Aktuelle Mandanteninformation 04/2021
19.03.2021
Aktuelle Mandanteninformation 04/2021Inhalt
Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere Hilfen für Familien und Unternehmen geplantDie wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen weiterhin vor erhebliche Herausforderungen. Zur weiteren Bekämpfung der Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage hat der Bundestag am 26.02.2021 das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Das Gesetz sieht konkret folgende Maßnahmen vor:
Hinweis: Der Bundesrat hat dem Gesetz am 05.03.2021 zugestimmt.
[ nach oben ] BMF nimmt Stellung: Umsatzsteuerliche Konsequenzen des BrexitNachdem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (UK) bereits zum 31.01.2020 aus der EU ausgetreten sind, endete mit Ablauf des 31.12.2020 der vereinbarte Übergangszeitraum. Während des Übergangszeitraums war das Mehrwertsteuerrecht der EU für UK weiterhin anzuwenden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen ab 2021 Stellung genommen. Die Behandlung Nordirlands war während der Brexit-Verhandlungen eines der Hauptstreitthemen. Nach dem 31.12.2020 wird Nordirland nun weiterhin so behandelt, als würde es zum Gemeinschaftsgebiet gehören. Während also Großbritannien (GB) seit dem 01.01.2021 als Drittlandsgebiet zu behandeln ist, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31.12.2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Für Lieferungen, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt wurden, gelten - soweit ein Bezug zu GB besteht - die Vorschriften zur Ausfuhr bzw. Einfuhr und - soweit ein Bezug zu Nordirland besteht - die Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. innergemeinschaftlichen Erwerben. Für die nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer findet zur Unterscheidung künftig das Präfix "XI" Anwendung. Für den Dienstleistungsverkehr gilt hingegen auch Nordirland als Drittlandsgebiet. Lieferungen, die seit dem 01.01.2021 ausgeführt wurden und deren Transport in GB endete, können keine innergemeinschaftlichen Lieferungen, sondern lediglich Ausfuhren sein. Eine Lieferung gilt grundsätzlich mit Beginn des Transports als ausgeführt. Das BMF stellt klar, dass Warenlieferungen mit Transportbeginn vor dem 01.01.2021 noch als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sind, solange der Unternehmer nicht nachweist, dass der Grenzübertritt erst nach dem 31.12.2020 erfolgte. In diesem Fall liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung, sondern eine Ausfuhr vor. Erfolgt der Warentransport aus GB nach Deutschland liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, wenn der Warentransport in GB vor dem 01.01.2021 begonnen hat, solange nicht nachgewiesen wird, dass aufgrund eines späteren Grenzübertritts eine Einfuhrbesteuerung vorgenommen wurde. In diesem Fall wird von einer Erwerbsbesteuerung abgesehen. Entsprechendes soll für die Versandhandelsregelung gelten. Bei Dauerleistungen, deren Regelung sich über den Austrittszeitpunkt hinweg erstrecken, ist der Leistungsausführungszeitpunkt für die Besteuerung maßgeblich. Die Leistung gilt mit Beendigung des Rechtsverhältnisses als ausgeführt. Endet ein Dauerleistungsverhältnis 2021, gelten GB und Nordirland bereits als Drittlandsgebiet. Bedeutsam ist dies insbesondere für die Ortsbestimmung sowie die Besteuerung (Registrierungspflicht in GB). Das BMF regelt auch offene Fragen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Inländische Unternehmen können sich Vorsteuern, die in UK im Jahr 2020 angefallen sind, noch bis zum 31.03.2021 im Vorsteuer-Vergütungsverfahren über das Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland vergüten lassen. Die Frist innerhalb der EU läuft bis zum 30.09.2021. Die Anträge auf Erstattung sind daher rechtzeitig zu stellen. Für Vorsteuerbeträge ab 2021 ist die Erstattung in Großbritannien/Nordirland selbst zu beantragen. Hinweis: Das BMF-Schreiben enthält darüber hinaus noch weitere Hinweise zum Bestätigungsverfahren nach § 18e Umsatzsteuergesetz, zur Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet und die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen.
[ nach oben ] Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist wird um ein Jahr verlängertDie Rücklage für Ersatzbeschaffung ist eines der ältesten Rechtsinstitute im deutschen Bilanzierungsrecht und geht zurück auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs. Es handelt sich dabei um eine Kulanzregelung, die nicht im Gesetz, sondern ausschließlich in den Verwaltungsanweisungen des Finanzamts geregelt ist. Hintergrund dieser Regelung ist Folgendes: Wird ein Wirtschaftsgut (z.B. ein Lagergebäude einer Fabrik) durch Brand zerstört, zahlt in der Regel eine Sachversicherung den Zeitwert dieses Wirtschaftsguts aus. Da dieser Zeitwert eine Betriebseinnahme darstellt, frisst die daraus resultierende Steuerzahlung die Versicherungsentschädigung wirtschaftlich betrachtet teilweise auf, so dass die Versicherungszahlung nicht vollumfänglich zur Reinvestition in ein vergleichbares Lagergebäude zur Verfügung steht. Genau dies soll die Rücklage für Ersatzbeschaffung vermeiden. Beispiel: Ein Betriebs-Pkw mit einem Buchwert von 5.000 EUR erleidet auf der Autobahn einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Kaskoversicherung zahlt einen Betrag von 12.000 EUR. Der Unternehmer kauft mit der Versicherungszahlung im Folgejahr einen neuen Pkw für 14.000 EUR. Durch die Versicherungszahlung werden grundsätzlich 7.000 EUR stille Reserven aufgedeckt, die eigentlich zu besteuern wären. Da der Unternehmer jedoch eine Reinvestition in ein Ersatzwirtschaftsgut beabsichtigt, darf er die 7.000 EUR in eine steuerfreie Rücklage einstellen und im Folgejahr auf den neuen Pkw übertragen. Die Frist für eine solche Reinvestition beträgt bei beweglichen Wirtschaftsgütern ein Jahr (sie kann in besonderen Fällen auf bis zu sechs Jahre verlängert werden). Für Immobilien beträgt die Reinvestitionsfrist vier Jahre, bei Neuherstellung eines Gebäudes sechs Jahre. Diese Reinvestitionsfristen wurden mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) jeweils um ein Jahr verlängert, sofern sie in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 ansonsten abgelaufen wären. Hinweis: Es muss keine Fristverlängerung beantragt werden, da sich diese bereits aus dem allgemeingültigen BMF-Schreiben ergibt.
[ nach oben ] Gewerbesteuermessbetrag in Corona-Zeiten: Herabsetzung für Vorauszahlungszwecke ist leichter möglichWie hoch die Gewerbesteuer eines Betriebs ausfällt, richtet sich nach dem Gewerbesteuermessbetrag, der von den Finanzämtern nach dem ermittelten Gewerbeertrag berechnet und den Gemeinden in einem Grundlagenbescheid mitgeteilt wird. Die Gemeinden multiplizieren diesen Betrag dann mit ihrem eigenen Hebesatz, so dass sich letztlich die zu zahlende Gewerbesteuer ergibt (Regelfall). Auch die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen orientieren sich an den festgesetzten Gewerbesteuermessbeträgen - das Finanzamt kann die Messbeträge gezielt für Vorauszahlungszwecke festsetzen. Da infolge der Corona-Krise viele Betriebe in eine finanzielle Notlage geraten sind, hatten die obersten Finanzbehörden der Länder bereits im Frühjahr 2020 geregelt, dass Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke stellen können. In den neuen gleichlautenden Erlassen haben die obersten Finanzbehörden diese ursprünglich bis zum 31.12.2020 befristete Regelung nun um ein Jahr - bis zum 31.12.2021 - verlängert. Neu formuliert wurde darin, dass die Ämter bei der Prüfung des Antrags keine strengen Anforderungen stellen sollen. Nach wie vor müssen betroffene Unternehmen im Antrag ihre individuellen Verhältnisse darlegen. Die Finanzämter sollen die Anträge wie bisher aber nicht deshalb ablehnen, weil die Betriebe ihre finanziellen Schäden wertmäßig nicht exakt beziffern können. Hinweis: Wollen Betriebe ihre Gewerbesteuer erlassen oder gestundet bekommen, müssen sie sich im Regelfall an die Gemeinden wenden. Nur wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden obliegt, ist das Finanzamt hierfür zuständig.
[ nach oben ] Mitteilungspflicht: Zur Meldung von AuslandsbeteiligungenVielen ist gar nicht bekannt, dass die Abgabenordnung eine Meldepflicht beinhaltet, aufgrund der ausländische Betriebsstätten und ausländische Beteiligungen an das hiesige Finanzamt gemeldet werden müssen. Hinsichtlich der Meldung von Beteiligungen bestehen jedoch zwei Bagatellschwellen:
so ist die Beteiligung dem zuständigen deutschen Finanzamt zu melden. Bereits 2018 hatte sich das Bundesfinanzministerium (BMF) hierzu erläuternd geäußert. Offensichtlich gab es jedoch auch danach noch Klärungsbedarf, denn das BMF hat jetzt erneut ein Schreiben zu diesem Thema veröffentlicht. In diesem geht es insbesondere um mittelbare Beteiligungen, für die die Meldepflicht ebenfalls gelten soll. Bei der Wortwahl seiner Ausführungen hat das BMF jedoch keine glückliche Hand bewiesen und nicht unbedingt Klarheit geschaffen. Zunächst führt das BMF nämlich aus, dass die Meldepflicht auch (rein) mittelbare Beteiligungen einschließt, im Folgenden beschreibt es aber, dass die Mitteilungspflicht nur für diejenigen Beteiligungen gilt, die der inländische Steuerpflichtige selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat. Hinweis: Um nicht gegen steuerliche Compliance-Vorschriften zu verstoßen, sollte im Zweifel eine Klärung mit dem Finanzamt herbeigeführt werden. Es ist besser, eine nicht mitteilungspflichtige Beteiligung zu melden als umgekehrt. Die Mitteilungspflicht gilt auch für entsprechende Veräußerungen.
[ nach oben ] Einkommensteuererklärung 2020 und 2021: Die neue Homeoffice-Pauschale im ÜberblickWer von zu Hause aus arbeitet, konnte seine Raumkosten bislang nur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, wenn er die steuerlichen Hürden überwand, die für häusliche Arbeitszimmer gelten. Kosten waren daher nur abziehbar, wenn zu Hause in einem abgeschlossenen Raum gearbeitet wurde - Durchgangszimmer oder Arbeitsecken im Wohnzimmer reichten nicht aus. Nach den Regeln zum häuslichen Arbeitszimmer ist ein begrenzter Raumkostenabzug bis 1.250 EUR pro Jahr zudem nur möglich, wenn dem Erwerbstätigen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb des Arbeitgebers) zur Verfügung steht. Ein unbeschränkter Raumkostenabzug erfordert sogar einen Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer. Eine deutlich einfachere Möglichkeit, die Kosten für die Arbeit von zu Hause aus abzusetzen, wurde nun durch die neue Homeoffice-Pauschale geschaffen, die für die Einkommensteuererklärungen 2020 und 2021 gilt. Erwerbstätige, die in den heimischen vier Wänden arbeiten, können nun bis zu 600 EUR pro Jahr absetzen. Pro Arbeitstag im Homeoffice lässt sich eine Pauschale von 5 EUR in Ansatz bringen, so dass maximal 120 Homeoffice-Tage abgesetzt werden können. Die Pauschale wird allerdings nur für Tage gewährt, an denen komplett von zu Hause aus gearbeitet wird (ohne Aufsuchen des Betriebssitzes). Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer einen abgeschlossenen Raum für seine Arbeit nutzt oder am Esstisch oder in einer Arbeitsecke tätig wird. Arbeitnehmer sollten wissen, dass sich die Homeoffice-Pauschale bei ihnen nur dann steuermindernd auswirkt, wenn zusammen mit anderen Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR pro Jahr "übersprungen" wird. Da für Arbeitnehmer im Homeoffice die Fahrten zur Arbeit wegfallen, verringert sich für sie zugleich die Entfernungspauschale - häufig der Hauptabzugsposten im Bereich der Werbungskosten. Hinweis: Um sich auf etwaige Rückfragen des Finanzamts beim Ansatz der Homeoffice-Pauschale einzustellen, sollten Arbeitnehmer möglichst präzise Aufzeichnungen darüber führen, an welchen Tagen sie ihr Homeoffice genutzt haben. Hierfür bietet sich eine Tabelle mit Datum, Anzahl der Stunden und genauen Uhrzeiten an. Als aussagekräftiger Nachweis kann auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers dienen, in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer von zu Hause aus gearbeitet hat.
[ nach oben ] Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Zeitwertguthabenmodell muss gesondertem Fremdvergleich standhaltenSelbständige und Gewerbetreibende schließen häufig Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen ab, um sich das bereits bestehende Vertrauensverhältnis in der Firma zunutze zu machen. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Lohnzahlungen an den Angehörigen als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Die Finanzämter erkennen derartige Arbeitsverhältnisse aber nur an, wenn sie fremdüblich (= wie unter fremden Dritten) vereinbart worden sind und auch tatsächlich "gelebt" werden. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt, dass es für die Prüfung der Fremdüblichkeit insbesondere darauf ankommt, ob die Chancen und Risiken eines (Arbeits-)Vertrags fremdüblich auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt sind. Ergibt sich hier eine Ungleichverteilung, kann dem Vertrag die steuerliche Anerkennung entzogen werden, so dass unter anderem der Betriebsausgabenabzug für die Lohnzahlungen verlorengeht. Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem ein Gewerbetreibender seine Ehefrau als Bürokraft angestellt hatte. Zum Arbeitsvertrag hatten beide eine Ergänzungsvereinbarung zu einem Zeitwertguthabenmodell abgeschlossen. Hinweis: Wesentlich für ein solches Modell ist, dass die Einstellung von Lohnbestandteilen in das Wertguthaben keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer auslöst, da dem Arbeitnehmer noch kein Arbeitslohn zufließt. Die Vereinbarung im Urteilsfall sah vor, dass die Ehefrau ihren Lohn unbegrenzt für den Aufbau eines Zeitguthabens einsetzen konnte, unter anderem um später vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder einen "Freizeitblock" zu nehmen. Von ihrem Bruttolohn von 1.410 EUR zahlte die Frau monatlich einen Betrag von 1.000 EUR in das Wertguthabenkonto ein. Der Ehemann bildete für das Wertguthaben eine gewinnmindernde Rückstellung, die vom Finanzamt jedoch nicht anerkannt wurde. Das Finanzgericht (FG) erkannte die Rückstellung in erster Instanz an, der BFH hob das Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Bundesrichter erklärten, dass die Wertguthabenvereinbarung zunächst einmal losgelöst vom zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis auf Fremdüblichkeit geprüft werden müsse. Sie zweifelten im vorliegenden Fall an der Fremdüblichkeit der Vereinbarung und verwiesen darauf, dass regelmäßig eine Schieflage in der Chancen-Risiko-Verteilung zu Lasten des Arbeitgeber-Ehegatten anzunehmen sei, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte - wie im vorliegenden Fall - unbegrenzt Wertguthaben ansparen könne und hier Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu beliebig wählbar seien. Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das FG die Wertguthabenvereinbarung nun noch einmal auf ihre Fremdüblichkeit hin prüfen. Angesichts der BFH-Grundsätze erscheint es allerdings fraglich, dass die vorliegende Vereinbarung die Hürden der Fremdüblichkeit überwinden kann.
[ nach oben ] Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen: BMF veröffentlicht detailliertes AnwendungsschreibenSeit dem 01.01.2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus. Pro Objekt kann eine Steuerermäßigung von maximal 40.000 EUR beansprucht werden, die zeitlich wie folgt gestaffelt ist:
Der Steuerbonus gilt für Bauarbeiten, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre war. Abziehbar sind nicht nur die Lohn-, sondern auch die Materialkosten. Hinweis: Arbeiten an Mietobjekten fallen nicht unter den Bonus, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss. Entsprechende Aufwendungen können von privaten Vermietern aber als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Vom neuen Bonus werden folgende Baumaßnahmen erfasst:
Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung energetischer Mindestanforderungen ausgeführt werden. Über die Arbeiten muss eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung). Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen möchte, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben nun zahlreiche Anwendungsfragen zum Steuerbonus beantwortet. Es beinhaltet unter anderem Aussagen zur Anspruchsberechtigung, zu den Nutzungsvoraussetzungen, zur Höchstbetragsbeschränkung, zu den förderfähigen Aufwendungen sowie eine (nicht abschließende) Liste der förderfähigen Maßnahmen. Hinweis: Wer energetische Baumaßnahmen in den eigenen vier Wänden plant, sollte frühzeitig seinen steuerlichen Berater einbinden, um die steuerliche Förderung später optimal ausschöpfen zu können. Das neue BMF-Schreiben ist ein gutes Werkzeug, um Fallstricke von vornherein auszuloten und somit zu vermeiden.
[ nach oben ] Corona-Krise: Finanzämter gewähren weiterhin Stundung und VollstreckungsaufschubSteuerzahler, die unmittelbar unter den wirtschaftlichen und finanziellen Folgen der Corona-Krise leiden, können ihre fälligen Steuern weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen stunden lassen oder einen Vollstreckungsaufschub erhalten. Das Bundesfinanzministerium hat seine steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten im Dezember 2020 verlängert und folgende Regelungen erlassen: Steuerzahler, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bis zum 31.03.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen können von den Finanzämtern längstens bis zum 30.06.2021 gewährt werden. Erlaubt sind in diesen Fällen aber auch Anschlussstundungen über den 30.06.2021 hinaus, wenn zugleich eine angemessene, längstens bis zum 31.12.2021 dauernde Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird. Hinweis: Lohnsteuerbeträge des Arbeitgebers unterliegen nach wie vor einem Stundungsverbot. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sollen die Finanzämter keine strengen Anforderungen stellen. Anträge sollen nicht abgelehnt werden, nur weil die Steuerzahler ihre entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Auch auf die Erhebung von Stundungszinsen sollen die Finanzämter in den vorgenannten Fällen verzichten. Wird dem Finanzamt bis zum 31.03.2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass dieser nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll es bis zum 30.06.2021 (bei bis zum 31.03.2021 fällig gewordenen Steuern) von Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 entstandenen Säumniszuschläge werden dabei grundsätzlich erlassen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31.12.2021 möglich (einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge). Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerzahler können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Strenge Anforderungen sollen von den Finanzämtern auch hier nicht gestellt werden. So sollen Anträge nicht deshalb abgelehnt werden, weil die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können.
[ nach oben ] Steuererleichterungen ab 2021: Welche Verbesserungen für ehrenamtliches Engagement greifenDas Jahr 2021 bringt viele steuerlichen Neuerungen mit sich, auch das Ehrenamt profitiert hiervon. Die wichtigsten Änderungen für ehrenamtlich Tätige hat das Finanzministerium NRW wie folgt zusammengefasst:
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