Aktuelle Mandanteninformation 10/2022
23.09.2022
Aktuelle Mandanteninformation 10/2022Inhalt
Ukraine-Krise: Eingangsabgaben- und MehrwertsteuerbefreiungDie Hilfsbereitschaft für und die Solidarität mit den Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, unterstützt auch die EU-Kommission mit steuerlichen Maßnahmen. Sie hat am 01.07.2022 beschlossen, die Einfuhr von Lebensmitteln, Decken, Zelten, Stromgeneratoren und anderen lebensrettenden Ausrüstungsgegenständen, die für vom Krieg betroffene Ukrainer bestimmt sind, vorübergehend von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer zu befreien. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 24.02.2022 und bis zum 31.12.2022. Die geltenden EU-Rechtsvorschriften beinhalten Instrumente, die ausnahmsweise für die Unterstützung von Katastrophenopfern eingesetzt werden können. Das Zollrecht der EU ermöglicht die zollfreie Einfuhr von Waren, die für Katastrophenopfer bestimmt sind. Diese Möglichkeit kann von staatlichen Organisationen und anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege genutzt werden. Dafür ist ein Beschluss der Kommission erforderlich, den sie auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten fasst. Auch das Mehrwertsteuerrecht der EU sieht Bestimmungen für die Befreiung der Einfuhr bestimmter Gegenstände von der Mehrwertsteuer vor. Hinweis: Der Beschluss der EU-Kommission ergänzt die im April verabschiedeten neuen Mehrwertsteuervorschriften. Diese ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die einschlägige Steuerbefreiung auf inländische Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, einschließlich Spenden, zugunsten von Katastrophenopfern auszuweiten.
[ nach oben ] Behandlung als Kleinunternehmer: Welche Vor- und Nachteile die Regelung bietetBei Unternehmen, deren Umsätze im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 EUR und im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überschreiten, erhebt das Finanzamt keine Umsatzsteuer. Es greift in diesem Fall die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Wer seine unternehmerische Tätigkeit gerade erst aufgenommen hat, kann den zu erwartenden Umsatz schätzen; liegt dieser voraussichtlich über 22.000 EUR, kommt die Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht. Hinweis: Besteht der Kundenkreis vor allem aus Privatkunden, die selbst keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, können Kleinunternehmer ihre Leistungen am Markt günstiger anbieten als Konkurrenzunternehmen, da sie keine Umsatzsteuer auf ihre Nettobeträge aufschlagen müssen. Weiterer Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist, dass sich einige Verwaltungserleichterungen ergeben: Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen aus, zudem müssen sie für Geschäfte im grenzüberschreitenden Kontext keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. Auch die Buchführung wird erleichtert, da hier nicht zwischen netto und brutto unterschieden werden muss. Eine Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen besteht ebenfalls nicht. Zu den Nachteilen gehört, dass Kleinunternehmern das Recht zum Vorsteuerabzug verwehrt bleibt; ihnen steht also kein Vorsteuer-Erstattungsanspruch gegenüber der Steuerverwaltung zu. Sie werden wie Endverbraucher behandelt, die Umsatzsteuer entrichten müssen, sodass sie im Vergleich zu "regulären" Unternehmern höhere Betriebsausgaben und damit einen höheren Liquiditätsbedarf haben. Gerade bei größeren Investitionen zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit kann es also sinnvoll sein, zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Dieser Verzicht kann bis zur Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung beim zuständigen Finanzamt erklärt werden. Diese sogenannte Option zur Regelbesteuerung ist aber für mindestens fünf Kalenderjahre bindend, so dass sie wohlüberlegt sein sollte. Hinweis: Bei der Kleinunternehmerregelung sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Trotz zahlreicher Vorteile ist ihre Anwendung nicht für alle Unternehmer und Geschäftsmodelle geeignet. Gerade Neugründer oder Selbständige im Nebenerwerb können regelmäßig von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Zur genauen Einordnung des Einzelfalls ist es sinnvoll, sich frühzeitig steuerfachkundigen Rat einzuholen.
[ nach oben ] Jahresendspurt 2022: Jahresweise Zusammenballung von Werbungskosten spart SteuernArbeitnehmer können jedes Jahr einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 EUR (bis 2021: 1.000 EUR) als Werbungskosten von ihrem Bruttoarbeitslohn abziehen. Das Finanzamt berücksichtigt den Pauschbetrag im Einkommensteuerbescheid automatisch, sofern keine höheren Kosten abgerechnet worden sind. Wer arbeitstäglich mehr als 20 Kilometer zur Arbeit fährt, kommt in der Regel bereits allein durch seine Fahrtkosten über die 1.200-EUR-Grenze, so dass sich die Abrechnung der tatsächlichen Werbungskosten lohnt. Da der Fiskus pro Jahr ohnehin 1.200 EUR als Pauschbetrag abzieht, wirken sich tatsächlich angefallene Werbungskosten bis zu dieser Höhe nicht steuermindernd aus. Es lohnt sich daher für Arbeitnehmer häufig, berufliche Kosten jahresweise zusammenzuballen, damit die 1.200-EUR-Grenze in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich dann steuermindernd auswirken) und in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift. Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche berufliche Kosten zusammenrechnen, die 2022 bereits entstanden sind und voraussichtlich noch anfallen werden. Hierzu gehören Kosten für Pendelfahrten zur Arbeit (mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer; 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer), Arbeitsmittel (PC, Laptop, Bücherregal), berufliche Fortbildungen, Fachliteratur, häusliche Arbeitszimmer und berufliche Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen). Überschreiten diese Kosten die 1.200-EUR-Grenze, kann es sich für Arbeitnehmer lohnen, ohnehin geplante berufliche Anschaffungen noch auf 2022 vorzuziehen, weil sich dann jeder Euro oberhalb der 1.200-EUR-Schwelle steuermindernd auswirkt. Damit eine solche "Last-minute-Zahlung" im auslaufenden Jahr den gewünschten Steuerspareffekt entfaltet, muss das Geld bei Bareinkäufen aber unbedingt noch vor Silvester gezahlt werden. Bei Überweisungen ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem der Bank der Überweisungsauftrag zugeht. Wer Onlinebanking nutzt, muss seine Transaktion also vor dem Jahreswechsel abgeschlossen haben, damit sie für 2022 zählt.
[ nach oben ] Altersvorsorge-Eigenheimbetrag I: Kapitalauszahlung und Darlehenstilgung müssen unmittelbar zusammenhängenIm Rahmen des "Wohn-Riesterns" ermöglicht der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen aus einem bestehenden Vorsorgevertrag zur Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum zu entnehmen, ohne dass dies eine sogenannte schädliche Verwendung auslöst. Nach dem Einkommensteuergesetz kann das Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung bzw. Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines Wohnungsdarlehens genutzt werden, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3.000 EUR beträgt. Wie das hier enthaltene gesetzliche Erfordernis der Unmittelbarkeit auszulegen ist, hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau aus ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag einen angesparten Betrag von 10.350 EUR entnommen, um damit Sondertilgungen auf ein Wohnungsdarlehen zu leisten. Nachdem ihr das Geld ausgezahlt worden war, verwendete sie ein Drittel davon bereits wenige Tage später als Sondertilgung für das Jahr 2015. Das zweite Drittel setzte sie knapp sieben Monate später als Sondertilgung für das Jahr 2016 ein. Das verbliebene Drittel nutzte sie für die Sondertilgung des Jahres 2017, die jedoch erst knapp zwei Jahre nach der Kapitalauszahlung erfolgte. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) erklärte daraufhin, dass die letzte Sondertilgung nicht mehr in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Kapitalauszahlung gestanden habe, so dass eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgekapitals erfolgt sei. Die Frau klagte dagegen und vertrat den Standpunkt, dass die gesetzlich geforderte "Unmittelbarkeit" nur für die Kapitalverwendung zur Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung gelte, nicht jedoch für die Verwendung zur Darlehenstilgung. Der BFH gab jedoch der ZfA recht und urteilte, dass das auch bei einem Kapitaleinsatz zur Darlehenstilgung das Unmittelbarkeitserfordernis beachtet werden müsse, so dass eine enge zeitliche Verbindung zwischen Kapitalauszahlung und Tilgung erforderlich sei. Zwar sei der Gesetzeswortlaut in dieser Frage nicht eindeutig, der Sinn und Zweck der Regelung ließe aber kein anderes Auslegungsergebnis zu. Der Gesetzgeber wolle durch die Möglichkeit der Darlehenstilgung ein mietfreies Wohnen im Alter begünstigen. Hierin liege die Rechtfertigung dafür, dass angespartes Altersvorsorgekapital vorzeitig förderunschädlich verwendet werden dürfe. Es müsse daher sichergestellt sein, dass das geförderte Altersvorsorgekapital nicht zweckentfremdet genutzt werde. Das Unmittelbarkeitserfordernis müsse daher gleichermaßen für die Tilgungsvariante gelten, da andernfalls die Geldmittel zweckwidrig, beispielsweise zur Begleichung allgemeiner Lebenshaltungskosten, genutzt werden könne. Hinweis: Die Finanzverwaltung sieht den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang bei Mittelverwendungen innerhalb von zwölf Monaten nach Kapitalauszahlung als gegeben an. Der BFH konnte offenlassen, ob dieser Zeitraum möglicherweise zu großzügig bemessen ist, denn der zeitliche Abstand im Urteilsfall von knapp zwei Jahren war offenkundig keine unmittelbare Verwendung mehr.
[ nach oben ] Altersvorsorge-Eigenheimbetrag II: Zinszahlungen und Sparleistungen sind keine begünstigte "Tilgung"Wer für das Alter mit einem Riester-Sparvertrag vorsorgt, kann sein steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen im Rahmen des "Wohn-Riesterns" aus einem bestehenden Vorsorgevertrag entnehmen, um damit selbstgenutztes Wohneigentum zu finanzieren, ohne dass dies eine sogenannte schädliche Verwendung auslöst. Der Gesetzgeber will mit diesem Altersvorsorge-Eigenheimbetrag das mietfreie Wohnen im Alter fördern. Die entsprechenden Regelungen sehen vor, dass das Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unter anderem zur Tilgung eines Wohnungsdarlehens genutzt werden kann, sofern das dafür entnommene Kapital mindestens 3.000 EUR beträgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die entnommenen Gelder nur für reine Tilgungsleistungen verwendet werden dürfen, reine Zinszahlungen und Sparleistungen hingegen nicht begünstigt sind und nicht in die 3.000-EUR-Grenze eingerechnet werden dürfen. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Riester-Sparer sein entnommenes Altersvorsorgevermögen dazu verwendet, um die laufenden Annuitäten seiner Bauspardarlehen (bestehend aus Zins und Tilgung) zu bedienen. Die reine Tilgungsleistung war nur in Höhe von 1.773 EUR erbracht worden. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellte eine schädliche Verwendung fest und erließ einen entsprechenden Rückforderungsbescheid. Der BFH gab der ZfA nun recht und verwies darauf, dass das ausgezahlte Altersvorsorgekapital förderschädlich verwendet worden sei, da die reinen Tilgungsleistungen allein nicht den gesetzlichen Mindestbetrag von 3.000 EUR erreicht hätten. Zinszahlungen könnten einkommensteuerrechtlich nicht unter den Begriff der Tilgung eines Darlehens gefasst werden. Der BFH widersprach der Vorinstanz darin, dass die einkommensteuerrechtliche Unterscheidung zwischen Zins- und Darlehensschulden einem verständig und umsichtig abwägenden Zulageberechtigten nicht geläufig sein müsse. Es gehört nach Ansicht des BFH zu den Obliegenheiten eines Zulageberechtigten, sich über die Voraussetzungen der gesetzlichen Förderung zu informieren.
[ nach oben ] Gestiegene Energiekosten: Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale von 300 EUR?Die rasant gestiegenen Energiekosten treiben die Lebenshaltungskosten in die Höhe und werden für viele Haushalte zu einer ernsthaften finanziellen Herausforderung. Der Gesetzgeber hat darauf mittlerweile reagiert und eine einmalige Energiepreispauschale von 300 EUR eingeführt. Arbeitnehmer haben diese Pauschale im September 2022 über die Lohnabrechnung ausgezahlt bekommen. Bei anderen Anspruchsberechtigten (z.B. Gewerbetreibenden) wird die Pauschale vom Finanzamt über die Einkommensteuerveranlagung 2022 gewährt, indem die festgesetzte Einkommensteuer entsprechend gemindert wird. Hinweis: Die Pauschale ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Einen Anspruch auf die Pauschale haben alle aktiv Erwerbstätigen wie Arbeiter, Angestellte, Gewerbetreibende, Selbständige, Beamte, Auszubildende, Werkstudenten, Studenten im bezahlten Praktikum und Minijobber, die einen Wohnsitz in Deutschland haben. Gleiches gilt für Übungsleiter oder andere ehrenamtlich Tätige, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn erhalten. Personen, die beispielsweise Kranken- oder Elterngeld beziehen, haben ebenfalls Anspruch auf die einmalige Leistung, wenn sie sich weiterhin in einem Arbeitsverhältnis befinden. Arbeitslose Personen sind ebenfalls anspruchsberechtigt, wenn sie im Jahr 2022 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Tätigkeit ausgeübt und Einkünfte erzielt haben. Pensionäre und gesetzliche Rentner ohne begünstigte Nebeneinkünfte erhalten keine Energiepreispauschale. Sofern sie mit einer Photovoltaik-Anlage aber gewerbliche Einkünfte versteuern, sind sie wiederum anspruchsberechtigt. Wer als Rentner seine Ruhegehaltsbezüge durch einen Nebenjob aufstockt, kann die Energiepreispauschale ebenfalls erhalten. Dies gilt auch für Rentner, die ein Arbeitsverhältnis mit einem Angehörigen eingehen. Ein Anspruch auf die Pauschale kann in diesen Fällen ebenfalls über die Einkommensteuererklärung 2022 geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt wird. Hinweis: Allein aufgrund der ausgezahlten Energiepreispauschale besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Arbeitnehmer, die ihre Energiepreispauschale nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, weil sie beispielsweise im September 2022 nicht mehr beschäftigt waren, können den Anspruch auf die Pauschale ebenfalls über die Einkommensteuererklärung erlangen. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich. Das Finanzamt prüft anhand der Angaben in der Steuererklärung, ob der Arbeitnehmer anspruchsberechtigt ist und setzt die Pauschale dann mit dem Steuerbescheid fest.
[ nach oben ] Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerbonus gilt auch für ambulante Pflege und Betreuung eines DrittenPrivathaushalte können haushaltsnahe Dienstleistungen über zwei Höchstbeträge in der Einkommensteuererklärung abziehen:
Der letztgenannte Höchstbetrag gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerbürger wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun konkretisiert, dass zu den abziehbaren Pflege- und Betreuungsleistungen insbesondere unmittelbare Pflegemaßnahmen am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) gehören. Erfasst werden nach dem Urteil auch Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung, darunter Einkaufen, Kochen und das Reinigen der Wohnung. Der Steuerbonus für Pflege- und Betreuungsleistungen lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch von Steuerzahlern in Anspruch nehmen, die Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung einer dritten Person (im Urteilsfall: der Mutter) tragen. Dies ist nach Gerichtsmeinung sogar dann zulässig, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerzahlers, sondern im Haushalt der gepflegten Person erbracht werden. Hinweis: Der BFH stellte klar, dass die Finanzämter für den Abzug von ambulant erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen nicht voraussetzen dürfen, dass eine Rechnung ausgestellt worden und die Zahlung unbar erfolgt ist. Diese Voraussetzungen betreffen nach Gerichtsmeinung lediglich allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, jedoch nicht Pflege- und Betreuungsleistungen.
[ nach oben ] Pflege von Angehörigen: Welche Steuerentlastungen das Finanzamt gewährtDie Pflege von Angehörigen ist häufig nicht nur emotional belastend, sondern kostet oftmals auch sehr viel Geld, so dass die Frage nach der Absetzbarkeit der Aufwendungen für Pflegende ein großes Gewicht hat. Die Steuerberaterkammer Stuttgart weist darauf hin, dass sowohl die pflegebedürftige als auch die pflegende Person steuerlich entlastet werden kann:
[ nach oben ] |