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt jedenfalls, soweit der Studierende dieser - wie im Urteilsfall - auch für die Zeiten des Auslandsstudiums weiter zugeordnet bleibt. Konsequenz dieser Einordnung ist, dass die Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich anerkannt werden müssen - selbst wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Entsprechendes gilt nach dem BFH-Urteil für Praxissemester. Hinweis: Studierende sollten bedenken, dass sich Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate einer längerfristigen auswärtigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte abziehen lassen. Dieser Zeitraum gilt auch für Auslands(praxis)semester. Die Dreimonatsfrist beginnt allerdings neu zu laufen, wenn es zu einer mindestens vierwöchigen Unterbrechung kommt (z.B. durch einen Heimaturlaub).
[ nach oben ] Außerhäusliches Arbeitszimmer: Büroetage im Dachgeschoss eines Gesellschafter-Mehrfamilienhauses ist unbeschränkt abziehbarWer ein außerhäusliches Arbeitszimmer nutzt, unterliegt nicht den steuerlichen Abzugsbeschränkungen, die für häusliche Arbeitszimmer gelten, und kann seine Raumkosten daher stets in voller Höhe steuerlich absetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Büroraum deutlich vom privaten Wohnbereich abgetrennt ist. Es darf also keine direkte Verbindung zu den Privaträumen bestehen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss zur Anerkennung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers eine allgemeine Verkehrsfläche durchquert werden, um vom Arbeitszimmer in die Privatwohnung zu gelangen. Es muss also ein Weg dazwischenliegen, der auch von fremden Dritten genutzt werden kann. Erwerbstätige, die in einem Mehrfamilienhaus wohnen, können daher durch die Anmietung einer separaten Wohnung ein außerhäusliches Arbeitszimmer einrichten. Denn aufgrund mehrerer Miet- oder Eigentumsparteien existiert in derartigen Häusern regelmäßig eine allgemein zugängliche Verkehrsfläche (z.B. gemeinsamer Eingangsbereich, Treppenhaus), die eine "Außerhäuslichkeit" des Arbeitszimmers begründen kann. Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun der Fall einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vor, deren Gesellschafter ein Mehrfamilienhaus besaßen. Das Erdgeschoss bewohnte ein Gesellschafter mit seiner Ehefrau und seinem Sohn, das erste Obergeschoss der andere Gesellschafter allein (jeweils separate, abgeschlossene Wohnungen). Das Dachgeschoss hatten die Gesellschafter als Büroetage für ihre betriebliche Tätigkeit genutzt. Nachdem das Finanzamt das Dachgeschoss als häusliches Arbeitszimmer eingestuft und die Kosten daher nur in Höhe von 1.250 EUR pro Jahr anerkannt hatte, zog die GbR vor den BFH, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erwirken. Im Zuge der gebotenen summarischen Prüfung gelangte dieser zu dem Schluss, dass die Rechtmäßigkeit der Kürzung des (Sonder-)Betriebsausgabenabzugs auf 1.250 EUR ernstlich zweifelhaft sei. Nach seiner Auffassung sprachen viele Gründe dafür, die Büroetage als unbeschränkt abziehbares außerhäusliches Arbeitszimmer anzusehen. Das Gericht verwies darauf, dass das allgemein zugängliche Treppenhaus ("allgemeine Verkehrsfläche") genutzt werden musste, um in die Büroetage zu gelangen. Hinzu kam, dass die Büroetage beiden Gesellschaftern gleichrangig zur Verfügung stand, so dass jeder damit rechnen musste, auch den anderen Gesellschafter in diesen Räumlichkeiten anzutreffen. Auch dieser Umstand sprach gegen eine Einbindung der Räume in die private Sphäre der Gesellschafter.
[ nach oben ] Internetverkäufe: Wann die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten istWer seinen Keller oder Dachboden entrümpelt und den vorgefundenen Hausrat im Internet verkauft, muss in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen befürchten, denn als Privatverkäufer entfaltet seine Tätigkeit keine steuerliche Relevanz. Wird der Umfang der Internetverkäufe aber immer weiter ausgebaut, kann die Schwelle von einem (regelmäßig steuerfreien) Privatverkauf zu einem (steuerpflichtigen) gewerblichen Handel überschritten werden. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) veranschaulicht die Kriterien, die für einen solchen "Grenzübertritt" entscheidend sind. Anlass der Entscheidung war der Fall einer Frau, die von 2009 bis 2013 Gegenstände aus Haushaltsauflösungen aufgekauft und mit einem Mindestgebot von 1 EUR auf eBay eingestellt hatte. Eine Steuerfahndungsprüfung deckte auf, dass sie pro Jahr zwischen 260 und 1.057 Auktionen mit Jahresumsätzen zwischen 40.000 EUR und 95.000 EUR durchgeführt hatte. Die Frau klagte gegen ihre Einstufung als gewerbliche Händlerin und die daraufhin ergangenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide und trug vor, dass sie keine Händlerin sei, da sie weder ein Konzept noch Vorkenntnisse im Handel habe und nur gelegentlich Gegenstände aus Haushaltsauflösungen kaufe. Ihr sei es lediglich um den Nervenkitzel bei den Auktionen und um den Spaß beim Handeln gegangen. Der BFH urteilte jedoch, dass die Frau zu Recht als gewerbliche Händlerin eingestuft worden sei. Hierfür habe die Vorinstanz zutreffend nicht nur die Dauer und die Anzahl der Verkäufe sowie die Höhe der Umsätze berücksichtigt, sondern auch auf den planmäßigen An- und Verkauf abgestellt. Ein solcher war im Entscheidungsfall anzunehmen, da die Frau ihre Waren in systematischer Art und Weise bei Haushaltsauflösungen angekauft und auf eBay verkauft hatte. Der BFH verwies darauf, dass der "Spaß am Handeln" kein taugliches Kriterium sei, um private Verkaufsaktivitäten vom gewerblichen Handel abzugrenzen. Hinweis: Der BFH verwies noch einmal darauf, dass die handelnde Person für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit nicht dem Idealtypus eines Gewerbetreibenden entsprechen müsse, hier seien andere Kriterien entscheidend. Wer als Onlinehändler die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden die Verkaufsaktivitäten von Internethändlern mittlerweile über spezielle Analyseprogramme aufdecken können, lassen sich Verkäufe im großen Stil schwer verheimlichen. Werden gewerbliche Händler im Nachhinein enttarnt, drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen sowie Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
[ nach oben ] Kapitaleinkünfte: Wie Aktienverluste die Steuerlast senkenWirecard, Air Berlin oder SAP sind jüngere prominente Beispiele dafür, dass der Wert von Aktien innerhalb kürzester Zeit einbrechen kann. Das Trostpflaster für den Anleger: Immerhin lassen sich realisierte Verluste aus Aktiengeschäften steuerlich verrechnen, so dass sich der zu versteuernde Gewinn verringert und Anleger weniger Steuern zahlen müssen. Grundsätzlich muss jeder Anleger auf seine Aktiengewinne Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen. Es ergibt sich in Deutschland eine Steuerlast zwischen 26,38 % oder 27,99 % - je nachdem, ob der Anleger einer Kirche angehört und in welchem Bundesland er lebt. Anlegern steht dabei ein Freibetrag zu: Singles dürfen Aktiengewinne bis zu einer Höhe von 801 EUR pro Jahr steuerfrei beziehen, für Verheiratete gilt der doppelte Betrag. Hinweis: Um die Freibeträge direkt ausschöpfen zu können, sollte jeder Anleger seinem Kreditinstitut einen sogenannten Freistellungsauftrag einräumen. Ansonsten werden die Steuern zunächst abgezogen. Erzielen Anleger mit ihren Aktien einen Gewinn, müssen sie sich um die Besteuerung nicht selbst kümmern. Dies übernimmt das Kreditinstitut. Entsteht ein Verlust, kann der Anleger diesen mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnen - allerdings ausschließlich mit Aktiengewinnen, nicht mit Dividenden oder Zinsen. Eine Verlustverrechnung ist sowohl mit Gewinnen aus Aktienverkäufen desselben Jahres als auch - über einen Verlustvortrag - mit solchen der Folgejahre möglich. Die Verlustverrechnung übernimmt bei nur einem Depot in der Regel die Bank oder das Finanzinstitut, ohne dass der Anleger sich selbst darum kümmern muss. Bei mehreren Depots muss der Anleger selbst aktiv werden. Ist eine Kapitalanlage bei einer Bank zum Verlustgeschäft geworden und eine Kapitalanlage bei einer anderen Bank gewinnbringend verlaufen, muss der Anleger eine Verlustbescheinigung von der Bank anfordern, bei der die defizitäre Anlage im Depot lag. Diese Bescheinigung muss dann dem Finanzamt vorgelegt werden, das den Verlust von den Gewinnen abzieht. Die Verlustbescheinigung muss bei der betroffenen Bank bis zum 15.12. des laufenden Jahres beantragt werden. Geht ein Unternehmen bankrott oder insolvent, dann ist es an der Börse nicht mehr handelbar, die Aktien sind wertlos. Neuerdings gibt es die Möglichkeit, solche Verluste mit Aktiengewinnen zu verrechnen, und zwar bis zu einer Höhe von 10.000 EUR. Nichtverrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 10.000 EUR mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Wurden die Aktien von der Bank als wertlos ausgebucht, sollten derartige Totalverluste in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ob die ausgebuchten Aktien zu einem anzuerkennenden Verlust führen, prüft der Bundesfinanzhof derzeit in einem anhängigen Verfahren (Aktenzeichen VIII R 5/19).
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