Aktuelle Mandanteninformation 04/2022
18.03.2022
Aktuelle Mandanteninformation 04/2022Inhalt
Eigenverbrauch: Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2022Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte bereits mit Schreiben vom 11.02.2021 die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bekanntgegeben. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2022 verlängert worden. In diesem Zusammenhang hatte das BMF mit Schreiben vom 15.06.2021 die Pauschbeträge für Sachentnahmen aktualisiert. Mit dem nun veröffentlichten Schreiben vom 20.01.2022 gibt das BMF die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bekannt. Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei, Fleischerei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Vielen Unternehmern ist es zu aufwendig, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen. In diesem Fall kann auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Es wird dabei unterschieden zwischen Entnahmen, die mit 7 % besteuert werden, und jenen, die mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern sind. Die vom BMF vorgegebenen Pauschbeträge, die auf Erfahrungswerten beruhen, dienen somit der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen. Hinweis: Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss.
[ nach oben ] Für Gewerbetreibende in NRW: Rückzahlungsfrist der Soforthilfe bis Ende Juni 2023 verlängertDamit Soloselbständige, Freiberufler und Kleinunternehmer in der aktuellen Corona-Welle mehr finanziellen Spielraum haben, hat das nordrhein-westfälische Landeskabinett im Januar 2022 eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist der NRW-Soforthilfe bis zum 30.06.2023 beschlossen. Rückzahlungen können bis dahin insgesamt oder in mehreren Teilen überwiesen werden. Individuelle Vereinbarungen zu Stundungen oder Ratenzahlungen müssen bis dahin also nicht getroffen werden. Hinweis: Die Landesregierung greift mit der Verlängerung eine gemeinsame Vorlage der nordrhein-westfälischen Ministerien für Wirtschaft und Finanzen auf und gibt die vom Bund gewährte Verschiebung von Abrechnungsfristen an die Soforthilfeempfänger weiter. Das Soforthilfeprogramm soll Menschen und Unternehmen helfen, die dringend einer Liquiditätshilfe bedürfen. Das NRW-Finanzministerium betont, dass es aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie notwendig ist, die Unternehmen weiterhin zielgerichtet zu unterstützen. Die NRW-Soforthilfe ist mit mehr als 430.000 bewilligten Anträgen und ausgezahlten Zuschüssen in Höhe von rund 4,5 Milliarden EUR das größte Hilfsprogramm der Landesgeschichte. Um den Unternehmern möglichst schnell zu helfen, wurde im Rahmen der NRW-Soforthilfe zunächst bei jedem bewilligten Antrag die maximale Fördersumme als pauschaler Abschlag ausgezahlt. Die tatsächlichen Förderhöhen für die einzelnen Soforthilfeempfänger wurden bis zum 31.10.2021 in einem digitalen Rückmeldeverfahren bestimmt.
[ nach oben ] Firmenwagen: Wann Fahrtenbücher trotz Mängeln noch ordnungsgemäß sindWenn Sie einen Firmenwagen auch privat nutzen, gibt es zwei Möglichkeiten zur Ermittlung des geldwerten Vorteils: Entweder durch die sogenannte 1-%-Regelung (Anteil abhängig vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs) oder Sie weisen den privaten Anteil durch das Führen eines Fahrtenbuchs nach. Letzteres muss dabei alle notwendigen Angaben enthalten, damit es nicht durch das Finanzamt verworfen wird. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste nun entscheiden, ob kleinere Mängel im Fahrtenbuch schon dazu führen, dass die 1-%-Regelung angewendet werden muss. Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Von der GmbH wurde ihm ein Pkw auch zur privaten Nutzung überlassen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung prüfte das Finanzamt die vom Kläger geführten Fahrtenbücher. Es versagte die Anerkennung, da in den Fahrtenbüchern als Reiseziele nur Ortsnamen bzw. deren Abkürzungen angegeben waren. Ergänzungsblätter waren nicht beigelegt. Das Finanzamt ermittelte daher den geldwerten Vorteil nach der 1-%-Regelung. Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Fahrtenbücher hatten zwar kleinere Mängel, waren aber in der Gesamtbewertung noch ordnungsgemäß. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1-%-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Grundsätzlich sind zwar alle Angaben - wie die Adresse - im Fahrtenbuch zu machen, diese sind aber nicht notwendig, wenn das Reiseziel unschwer zu ermitteln ist. Die Adressen sind unschwer den geführten Kundenlisten des Klägers zu entnehmen. Die Hoteldaten lassen sich einfach aus den Reisekostenabrechnungen ermitteln. Auch die durch den Kläger verwendeten Abkürzungen sind verständlich. Zwar lagen ohne Begründung geringe Differenzen zwischen dem Fahrtenbuch und einem Routenplaner vor. Diese sind aber unschädlich. Die Anforderungen an das Fahrtenbuch dürfen nicht überspannt werden, damit aus der widerlegbaren Typisierung der 1-%-Regelung keine unwiderlegbare Typisierung wird.
[ nach oben ] Steuerfreie Zuschläge: Wie der Grundlohn bei Arbeitgeberbeiträgen an eine Unterstützungskasse berechnet wirdArbeitgeber können ihren Mitarbeitern steuerfreie Bezüge zuwenden. Dies können einerseits beispielsweise Sachbezüge wie Jobtickets sein. Andererseits sind auch Zuschläge möglich, wenn die Arbeitnehmer zum Beispiel nachts arbeiten. Diese Zuschläge dürfen jedoch nicht unbegrenzt hoch sein. So dürfen sie bei Nachtarbeit 25 % des Grundlohns nicht überschreiten. Doch wie berechnet sich der Grundlohn? Dieser Frage wurde in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) nachgegangen, in dem es darum ging, ob Zahlungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse zugunsten des Arbeitnehmers zum Grundlohn gehören oder nicht. Die Klägerin zahlt ihren Arbeitnehmern steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Bei der Berechnung des für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge maßgeblichen Grundlohns bezog sie Beiträge an eine zugunsten der Arbeitnehmer eingerichtete Unterstützungskasse mit ein. Hinsichtlich der Beiträge an die Unterstützungskasse vereinbarte die Klägerin mit den Arbeitnehmern, dass sich diese mit einer Herabsetzung ihres Bruttoentgelts einverstanden erklärten. Als Gegenleistung erhielten sie eine betriebliche Altersversorgung. Bei der Klägerin fand eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Der Prüfer war der Meinung, dass die Beiträge zur Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn gehören, der als Bemessungsgrundlage für die Zuschläge dient, und die steuerfreien Zuschläge daher zu reduzieren sind. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der laufende Arbeitslohn bzw. der Grundlohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn etc.). Er ist von den sonstigen Bezügen abzugrenzen. Die steuerfreien Zuschläge setzen die Zahlung eines Grundlohns voraus. Der Zuschlag erfordert, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, auf die die Zuschläge aufgeschlagen werden. Der Grundlohn ist von den Zuschlägen abzugrenzen. Die Beiträge der Klägerin an die Unterstützungskasse stellen allerdings mangels Zufluss keinen laufenden Arbeitslohn dar. Vielmehr sind erst die späteren Bezüge aus der Unterstützungskasse, die der Arbeitnehmer über die Versorgungseinrichtung ausgezahlt bekommt, als Arbeitslohn zu qualifizieren.
[ nach oben ] Kost und Logis vom Arbeitgeber: Welche Sachbezugswerte für 2022 geltenViele Arbeitnehmer schätzen es, wenn sie in ihrer Mittagspause eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit in der betriebseigenen Kantine beziehen können. Derartige Sachbezüge sind allerdings nicht steuerfrei, sondern müssen als geldwerter Vorteil erfasst werden, so dass sie dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden. Trotz der Besteuerung hat dies für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass diese Lohnbestandteile im Fall einer Arbeitslosigkeit bei der Höhe des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden. Zudem beeinflusst der geldwerte Vorteil die Höhe der künftigen Rente positiv. Für das Jahr 2022 hat das Bundesfinanzministerium nun die neuen Sachbezugswerte bekanntgegeben. Diese amtlichen Werte haben eine vereinfachte Lohnabrechnung zum Zweck. Der Arbeitgeber muss also nicht werktäglich die tatsächlichen Kosten ermitteln. Die jeweils geltenden Werte bemessen sich am Verbraucherpreisindex für Gaststätten- und Beherbergungsleistungen. Der Wert eines Frühstücks ist nun auf 1,87 EUR festgelegt, der Wert eines Mittag- und Abendessens jeweils auf 3,57 EUR je Kalendertag. Ist die Verpflegung für den Angestellten kostenlos, wird der entsprechende Sachbezugswert als geldwerter Vorteil im Lohnkonto erfasst. Erhält der Mitarbeiter in der Betriebskantine ein verbilligtes Mittagessen z.B. für 3 EUR, so ist die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem Essenspreis (also 0,57 EUR) als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers anzusetzen. Muss der Mitarbeiter dagegen 3,57 EUR oder mehr für sein Essen bezahlen, fällt kein geldwerter Vorteil mehr an. Da die Sachbezugswerte in der Regel niedriger ausfallen als die tatsächlichen Kosten der Mahlzeit, können Arbeitgeber bei den Lohnnebenkosten sparen, wenn sie ihren Mitarbeitern eine regelmäßige Verpflegung zur Verfügung stellen. Würden sie die Ausgaben für das Essen als Lohn auszahlen, wären die Kosten höher. Diese Zusatzleistung zum Lohn ist daher für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen interessant. Der pauschale Sachbezugswert für eine kostenfreie Unterkunft liegt seit dem 01.01.2022 bei 241 EUR pro Monat - das sind auf das Jahr gerechnet 48 EUR mehr als 2021. Allerdings kommt der Sachbezugswert nur zum Tragen, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein Zimmer und nicht eine abgeschlossene Wohnung zur Verfügung stellt. Dies ist beispielsweise häufig bei saisonalen Arbeitskräften in der Hotellerie, Landwirtschaft oder Baubranche der Fall. Bei Gemeinschaftsunterkünften und Arbeitnehmern unter 18 Jahren gelten niedrigere Sachbezugswerte. Muss der Arbeitnehmer einen Teilbetrag selbst dazuzahlen, verringert sich der zu versteuernde Betrag entsprechend.
[ nach oben ] Zeitpunkt von Kauf und Verkauf einer Immobilie: Achtung, Spekulationsfrist!Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist gekauft und wieder verkauft werden, muss der Wertzuwachs als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden. Ausgenommen vom Steuerzugriff sind lediglich selbst genutzte Immobilien. Die zehnjährige Spekulationsfrist beginnt mit dem Tag der Anschaffung der Immobilie, maßgeblich ist grundsätzlich das Vertragsdatum. Wie teuer eine unzutreffende Fristberechnung für Immobilienbesitzer werden kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem Eheleute ein Mietobjekt gewinnbringend veräußert hatten. Steuerlich zum Verhängnis wurde ihnen, dass die ursprüngliche Anschaffung über einen im Jahr 2000 geschlossenen Grundstückskaufvertrag mit befristetem Erwerberbenennungsrecht erfolgt war. Die Ehefrau war damals in dem Kaufvertrag als "Benenner" aufgetreten und befugt, innerhalb einer bestimmten Frist die Erwerber der zu veräußernden Grundstücksteilflächen zu benennen. Im Jahr 2001 hatte sie (fristgemäß) sich selbst und ihren Ehemann als Erwerber benannt, so dass beide (Mit-)Eigentümer wurden und den Kaufpreis zu zahlen hatten. Offenbar nahmen sie an, dass die zehnjährige Spekulationsfrist ausgehend vom ursprünglichen Vertragsdatum aus dem Jahr 2000 zu berechnen und die Frist somit 2010 abgelaufen war, da sie das Objekt im Februar 2011 gewinnbringend veräußerten und keinen privaten Veräußerungsgewinn erklärten. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die Spekulationsfrist erst mit Benennung der Erwerber 2001 begonnen hatte, so dass sie bei der Veräußerung im Februar 2011 noch nicht abgelaufen war. Dementsprechend setzte das Amt einen privaten Veräußerungsgewinn von rund 62.000 EUR für das Ehepaar an. Der BFH gab nun grünes Licht für den Steuerzugriff und bestätigte die Fristberechnung des Finanzamts. Nach Gerichtsmeinung kommt es bei Grundstückskaufverträgen mit Erwerbsbenennungsrecht erst im Zeitpunkt der Selbstbenennung zu einer Anschaffung und somit zum Fristbeginn. Erst dann tritt die rechtliche Bindungswirkung ein, die für die Fristbestimmung bei privaten Veräußerungsgeschäften maßgeblich ist. Hinweis: Unerheblich war für den BFH, dass die Ehefrau nach den Vertragsbestimmungen bei ausbleibender Erwerbernennung selbst "automatisch" zur Erwerberin bestimmt worden wäre. Dieser "Automatikerwerb" war ein nicht verwirklichter Alternativsachverhalt, der für die Besteuerung irrelevant war.
[ nach oben ] Herstellungskosten vs. Erhaltungsaufwand: Wie Sie die Kosten eines Mietobjekts richtig absetzenIn Zeiten niedriger Zinsen und Inflationsbedenken sind Immobilien begehrte Anlageobjekte. Wer mit der Vermietung einer Immobilie Geld verdienen will, sollte unbedingt auch die steuerlichen Regeln kennen, die für Vermietungstätigkeiten gelten. Zentral ist für Vermieter die Frage, wie sich die Kosten des Mietobjekts steuermindernd absetzen lassen. Hierbei gilt folgende Unterscheidung:
Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Beschluss bekräftigt, dass die Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und daher kein Anlass zu einer weiteren Fortentwicklung besteht. Hinweis: Steuerlich brisant sind für Vermieter die Regeln zu sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten. Fallen innerhalb von drei Jahren nach dem Hauskauf Kosten für die Instandsetzung oder Modernisierung an, die (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen, werden diese Aufwendungen rückwirkend in Herstellungskosten umqualifiziert, so dass sie sich nur noch über die Abschreibung steuermindernd auswirken. Der Sofortabzug der Kosten als Erhaltungsaufwand wird dann vom Finanzamt rückgängig gemacht.
[ nach oben ] Besteuerung aktuell: Diese Beträge haben sich für 2022 erhöhtBis die Steuererklärung 2022 ansteht, dauert es noch eine Weile. Dennoch ist es gut, schon jetzt über die Änderungen für das laufende Jahr Bescheid zu wissen. 2022 bringt unter anderem für Arbeitnehmer, Unterhaltszahler, Geringverdiener und Auszubildende zahlreiche steuerliche Änderungen mit sich. Der Gesetzgeber hat an vielen Stellschrauben gedreht:
[ nach oben ] Vorsorgeaufwendungen: Wann Sie steuerlich eine Beitragsrückerstattung erhalten haben und wann nichtIn einem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich seine aus 2017 stammenden Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Beitragsrückerstattungen punktuell überarbeitet, die beim Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen zu beachten sind. Die Aussagen im Überblick:
Hinweis: Das BMF weist darauf hin, dass die neuen Aussagen ab deren Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden sind.
[ nach oben ] |