Aktuelle Mandanteninformation 05/2021
16.04.2021
Aktuelle Mandanteninformation 05/2021Inhalt
Arbeitnehmerentsendung nach Großbritannien: Gesetzgeber schafft Rechtsklarheit nach BrexitDie Bundesregierung hat am 25.03.2021 ein Gesetz verabschiedet, das gewährleisten soll, dass die Entsendungsregelungen für Arbeitnehmer zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auch nach dem Brexit weiterhin Bestand haben. Der wesentliche Inhalt des Gesetzes ist es, die im Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen vom 30.12.2020 zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf der anderen Seite eingeräumte Möglichkeit, die bisherigen unionsrechtlichen Regeln zur sozialversicherungsrechtlichen Entsendung von Arbeitnehmern sowie Selbständigen in den Beziehungen mit Großbritannien im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens weiterhin anzuwenden. Eine solche Fortdauer ist höchst sinnvoll und stellt sicher, dass lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige nicht kurzzeitig in das Sozialversicherungssystem des anderen Staates wechseln und anschließend wieder zurückwechseln müssen. Auch die Sozialversicherungsabkommen, die Deutschland mit vielen Drittstaaten abgeschlossen hat, enthalten eine ähnliche Regelung als zentrales Element der Abkommen. Hinweis: Durch das Gesetz sollen die juristischen Voraussetzungen geschaffen werden, dass diese Regeln auch weiter angewendet werden könnten.
[ nach oben ] Eigenverbrauch: Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2021Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 11.02.2021 ein Schreiben über die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen für den Eigenverbrauch) bekanntgegeben. Das BMF veröffentlicht jedes Jahr die neuen Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können. Sachentnahmen werden auch als Eigenverbrauch bzw. unentgeltliche Wertabgaben bezeichnet. Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei, Fleischerei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Vielen Unternehmern ist es zu aufwendig, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen. In diesem Fall kann auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Es wird dabei unterschieden zwischen Entnahmen, die mit 7 % besteuert werden, und jenen, die mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern sind. Die vom BMF vorgegebenen Pauschbeträge, die auf Erfahrungswerten beruhen, dienen somit der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. In dem aktuellen Schreiben stellen die Pauschbeträge für das erste Halbjahr 2021 (01.01.-30.06.) und für das zweite Halbjahr 2021 (01.07.-31.12.) jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen . Die Entnahme von Tabakwaren ist in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss.
[ nach oben ] Corona-Hilfspaket: Wie Sie jetzt Anträge auf Neustarthilfe stellen könnenSoloselbständige, die im Rahmen der sogenannten Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona-Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 EUR erhalten. Das Bundesfinanzministerium hat darauf hingewiesen, dass seit Mitte Februar 2021 entsprechende Anträge über die Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden können. Eine Auszahlung der Neustarthilfe soll im Regelfall innerhalb weniger Tage nach der Antragstellung erfolgen. Die Antragsfrist für die Neustarthilfe endet am 31.08.2021. Die Neustarthilfe unterstützt Soloselbständige, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben, so dass für sie eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht infrage kommt. Die Förderhöhe der Neustarthilfe beträgt 50 % eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 EUR. Haben Soloselbständige im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 eine Umsatzeinbuße von über 60 % zu verzeichnen, dürfen sie die Neustarthilfe in voller Höhe behalten. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 % oder höher, muss die Neustarthilfe vollständig zurückgezahlt werden. Hinweis: Über die folgenden Änderungen bzgl. der Beantragung der Neustarthilfe sollten Sie jetzt informiert sein. Inzwischen ist auch die Antragstellung für Soloselbständige mit Personengesellschaften und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften (dazu unten mehr) sowie die Antragstellung über prüfende Dritte für alle (juristische und natürliche Personen) möglich. Seit dem 15.03.2021 können Soloselbständige, die Gesellschafter einer Personengesellschaft sind, in ihrem Antrag auf Neustarthilfe die Umsätze der Personengesellschaft geltend machen. Im Antragsformular gibt er auch die Umsätze oder einen Anteil der Umsätze der Personengesellschaft an. Die Höhe des Anteils richtet sich danach, wie normalerweise die Gewinne der Personengesellschaft verteilt werden. Seit dem 30.03.2021 können auch Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften die Neustarthilfe beantragen. Eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft ist antragsberechtigt, wenn sie
Hinweis: Der Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat bekräftigt, dass es für die Verwendung der Neustarthilfe keine Vorgaben gibt und sie nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Die Neustarthilfe muss aber in der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung als steuerbare Betriebseinnahme erfasst werden, so dass sie die Steuerlast erhöht. Als echter Zuschuss unterliegt sie allerdings nicht der Umsatzsteuer.
[ nach oben ] Computerhard- und Software: BMF ermöglicht Sofortabschreibungen ab 2021Betrieblich oder beruflich genutzte Wirtschaftsgüter müssen nach dem Einkommensteuergesetz nur dann über mehrere Jahre abgeschrieben werden, wenn sich ihre Nutzungsdauer auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Bei kürzerer Dauer dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten "auf einen Schlag" als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. In den amtlichen Abschreibungstabellen war seit rund 20 Jahren festgeschrieben, dass Computer über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben sind. Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhard- und Software zur Dateneingabe- und -verarbeitung nun auf ein Jahr herabgesetzt, so dass für diese Wirtschaftsgüter eine Sofortabschreibung eröffnet ist. Die Regelung gilt für Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (Tastaturen, Scanner, Headsets, Beamer, Lautsprecher und Drucker). Im Bereich der Software sind Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung begünstigt, darunter auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung. Hinweis: Die Sofortabschreibung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2020 enden (bei regulärem Wirtschaftsjahr also erstmals für das Jahr 2021). Die Regelungen zur einjährigen Nutzungsdauer dürfen auf Wirtschaftsgüter angewandt werden, die vor 2021 angeschafft worden sind und für die bisher eine andere (längere) Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Das heißt, dass alle im BMF-Schreiben genannten Wirtschaftsgüter im Jahr 2021 steuerlich vollständig abgeschrieben werden dürfen. Die im BMF-Schreiben festgelegten Regelungen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch auf Wirtschaftsgüter des Privatvermögens anwendbar, sofern diese beruflich oder betrieblich genutzt werden.
[ nach oben ] Gemischt genutztes "Stadtteilzentrum": BFH beleuchtet Fragen zur VorsteueraufteilungWerden Gebäude teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei verwendet und bestehen in der Ausstattung der Räume erhebliche Unterschiede, müssen die Vorsteuerbeträge laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nach dem sogenannten Umsatzschlüssel aufgeteilt werden. Das Gericht bestätigte damit seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2016. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 einen gemischt genutzten Gebäudekomplex ("Stadtteilzentrum") mit einem umsatzsteuerpflichtig verpachteten Supermarkt und einer umsatzsteuerfrei verpachteten Seniorenwohnanlage errichtet. Da ein Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden nur zulässig ist, soweit die bezogenen Eingangsleistungen - wie beispielsweise Baumaterial - für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, musste die Klägerin die Vorsteuer aufteilen, die auf das Gebäude entfiel. Dies tat sie zunächst nach dem sogenannten Flächenschlüssel, dem Anteil der steuerpflichtig verpachteten (Supermarkt-)Flächen an der Gesamtfläche. Diese Berechnungsweise führte dazu, dass die Klägerin nur knapp ein Drittel der Vorsteuer abziehen konnte. Wegen der erheblichen Ausstattungsunterschiede der verpachteten Flächen begehrte sie daraufhin die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel, dem Anteil der steuerpflichtigen Umsätze des Gebäudes an den gesamten Umsätzen, wonach knapp die Hälfte der Vorsteuer abziehbar war. Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten diese günstigere Berechnungsweise zwar ab, der BFH urteilte jedoch, dass im vorliegenden Fall der Umsatzschlüssel anwendbar sei, sofern das Stadtteilzentrum als einheitliches Gebäude zu werten sei. Umsatzsteuerpflichtig genutzt werde ein bestimmter Prozentsatz des "Stadtteilzentrums", was den Rückgriff auf die konkrete Ausstattung eines bestimmten Gebäudeteils ausschließe. Außerdem müsse nicht der Steuerbürger beweisen, dass der Umsatzschlüssel präziser sei als ein Flächenschlüssel - vielmehr dürfe das Finanzamt den Flächenschlüssel nur anwenden, wenn dieser präziser sei. Dass die Klägerin selbst zunächst den Flächenschlüssel angewandt hat, war aus Sicht des BFH ebenfalls unschädlich, da keine Bindung an den vom Steuerbürger gewählten Schlüssel besteht, wenn dieser nicht sachgerecht ist. Hinweis: Die Bundesrichter konnten allerdings den Streitfall nicht selbst abschließend entscheiden und verwiesen die Sache zurück an das FG. Dieses muss noch die Höhe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge prüfen und auch ermitteln, ob ordnungsgemäße Eingangsrechnungen vorlagen, die zum Vorsteuerabzug berechtigten.
[ nach oben ] Abgabefristen: Wann Steuererklärungen für 2019/2020 einzureichen sindAlle Jahre wieder sorgen die nahenden Abgabefristen für Einkommensteuererklärungen für Betriebsamkeit unter Steuerzahlern und Steuerberatern. Hier die aktuell geltenden Fristen im Überblick:
Hinweis: Die vorgenannten Fristen gelten nur für Steuerzahler, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (z.B. bei Steuerklassenkombination III/V oder bei Arbeitnehmern mit Nebeneinkünften von mehr als 410 EUR). Reichen Steuerzahler ihre Erklärung freiwillig ein (z.B. ledige Arbeitnehmer mit nur einem Arbeitsverhältnis und ohne Nebeneinkünfte), haben sie für die Abgabe der Steuererklärung 2019 noch bis zum 31.12.2023 und für die Abgabe der Steuererklärung 2020 noch bis zum 31.12.2024 Zeit. Hier gilt also die vierjährige Festsetzungsfrist.
[ nach oben ] "Corona-Jahr" 2020: Welche Neuerungen bei der Einkommensteuererklärung geltenDas "Corona-Jahr" 2020 hat diverse steuerliche Neuerungen mit sich gebracht, die für die Einkommensteuererklärung 2020 relevant sind und nicht nur auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind:
[ nach oben ] Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Helfer im Impfzentrum erhalten steuerliche EntlastungIm Kampf gegen die COVID-19-Pandemie wurden deutschlandweit 60 Impfzentren eingerichtet, in denen sich zahlreiche ehrenamtliche Helfer bei der Umsetzung der Impfstrategie engagieren. Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich nun auf Steuervergünstigungen für diesen Personenkreis geeinigt. Nach einer neuen Pressemitteilung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen können Menschen, die nebenberuflich beim Impfen der Bevölkerung unterstützen, ihre Einkünfte wie folgt steuerfrei stellen lassen:
Hinweis: Abseits von Impfzentren kann die Übungsleiterpauschale beispielsweise von Übungsleitern, Trainern in Sportvereinen, Chorleitern oder Ausbildern bei der freiwilligen Feuerwehr in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Dienst bzw. Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung erbracht wird. Die Tätigkeit muss zudem gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern und darf nur im Nebenberuf ausgeübt werden. Die Ehrenamtspauschale lässt sich für jede Art von Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen sowie kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen beanspruchen, beispielsweise für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platz- oder Gerätewart. Voraussetzung hierfür ist, dass das Ehrenamt im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit, oder in einem sogenannten Zweckbetrieb ausgeübt wird.
[ nach oben ] Kindergeld für volljährige Kinder: Bei längerer Erkrankung reicht Wille zur späteren Ausbildungsplatzsuche nicht ausEltern können für ihr volljähriges Kind noch bis zu dessen 25. Geburtstag Kindergeld und Kinderfreibeträge beziehen, wenn sich das Kind noch in einer Berufsausbildung befindet oder seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen bzw. fortsetzen kann. Hinweis: Ein Kindergeldanspruch nach der zweiten Fallvariante besteht nur, wenn sich das Kind auch ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Dieses Bemühen muss die Familie beim Finanzamt glaubhaft machen. Die pauschale Aussage, das Kind sei ausbildungswillig gewesen, reicht für die Kindergeldzahlung nicht aus. Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann beispielsweise durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden, wonach das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Kind kindergeldrechtlich nicht als ausbildungsplatzsuchend berücksichtigt werden kann, wenn es auf unbestimmte Zeit erkrankt ist. Dem Verfahren lag der Fall eines volljährigen Sohnes zugrunde, der sich nach seinem Schulabbruch wegen langjährigen Drogenkonsums in Therapie befand. Der Vater wollte aufgrund der Ausbildungsplatzsuche Kindergeld beziehen. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings hervor, dass das Ende der Erkrankung des Sohnes noch nicht absehbar war. Der BFH urteilte, dass der Sohn nicht als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden kann. Eine solche Einordnung komme bei einem kranken Kind nur in Betracht, wenn das Ende der Erkrankung absehbar sei. Dies war in dem strittigen Kindergeldzeitraum nicht der Fall. Die allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, reichte nach Ansicht des BFH nicht aus. Hinweis: Der Kindergeldanspruch ist für den Vater allerdings noch nicht endgültig verloren, denn der BFH verwies die Sache zurück an das Finanzgericht, weil noch zu prüfen ist, ob der Sohn womöglich als behindertes Kind berücksichtigt werden kann.
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