Aktuelle Mandanteninformation 08/2021
16.07.2021
Aktuelle Mandanteninformation 08/2021Inhalt
Abzugsteuerentlastung: Bundestag verabschiedet GesetzDer Bundestag hat am 22.04.2021 das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 28.05.2021 zugestimmt. Der Großteil der Änderungen betrifft die Entlastung von beschränkt Steuerpflichtigen von der bei Kapitalerträgen erhobenen Kapitalertragsteuer. Dieses Erstattungsverfahren wird nach einer Revision in mehreren Punkten geändert. Neben einer Konzentration der Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern ist ab 2024 eine vollständig digitalisierte Antragsbearbeitung geplant. Die Erstattungsanträge für beschränkt Steuerpflichtige sollen dann elektronisch eingereicht und die Erstattungsbescheide ebenfalls elektronisch bereitgestellt werden. Der Gesetzgeber hat aber die Gelegenheit genutzt, um noch weitere steuerliche Änderungen in das Gesetz einzufügen, so unter anderem:
[ nach oben ] Buchwertübertragung: Exakt zeitgleiche Entnahme bzw. Veräußerung ist schädlichEin ganz alltäglicher Fall: Ein an einer Personengesellschaft beteiligter Mitunternehmer möchte in Rente gehen und seinen Geschäftsanteil an die Tochter oder den Sohn verschenken. Um auch im Alter versorgt zu sein, soll das Grundstück, das an die Personengesellschaft vermietet ist, nicht mitübertragen werden. Vielmehr soll dieses beim Übertragenden verbleiben und weiterhin an die Personengesellschaft vermietet werden. Dass bei solch einer Entnahme des Grundstücks dessen stille Reserven aufzudecken und zu versteuern sind, ist klar. Was aber ist mit dem verbleibenden Mitunternehmeranteil? Kann dieser zum Buchwert (also ohne Aufdeckung stiller Reserven) auf die Kinder übertragen werden oder nicht? Das hängt entscheidend vom zeitlichen Zusammenhang ab. Soll heißen: Je näher der Zeitpunkt der Grundstücksentnahme am Zeitpunkt der Anteilsübertragung liegt, desto höher ist das Risiko, dass sämtliche stillen Reserven aufgedeckt werden müssen. Wie diese Zeitspanne zu bemessen ist, darüber stritten Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof (BFH) in den vergangenen Jahren intensiv. Schlussendlich lenkte die Verwaltung ein und verlautbarte in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 20.11.2019, dass eine Entnahme oder auch Veräußerung des Grundstücks (abstrahiert: einer wesentlichen Betriebsgrundlage) für die Buchwertfortführung des Mitunternehmeranteils unschädlich sei, wenn diese vor der Übertragung des Gesellschaftsanteils stattfindet und auch nicht am selben Tag wie die Anteilsübertragung. Der letzte Punkt wurde zwischenzeitlich vom BFH abgesegnet und darüber hinaus präzisiert: Maßgeblich sei nicht, dass die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen und des Gesellschaftsanteils am selben Tag erfolgt, sondern im selben Zeitpunkt. Das heißt, die kritische Zeitspanne ist aus Sicht des BFH deutlich kürzer. Beispiel: Vater und Sohn machen folgende Notarverträge, die gleichzeitig beurkundet werden: Mit Wirkung zum 29.11.2021, 11 Uhr, soll das Grundstück entnommen werden, mit Wirkung zum 29.11.2021, 12 Uhr, soll der Anteil auf den Sohn übertragen werden. Lösung: Auch wenn die Übertragung taggleich erfolgt, so erfolgt sie doch nicht im selben Zeitpunkt. Nach Auffassung des BFH kann der Anteil also ohne Aufdeckung der stillen Reserven auf den Sohn übertragen werden. Mit aktuellem Schreiben vom 05.05.2021 schließt sich das BMF der Meinung des BFH an und übernimmt dieses Urteil in das aktualisierte BMF-Schreiben zur Buchwertübertragung von betrieblichen Gesamtheiten. Hinweis: Bei der Vertragsgestaltung ist in solchen Konstellationen besonderes Augenmerk auf die genauen Übertragungszeitpunkte zu legen.
[ nach oben ] Verdeckte Gewinnausschüttung: Die bloße Möglichkeit zur Nutzung reicht ausEs dürfte grundsätzlich klar sein, dass man, wenn man als Gesellschafter einer GmbH deren Vermögen, z.B. eine Immobilie, unentgeltlich oder vergünstigt nutzt, die Verbilligung versteuern muss. Was man im Lohnsteuerrecht als "geldwerten Vorteil" betiteln würde, heißt in diesem Kontext "verdeckte Gewinnausschüttung" (vGA). Doch wie sieht es aus, wenn man das Vermögen nicht tatsächlich nutzt, sondern nur die reine Möglichkeit der Nutzung besteht? Dass dies zur Pflicht der Versteuerung einer vGA ausreicht, hat nun das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden. Im Urteilssachverhalt waren zwei Ehegatten jeweils hälftige Anteilseigner von zwei spanischen Kapitalgesellschaften. Diese wiederum waren gemeinsame Eigentümerinnen einer in Spanien gelegenen (Ferien-)Wohnung. Nachdem die Kläger diese Wohnung zunächst zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatten, zogen sie aus und boten die Immobilie in den Streitjahren zum Verkauf an. Der Verkaufsprozess zog sich von 2007 bis 2013 und führte letztendlich zum Erfolg. In den Jahren 2007 bis 2013 wurde die Wohnung sehr vereinzelt und nur an wenigen Tagen von den Ehegatten genutzt, und dies nur mit der Begründung der Förderung des Verkaufsprozesses. Ansonsten stand die Wohnung während der Verkaufsphase leer. Nachvollziehbarerweise forderte das Gericht die Kläger auf, ihre Verkaufsbemühungen zu untermauern. Dem kamen die Kläger nach, indem sie einen Maklervertrag aus dem Jahr 2008 und zwei E-Mails des Maklerunternehmens von 2008 und 2013 vorlegten. Weitere Verkaufsbemühungen aus der Zwischenzeit konnten nicht belegt werden. Diesen Umstand erachtete das FG - ebenso wie zuvor das Finanzamt - als Begründung dafür, dass eine Möglichkeit bestand, die Immobilie selbst zu nutzen. Dass eine tatsächliche Nutzung nicht bzw. in nur sehr geringem Umfang erfolgte, könne die verdeckte Gewinnausschüttung nicht beseitigen. Hinweis: Das Verfahren ist zur Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig.
[ nach oben ] Höhe des Elterngeldes: Wann Lohneinbußen infolge der Corona-Krise unberücksichtigt bleibenIn Zeiten von Corona-Pandemie und Lockdown waren viele Arbeitnehmer gezwungen, in Kurzarbeit zu gehen oder ihren Arbeitsplatz sogar komplett aufzugeben. Werdende Eltern hatten dementsprechend die Sorge, dass sie in der Folge auch Einschnitte beim Elterngeld in Kauf nehmen müssen, da das Einkommen der Eltern vor der Geburt die maßgebende Grundlage für die Höhe des Elterngeldes ist. Die gute Nachricht für sie: Der Staat hat befristete Sonderregelungen für Elterngeldbezieher in Corona-Zeiten geschaffen. Schwangere Arbeitnehmerinnen im nichtsystemrelevanten Einzelhandel, in der stationären Gastronomie oder von kulturellen Einrichtungen, die geschlossen bleiben müssen, können nun darauf vertrauen, dass sich ihr reduziertes Arbeitsentgelt nicht auf das Elterngeld auswirkt, da der Bemessungszeitraum für das Elterngeld ausgedehnt wurde. Nun können als Bemessungsgrundlage die Löhne aus Zeiten vor der Corona-Pandemie herangezogen werden. Die Monate mit Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld dürfen für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021 bei der Berechnung vom Elterngeld ausgeklammert werden. Durch den Rückgriff auf die höheren Nettolöhne fällt das Elterngeld also nicht geringer aus als geplant. Hierfür ist allerdings ein gesonderter Antrag notwendig. Auch beim Partnerschaftsbonus gibt es Erleichterungen: Können die gesetzlichen Teilzeitvorgaben von 25 bis 30 Wochenstunden beim sogenannten ElterngeldPlus nicht eingehalten werden, da die tatsächliche Arbeitszeit pandemiebedingt abweicht, wird der Bonus trotzdem gewährt. Die Angaben, die auf dem Antrag seinerzeit gemacht wurden, behalten ihre Gültigkeit. Während Mütter in stillgelegten Branchen ihrer Wunscharbeitszeit nicht nachgehen können, ist in systemrelevanten Branchen ein anderes Problem zutage getreten: Die frischgebackenen Eltern werden beispielsweise in den Pflegeberufen dringend gebraucht und vorzeitig in den Betrieb zurückgeholt. Können diese Eltern ihre ursprünglichen Planungen betrieblich bedingt nicht einhalten, kommen ebenfalls Ausnahmeregelungen zum Tragen. So wird das Elterngeld nicht gestrichen, wenn die erlaubten 30 Stunden Wochenarbeitszeit pro Monat beim ElterngeldPlus überschritten werden oder ein Elternteil ungeplant früher aus der Babypause in seinen systemrelevanten Beruf zurückkehren muss. Eine spätere Wiederaufnahme des Elterngeldes nach einer Unterbrechung ist in diesem Fall ausnahmsweise möglich. Derzeit kann bis zu drei Monate nachträglich eine Änderung im Elterngeldantrag vorgenommen werden, wenn der Elterngeldbezieher in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. Die normalerweise verfallenen Elterngeldmonate können in diesem Fall nach hinten verschoben werden. Und zwar nicht nur im Anschluss an die geplanten Elterngeldmonate, sondern auch auf die Zeit nach der Krise.
[ nach oben ] Verbilligte Wohnraumüberlassung: Vergleichsmiete muss vorrangig aus Mietspiegel abgeleitet werdenPrivate Vermieter sind naturgemäß daran interessiert, die Kosten für ihr Mietobjekt in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen. Dieser Plan kann allerdings durchkreuzt werden, wenn sie den Wohnraum zu verbilligten Konditionen vermieten. Das Einkommensteuergesetz schreibt vor, dass eine Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden muss, wenn die tatsächliche Miete unterhalb eines Schwellenwerts von 50 % der ortsüblichen Marktmiete liegt (bis einschließlich 2020: unterhalb von 66 %). Die steuerungünstige Folge dieser Aufteilung für den Vermieter ist, dass er seine Werbungskosten nur noch anteilig abziehen kann (soweit sie auf den entgeltlichen Teil entfallen). Wer eine verbilligte Vermietung bei vollem Werbungskostenabzug durchführen möchte, ist zunächst einmal an einer verlässlichen und belastbaren Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete interessiert, anhand derer er dann die 50- bzw. 66-%-Schwelle berechnen und daran die Höhe seiner tatsächlichen Miete ausrichten kann. Denn geht das Finanzamt später von einer höheren Vergleichsmiete aus als der Vermieter, kann es im Nachhinein zur Kürzung der Werbungskosten kommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die ortsübliche Marktmiete vorrangig aus dem örtlichen Mietspiegel entnommen werden muss. Sind darin Rahmenwerte genannt, kann auf den unteren Wert zurückgegriffen werden. Mit diesem Urteil erhielt eine Vermieterin recht, die eine Wohnung verbilligt an ihre Tochter vermietet hatte. Das Finanzamt hatte die Vergleichsmiete aus der Miete abgeleitet, die von der Vermieterin bei der Vermietung einer anderen Wohnung im selben Haus (an Dritte) erzielt wurde. Der BFH erteilte dieser Vergleichsberechnung jedoch eine Absage und erklärte, dass der Mietspiegel nur dann außer Betracht gelassen werden könne, wenn er nicht regelmäßig an die Marktentwicklung angepasst werde, fehlerhaft oder nicht auf ein Mietobjekt anwendbar sei. In allen anderen Fällen sei er jedoch die erste Wahl, um die ortsübliche Marktmiete zu bestimmen. Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss die Marktmiete bzw. Entgeltlichkeitsquote nun auf der Grundlage des Mietspiegels errechnet werden, so dass es der Vermieterin möglicherweise gelingt, eine vollentgeltliche Vermietung samt ungekürztem Werbungskostenabzug durchzusetzen.
[ nach oben ] Vielbeachteter Richterspruch: BFH sieht Doppelbesteuerung von Renten heraufziehenNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Renten nicht doppelt besteuert werden. Das heißt: Jeder Rentner muss mindestens so viel Rente steuerfrei erhalten, wie er zuvor an Beiträgen aus versteuertem Einkommen eingezahlt hat. In zwei vielbeachteten Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun erstmals erklärt, welche Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung dieser doppelten Besteuerung zugrunde zu legen sind. Zwar haben die Bundesrichter zwei Klagen von Rentnerehepaaren wegen des Vorwurfs der Doppelbesteuerung zurückgewiesen, gleichwohl aber stellten sie fest, dass viele Rentner in den kommenden Jahren einer verbotenen Doppelbesteuerung ausgesetzt sein dürften. Das geltende Regelwerk zur Besteuerung von Renten dürfte sich demnach künftig in einen verfassungswidrigen Bereich "hineinentwickeln". Steuerfachleute gehen davon aus, dass die neue höchstrichterliche Rechtsprechung die aktuelle und die zukünftige Bundesregierung zu Gesetzesänderungen zwingen wird, um den bislang vorgesehenen Steuerzugriff abzumildern und verfassungsgerecht auszugestalten. Nach Auffassung des BFH dürfen bei der Berechnung des steuerfreien Anteils der Rente weder der Grundfreibetrag noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbezogen werden. Hinweis: Seit 2005 wird die Rentenbesteuerung schrittweise auf eine sogenannte nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Im Rahmen einer 35-jährigen Übergangsphase soll der Steuerzugriff nach und nach ausgedehnt werden. Während bei Rentenbeginn bis 2005 nur 50 % der Rente besteuert werden, müssen Neurentner ab 2040 ihre gesamte Rente versteuern. Im Gegenzug werden die Beiträge zur Altersvorsorge schrittweise immer umfassender steuerfrei gestellt. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Bundesregierung die neue Rechtsprechung konkret umsetzen wird. Das Bundesfinanzministerium kündigte bereits an, dass es ein möglicher Weg sei, die Rentenbeiträge zeitlich früher als geplant komplett steuerfrei zu stellen.
[ nach oben ] Keine Sozialleistungen wegen BAföG: Unterhalt an Lebensgefährtin ist nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbarUnterhaltszahlungen können bis zu einer Höhe von 9.744 EUR pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, sofern sie eine Person erhält, die gegenüber dem Unterhaltszahler oder dessen Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt sind Personen, denen wegen der bezogenen Unterhaltsleistungen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (Sozialleistungen) gekürzt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass es für einen Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nicht genügt, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen wegen anderer Leistungen als den Unterhaltsleistungen entfällt. Geklagt hatte ein Mann, der in eheähnlicher Gemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin lebte. Letztere hatte eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von monatlich 670 EUR bezogen. Darüber hinaus stand ihr ein geringfügiger Arbeitslohn zur Verfügung. In seiner Einkommensteuererklärung 2014 machte der Mann einen Betrag von 6.000 EUR als Unterhaltsaufwendungen geltend. Er trug vor, dass er den überwiegenden Teil der monatlichen Lebenshaltungskosten seiner Lebensgefährtin getragen habe. Das Finanzamt versagte ihm den Kostenabzug, wogegen der Mann bis vor den BFH zog. Die Bundesrichter sahen ebenfalls keinen Raum für eine steuerliche Anerkennung der Unterhaltszahlungen. Sie verwiesen darauf, dass es sich bei der Lebensgefährtin zunächst einmal nicht um eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person handle. Ein Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung könne auch nicht durch Einstufung der Lebensgefährtin als "gleichgestellte" Person erreicht werden, da Sozialleistungen bei ihr nicht aufgrund der Unterhaltsleistungen ihres Lebensgefährten gekürzt worden seien. Ihr fehlender Anspruch auf Sozialleistungen sei darauf zurückzuführen, dass sie BAföG-Leistungen bezogen habe. Hinweis: Ferner ließ sich der BFH auch nicht von dem Vortrag des Mannes überzeugen, dass er seine Lebensgefährtin aufgrund einer sittlichen Zwangslage habe unterstützen müssen, denn ein Abzug von Unterhaltsleistungen aufgrund sittlicher Verpflichtung ist nicht mehr im Einkommensteuergesetz vorgesehen.
[ nach oben ] Computer und Software: Neue Sofortabschreibung sorgt für Steuerersparnis "auf einen Schlag"Viele Erwerbstätige haben in den Pandemie-Jahren 2020 und 2021 im Homeoffice gearbeitet und sich für zu Hause neue technische Geräte zugelegt. Wer PCs, Notebooks, Drucker und Software für eine (nahezu ausschließlich) berufliche Nutzung angeschafft hat, kann steuerlich von einer neuen, verkürzten Abschreibungsdauer profitieren: Das Bundesfinanzministerium hat die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software auf ein Jahr herabgesetzt, so dass für diese Wirtschaftsgüter nun eine Sofortabschreibung möglich ist. Bislang mussten PCs, Drucker und Software mit Anschaffungskosten von mehr als 800 EUR netto über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren abgeschrieben werden. Hinweis: Die neue Sofortabschreibung gilt beispielsweise für PCs, Monitore, Notebooks, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, Netzteile sowie Peripheriegeräte wie Tastaturen, Scanner, Headsets, Webcams, Beamer, Lautsprecher und Drucker. Als Software begünstigt ist Betriebs- und Anwendersoftware. Beruflich genutzte Smartphones dürfen nach wie vor nur sofort abgeschrieben werden, wenn ihr Kaufpreis maximal 800 EUR netto beträgt. Liegt der Preis darüber, muss das Gerät über fünf Jahre abgeschrieben werden. Steuerzahler sollten wissen, dass sie ihre Hard- und Software nur dann vollständig abschreiben können, wenn sie diese zu mindestens 90 % beruflich nutzen. Ist der private Nutzungsanteil höher, muss zwischen privater und beruflicher Nutzung unterschieden werden. In diesem Fall wäre nur der berufliche Anteil absetzbar. Wer also beispielsweise einen Laptop zu 50 % beruflich nutzt, kann nur die Hälfte der Kosten per Sofortabschreibung geltend machen. Für steuerliche Zwecke können Arbeitnehmer eine Bestätigung ihres Arbeitgebers einholen, aus der sich der berufliche Nutzungsumfang ergibt. Hinweis: Die Sofortabschreibung ist für Arbeitnehmer häufig günstiger als die Abschreibung über mehrere Jahre, denn durch sie ist es nun leichter möglich, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR pro Jahr zu überschreiten.
[ nach oben ] Frage nach der Gewerblichkeit: Sind private eBay-Verkäufe steuerpflichtig?Wenn Sie Ihren Keller oder Dachboden ausmisten und Ihren Hausrat auf Verkaufsplattformen im Internet anbieten, müssen Sie die hierbei erzielten Erlöse in der Regel nicht versteuern, denn als Privatverkäufer entfaltet Ihre Tätigkeit keine steuerliche Relevanz. Hinweis: Bei nichtalltäglichen Gegenständen wie beispielsweise Schmuck muss für die Steuerfreiheit des Gewinns allerdings der Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist (Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung) abgewartet werden. Werden Internetverkäufe immer weiter professionalisiert, kann die Schwelle zu einem steuerpflichtigen gewerblichen Handel überschritten werden. Dieser Fall tritt ein, wenn nicht nur eigene ausrangierte Alltagsgegenstände wie Kleidung, Smartphones oder PCs verkauft werden, sondern ein planmäßiger An- und Verkauf stattfindet und die Anzahl der Verkäufe und die Höhe der Umsätze in die Höhe schnellt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zur Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem Handeln die ursprüngliche Kaufabsicht des Verkäufers entscheidend: Werden Gegenstände privat und ohne Veräußerungsabsicht gekauft und später wieder verkauft, handelt es sich in der Regel um steuerlich irrelevante Privatgeschäfte. Hieran ändert in diesem Fall auch der Umstand nichts, dass der Verkauf über Internetplattformen abgewickelt wird, die hauptsächlich von gewerblichen Händlern genutzt werden. Anders ist der Fall jedoch gelagert, wenn Gegenstände eigens erworben werden, um sie anschließend auf Verkaufsplattformen gewinnbringend weiterzuveräußern. Dieses Vorgehen spricht für eine gewerbliche Tätigkeit. Das Finanzamt wird auch dann eine Gewerblichkeit annehmen, wenn ein Verkäufer größere Mengen an gleichartigen, neuen Gegenständen verkauft. Denn in diesem Fall liegt es fern, dass die Gegenstände ursprünglich für den privaten Hausgebrauch angeschafft wurden. Hinweis: Wenn Sie als Onlinehändler die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllen, sollten Sie steuerlich frühzeitig mit offenen Karten spielen und Ihre Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Auf die Anonymität des Internets zu vertrauen, empfiehlt sich nicht, denn die Finanzbehörden verfolgen die Verkaufsaktivitäten von Internethändlern mittlerweile über spezielle Analyseprogramme, mit denen sich Verkäufe im großen Stil nachvollziehen lassen. Werden gewerbliche Händler im Nachhinein enttarnt, drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen sowie ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
[ nach oben ] Einzel- oder Zusammenveranlagung: Welche Variante ist steuerlich günstiger?Paare ohne Trauschein werden vom Finanzamt wie zwei Singles besteuert - und zwar unabhängig von der Frage, wie lange sie schon zusammenleben oder wie viele gemeinsame Kinder sie bereits haben. Mangels Eheschließung wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln versteuern muss. Wer hingegen verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann beim Finanzamt alternativ die Zusammenveranlagung beantragen, so dass das Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt das sogenannte Ehegattensplitting zur Anwendung: Das Finanzamt addiert das Jahreseinkommen von beiden Partnern, halbiert den Betrag und berechnet für diese Hälfte dann die Einkommensteuer. Der errechnete Betrag wird anschließend verdoppelt und für das Paar festgesetzt. Hinweis: In der Regel zahlen Paare bei einer Zusammenveranlagung weniger Steuern als bei einer Einzelveranlagung, denn durch die besondere Berechnungsweise des Splittingverfahrens werden Nachteile abgemildert, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif mit sich bringt. Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können durch die Zusammenveranlagung viel Steuern sparen. Beispiel: Partnerin A hat im Jahr 2020 ein Einkommen von 50.000 EUR erzielt. Ihr Partner B ein Einkommen von 30.000 EUR. Nach dem Splittingtarif ergibt sich für ihr gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von 80.000 EUR eine Einkommensteuer von 16.904 EUR. Wenn sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner für eine Einzelveranlagung entscheiden, unterliegen beide dem normalen Grundtarif. Im obigen Beispiel wäre eine Einzelveranlagung ungünstiger, denn der Gesamtsteuerbetrag würde dann um insgesamt 424 EUR höher ausfallen. Gleichwohl kann eine Einzelveranlagung auch günstiger sein, beispielsweise wenn ein Partner hohe Verluste erzielt, hohe außergewöhnliche Belastungen geltend macht oder hohe Lohnersatzleistungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Hinweis: Bei der Wahl der günstigsten Veranlagungsart ist Ihr steuerlicher Berater der erste Ansprechpartner. Lassen Sie sich vom Fachmann durchrechnen, mit welcher Veranlagung Sie steuerlich am besten fahren.
[ nach oben ] |