Aktuelle Mandanteninformation 06/2022
20.05.2022
Aktuelle Mandanteninformation 06/2022Inhalt
Aktuell noch im Entwurf: Neues zur Einlagelösung bei OrganschaftZu den komplexesten Folgen der ertragsteuerlichen Organschaft zählt die Abwicklung von sogenannten Mehr- oder Minderabführungen in der Bilanz des Organträgers. Bislang sollten dafür in der Steuerbilanz des Organträgers besondere aktive oder passive Ausgleichsposten gebildet werden, deren Charakter seit jeher umstritten war. Beispiel: Eine Organgesellschaft bildet eine Drohverlustrückstellung in Höhe von 10.000 EUR. Da Drohverlustrückstellungen in der Steuerbilanz nicht gebildet werden dürfen, ist der abzuführende Jahresüberschuss um 10.000 EUR kleiner als der steuerliche Gewinn der Organgesellschaft. Es handelt sich um eine sogenannte Minderabführung. In der Steuerbilanz des Organträgers ist daher ein aktiver Ausgleichsposten zu bilden (oder ein passiver zu verringern). Ab 2022 hat das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) an dieser Stelle zu einer Änderung geführt: Neuerdings erhöhen solche Minderabführungen unmittelbar den Beteiligungsbuchwert des Organträgers an der Organgesellschaft. Bislang gebildete Ausgleichsposten sind aufzulösen. Zu Einzelfragen (u.a. Übergangsregelungen, mittelbare Organschaften, Kettenorganschaften, Verrechnung von Mehr- und Minderabführungen) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Entwurf für ein ausführliches BMF-Schreiben herausgegeben. Dieser wurde an zahlreiche Verbände zur Stellungnahme übersandt - für ihre Antwort haben sie bis zum 13.05.2022 Zeit. Anschließend wertet das BMF die Antworten aus und wird wohl in Kürze eine endgültige Fassung veröffentlichen.
[ nach oben ] Verlängerung: Homeoffice-Pauschale von 600 EUR soll für das Steuerjahr 2022 fortgeltenWer im Homeoffice arbeitet, kann seit 2020 die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 EUR pro Jahr steuermindernd abziehen (5 EUR pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr). Der Steuergesetzgeber will mit dieser Pauschale eine Entlastung für Erwerbstätige schaffen, die kein (absetzbares) abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer einrichten können, sondern lediglich in einer Arbeitsecke oder in privat genutzten Räumen arbeiten. Hinweis: Mit der Homeoffice-Pauschale nicht abgegolten sind die Aufwendungen für Arbeitsmittel, diese können zusätzlich zur Pauschale abgesetzt werden. Hierunter fallen neben Hardware und der üblichen Büroausstattung auch die beruflich veranlassten Telekommunikations- und Internetgebühren. Ursprünglich sollten die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale zum 01.01.2022 auslaufen, die Bundesregierung hat nun aber eine Verlängerung bis Ende Dezember 2022 auf den Weg gebracht. Der zugrundeliegende Gesetzesentwurf (Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise) sieht noch weitere steuerliche Maßnahmen vor, darunter eine Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 EUR und verbesserte Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung. Hinweis: Für Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird, können Erwerbstätige keine Fahrtkosten (z.B. die Entfernungspauschale oder Reisekosten) geltend machen. Die Pauschale kann zudem nur angewandt werden, wenn der gesamte Arbeitstag zu Hause verbracht wird. Wer vormittags von zu Hause aus arbeitet und mittags einen Termin am Standort des Arbeitsgebers wahrnimmt, kann die Homeoffice-Pauschale für diesen Tag nicht geltend machen. In diesem Fall lässt sich aber zumindest die Entfernungspauschale für die einfache Wegstrecke absetzen.
[ nach oben ] Ermäßigte Einkommensteuer: Auch zusammengeballte Überstundenvergütungen sind begünstigtVergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, um Nachteile auszugleichen, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif mit sich bringt. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, würde der Progressionseffekt ansonsten zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr-)belastung führen. Die ermäßigte Besteuerung setzt allerdings voraus, dass sich die Nachzahlung auf eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz auch für Überstundenvergütungen beansprucht werden kann. Auch in diesem Fall muss aber die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wurde. Im zugrundeliegenden Fall hatte der klagende Arbeitnehmer von 2013 bis 2015 sukzessive insgesamt 330 Überstunden aufgebaut, die ihm zunächst nicht vergütet worden waren. Im Jahr 2016 hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber schließlich einen Aufhebungsvertrag geschlossen, infolge dessen ihm für die geleisteten Überstunden der Vorjahre eine Bruttovergütung von 6.000 EUR nachgezahlt wurde. Das Finanzamt hatte die Vergütung zunächst dem normalen Einkommensteuertarif unterworfen. Der BFH gab jedoch grünes Licht für die ermäßigte Besteuerung und stellte klar, dass der ermäßigte Einkommensteuertarif nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf die Nachzahlung von variablen Lohnbestandteilen - wie hier in Form einer Überstundenvergütung - anwendbar sei. In beiden Fällen sei die ermäßigte Besteuerung dadurch gerechtfertigt, dass die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden sei.
[ nach oben ] Hohe Energiekosten: Energetische Sanierung senkt den Verbrauch und spart SteuernDie Preise für Strom und Gas klettern in immer neue ungeahnte Höhen und viele Haushalte sorgen sich vor den nächsten Abrechnungen ihrer Energieversorger. Nach Schätzungen des Bundeswirtschaftsministeriums steigt die Gasrechnung für eine Durchschnittsfamilie in einem unsanierten Einfamilienhaus in diesem Jahr um etwa 2.000 EUR. Das Gebot der Stunde muss daher lauten, Energie zu sparen und die eigenen vier Wände möglichst energieeffizient "aufzurüsten". Hierfür lohnt ein Blick auf den seit 2020 geltenden Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen, der folgende Maßnahmen fördert:
Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 EUR; der Steuergesetzgeber sieht für den Abzug dabei folgende zeitliche Staffelung vor:
Voraussetzung für die Steuerförderung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist und die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen (unter Beachtung energetischer Mindestanforderungen) ausgeführt wird. Arbeiten an Mietobjekten sind nicht förderfähig, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss. Über die Arbeiten muss zudem eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Das Finanzamt erkennt - wie immer - lediglich per Überweisung gezahlte Rechnungen an, Barzahlung ist nicht erlaubt. Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen will, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist. Hinweis: Für die energetische Sanierung existieren alternativ auch Förderprodukte der KfW (direkt ausgezahlter Zuschuss bzw. zinsvergünstigter Kredit). Der Steuerbonus kann allerdings nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden, wenn die Baukosten bereits über ein solches Förderprogramm abgedeckt sind.
[ nach oben ] Gestiegene Mobilitätskosten: Grundfreibetrag, Pendlerpauschale und Arbeitnehmer-Pauschbetrag sollen steigenDas Bundeskabinett hat im März 2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen und damit steuerliche Erleichterungen für Steuerzahler auf den Weg gebracht. Im Einzelnen sieht der Gesetzesentwurf folgende steuerliche Entlastungsmaßnahmen vor:
Hinweis: Die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags verringern den Lohnsteuerabzug auf Lohneinkünfte, da beide Beträge im Lohnsteuertarif und in den Lohnprogrammen eingearbeitet sind. Bis zur Verabschiedung des Gesetzes wird es aber voraussichtlich noch bis zum Frühsommer 2022 dauern, so dass die Neuregelungen bis dahin noch nicht (lohn-)steuerentlastend wirken. Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Energiepreise infolge der Ukraine-Krise mittlerweile weitere Entlastungen auf den Weg gebracht. So soll die Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate sinken - der Benzinpreis fällt damit um 30 Cent je Liter, Diesel um 14 Cent je Liter. Zudem sollen eine einmalige Energiepauschale von 300 EUR gezahlt (zusätzlich 100 EUR pro Kind), vergünstigte ÖPNV-Tickets angeboten und Empfänger von Sozialleistungen weiter entlastet werden.
[ nach oben ] Ukraine-Krise: Welche Erleichterungen für den Spendenabzug geltenDer Krieg in der Ukraine hat hierzulande eine Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Privatpersonen, Vereine und Unternehmen, die notleidende Menschen aus der Ukraine unterstützen, können ihre Spenden nun leichter steuerlich absetzen. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 17.03.2022 unter anderem folgende Regelungen erlassen:
[ nach oben ] Umsatzsteuerbefreiung: Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf Europarecht berufenGerichte müssen minderjährigen Kindern in Kindschaftssachen einen Verfahrensbeistand zur Seite stellen, sofern dies zur Wahrnehmung der Kindesinteressen erforderlich ist. Ein solcher "Anwalt der Kinder" muss in der Regel bestellt werden, wenn das Interesse des Kindes in erheblichem Gegensatz zum Interesse seines gesetzlichen Vertreters steht oder wenn die Personensorge wegen Kindeswohlgefährdung entzogen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2019 entschieden, dass Umsätze aus der Tätigkeit als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen umsatzsteuerfrei sind und sich diese Steuerbefreiung direkt aus dem Europarecht herleitet. Nach einer Regelung in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind Dienstleistungen steuerfrei zu stellen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen weist diese soziale Verbindung nach Ansicht des BFH auf. Zudem ist der Verfahrensbeistand auch als anerkannte soziale Einrichtung zu werten (weitere Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung). In einem neuen Urteil hat der BFH jetzt entschieden, dass diese europarechtliche Steuerbefreiung auch Umsätze von Verfahrenspflegern in Betreuungs- und Unterbringungssachen erfasst, da es sich bei dieser Tätigkeit ebenfalls um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen handelt. Hinweis: Verfahrensbeistände haben auf Grundlage dieser Rechtsprechung nun gute Chancen, eine umfassende Steuerfreistellung ihrer Umsätze durchzusetzen.
[ nach oben ] Erstattungs- und Nachzahlungszinsen: Zinssatz soll auf 1,8 % pro Jahr gesenkt werdenDamit die Bürger ihre Steuererklärung nicht unnötig lange zurückbehalten, um eine erwartete hohe Abschlusszahlung an das Finanzamt hinauszuzögern, werden Steuernachzahlungen nach den Regelungen der Abgabenordnung mit 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres - für den Veranlagungszeitraum 2021 also am 1. April 2023. Ergeht ein Steuerbescheid mit Nachzahlungsbetrag erst nach diesem Datum, muss der Steuerzahler dem Finanzamt - neben dem Nachzahlungsbetrag - also zusätzlich 6 % Zinsen zahlen. Hinweis: Durch diese Vollverzinsung will der Fiskus mögliche Liquiditätsvorteile abschöpfen, die dem Steuerzahler bei späterer Steuerfestsetzung entstehen. Leider greift die Verzinsung auch, wenn das Finanzamt die Bearbeitung der Steuererklärung von sich aus hinauszögert. Die andere Seite der Medaille ist, dass auch Steuererstattungen mit 6 % pro Jahr verzinst werden. Steuerzahler erhalten diese hohen Zinsen also vom Finanzamt, wenn eine Steuererstattung allzu spät erfolgt. In einem vielbeachteten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juli 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen von 6 % pro Jahr ab 2014 verfassungswidrig ist. Die Verfassungsrichter argumentierten mit dem seit Jahren anhaltenden niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, mit dem die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr vereinbar sei. Wenngleich das BVerfG in seinem Beschluss für Verzinsungszeiträume ab 2014 eine Verfassungswidrigkeit der Verzinsung festgestellt hat, so hat es das bisherige Recht noch weiterhin für anwendbar erklärt - und zwar für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume. Nur für Verzinsungszeiträume 2019 und später wurde der Steuergesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Veranlasst durch diese Rechtsprechung hat das Bundeskabinett nun im März 2022 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der für alle offenen Fälle eine rückwirkende Neuregelung enthält: Demnach soll der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) gesenkt werden. Zudem ist geregelt, dass die Angemessenheit dieses neuen Zinssatzes unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden muss - eine erstmalige Überprüfung muss somit spätestens zum 01.01.2026 erfolgen.
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