Aktuelle Mandanteninformation 02/2023
30.01.2023
Aktuelle Mandanteninformation 02/2023Inhalt
BMF: Aufteilung der Vorsteuerbeträge bei gemischten UmsätzenDas Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge bei gemischten Umsätzen herausgegeben. Es hat dabei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus den Jahren 2016 und 2019 berücksichtigt und als für die Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus bindend erklärt. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang geändert. Wenn ein Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung sowohl für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, dann ist die Vorsteuer aufzuteilen. Der BFH hatte im Jahr 2016 zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Fall eines Blockheizkraftwerks geurteilt. Im Jahr 2019 hatte er entschieden, welche Vorsteuerbeträge aufteilbar sind. Das BMF hat die Rechtsprechung des BFH übernommen und erläutert diese im aktuellen Schreiben. Hinweis: Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich Steuerpflichtige für die bis zum 31.12.2022 bezogenen Leistungen auf die bisherigen Regelungen berufen.
[ nach oben ] Gastronomie: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bis 31.12.2023 verlängertDie Corona-Pandemie ist für Unternehmen eine große finanzielle Herausforderung. Die Folgen für das Wirtschaftsleben sind gravierend. Besonders betroffen sind Gastronomiebetriebe. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz hatte der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Auch das Bundesfinanzministerium hatte bereits in den Jahren 2020 und 2021 Schreiben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen veröffentlicht. Danach galt ein reduzierter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2022. Der Gesetzgeber hat diese Frist durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen nun ein weiteres Mal verlängert. Danach gilt die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen jetzt über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023. Diese steuerlichen Erleichterungen hat die Finanzverwaltung mit aktuellem Schreiben vom 21.11.2022 übernommen und den zeitlichen Anwendungsbereich entsprechend aktualisiert. Hinweis: Der reduzierte Steuersatz betrifft nur die Abgabe von Speisen. Die Abgabe von Getränken ist von dieser Regelung ausgenommen.
[ nach oben ] Werbung für Arbeitgeber: Arbeitnehmer erzielen lohnsteuerpflichtigen ArbeitslohnAuch Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer möglichst viel "Netto" von ihrem Bruttolohn herausbekommen und die einbehaltenen Sozialabgaben und Steuern möglichst gering ausfallen. Um die Abzugsbeträge (insbesondere die Lohnsteuer) zu mindern, wird häufig versucht, steuerfreie Lohnbestandteile in das Entlohnungsmodell einzubauen, wie beispielsweise Kita-Zuschüsse, Leistungen zur Gesundheitsförderung oder Vorteile aus der Überlassung von betrieblichen Handys und PCs zur privaten Nutzung. Eine weitere Strategie besteht darin, zwischen den Arbeitsparteien eine Sonderrechtsbeziehung (z.B. ein Mietverhältnis) aufzubauen, um die dann auf dieser Grundlage erfolgenden (Miet-)Zahlungen dem Lohnsteuerabzug zu entziehen und gegebenenfalls geltende Freibeträge auszuschöpfen. Einen solchen Versuch hat auch ein mittelständisches Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen unternommen, indem es seinen Mitarbeitern ein Entgelt dafür zahlte, dass sie an ihrem privaten Pkw einen Kennzeichenhalter mit Werbung des Arbeitgebers anbrachten. Zugrunde lag diesen Zahlungen ein "Mietvertrag Werbefläche", der auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet war und von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden konnte. Die Mitarbeiter erhielten für ihre "Werbeleistungen" ein jährliches Entgelt in Höhe von 255 EUR. Der Arbeitgeber behandelte die Zahlung als sonstige Einkünfte und behielt keine Lohnsteuer ein. Da für sonstige Einkünfte ein Freibetrag von 256 EUR pro Jahr gilt, hätten die Arbeitnehmer die Zahlungen auch später nicht in ihrer Einkommensteuererklärung versteuern müssen, so dass sich ein maximaler Steuerspareffekt eingestellt hätte. Das Finanzamt stufte die Zahlungen nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung jedoch als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein und nahm den Arbeitgeber für nicht entrichtete Lohnsteuer in Haftung. Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Zahlungen nicht aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet wurden, sondern aufgrund einer separaten "Werbebeziehung". Der Bundesfinanzhof stufte die Lohnsteuernachforderung jedoch als rechtmäßig ein und entschied, dass das bezogene Entgelt steuerpflichtiger Arbeitslohn war. Zwar führt nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zwangsläufig zu Arbeitslohn, so dass Arbeitsparteien neben dem Arbeitsvertrag auch weitere eigenständige Verträge abschließen können. Kommt diesen Verträgen allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich nach Gerichtsmeinung insoweit nur um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln. Bei den Werbemietverträgen fehlte es an einem eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt, da die Laufzeit der Verträge an die Arbeitsverträge geknüpft war und für die Bemessung des Entgelts ersichtlich nicht der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen war, sondern die Steuerfreigrenze für sonstige Einkünfte.
[ nach oben ] Verkauf eines Tiny House: Bei vorheriger Vermietung gilt zehnjährige SpekulationsfristAuch in Deutschland sind sogenannte Tiny Houses ("winzige Häuschen") auf dem Vormarsch. Diese Häuser sind in der Regel nur so groß wie ein Einzimmerapartment und kosten den Bruchteil eines Einfamilienhauses. Bei Bedarf können diese Mobilheime auf ein Fahrgestell montiert, weggefahren und woanders wieder aufgestellt werden. Aus steuerlicher Sicht war bislang fraglich, ob der Verkauf von Tiny Houses ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft auslöst, denn grundsätzlich gilt: Werden bebaute oder unbebaute Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert, muss der realisierte Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Keine Versteuerung muss bei einer Veräußerung binnen zehn Jahren erfolgen, wenn die Immobilie zuvor selbstgenutzt wurde. Nach dem Einkommensteuergesetz muss hierzu eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entweder im kompletten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren vorgelegen haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Tiny Houses zwar keine Immobilien im Sinne der Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften sind, so dass die zehnjährige Spekulationsfrist für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte nicht gilt. Gleichwohl stufte der BFH die mobilen Häuser aber als "andere Wirtschaftsgüter" ein, so dass folgende Regelungen des Einkommensteuergesetzes greifen:
Der BFH stellte auch klar, dass Tiny Houses keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind, die das Gesetz komplett von der privaten Veräußerungsbesteuerung ausnimmt. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger von einer Campingplatzbetreiberin ein relativ großes, aber dennoch mobiles Holzhaus mit rund 60 Quadratmetern gekauft, das er vermietete. Vier Jahre später veräußerte er das Mobilheim und erzielte dabei einen Gewinn. Das Finanzamt nahm sogleich ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft an und besteuerte den Gewinn. Der Verkäufer setzte sich gerichtlich zur Wehr und argumentierte, dass das Mobilhaus nicht fest mit dem Boden verbunden war und das Grundstück selbst nicht verkauft wurde. Da es sich damit um keine echte Immobilie gehandelt hätte, konnte seiner Meinung nach der private Verkauf auch nicht einkommensteuerpflichtig sein. In erster Instanz vor dem Finanzgericht (FG) bekam er sogar recht. Sowohl er als auch das FG hatten aber nicht bedacht, dass auch für "andere Wirtschaftsgüter" die zehnjährige Spekulationsfrist anzuwenden ist, sofern sie als Einkunftsquelle genutzt worden sind.
[ nach oben ] Gut zu wissen in der Energiekrise: Steuerbonus gilt auch für Einbau von Kamin- und KachelöfenWer Handwerker für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in seinem Privathaushalt beauftragt, kann 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von der eigenen Einkommensteuer abziehen. Von diesem Steuerbonus werden auch die anfallenden Anfahrts-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten erfasst, allerdings nicht die Kosten für das Material. Im Zuge der Energiekrise ist der Einbau von Kamin- und Kachelöfen in Deutschland sprunghaft angestiegen. Steuerzahler sollten wissen, dass auch die Kosten für eine solche Baumaßnahme unter den 20%igen Steuerbonus fallen. Hinweis: Auch die Kosten für Schornsteinfegerleistungen sind als Handwerkerleistung abziehbar. Dies gilt sowohl für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten als auch für Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau. Da Materialkosten steuerlich nicht gefördert werden, sollten Steuerzahler bei einem Kamineinbau unbedingt darauf bestehen, dass der Handwerker die verschiedenen Kostenarten in seiner Rechnung getrennt voneinander ausweist. Das Einkommensteuergesetz fordert zudem, dass der Auftraggeber für die Handwerkerleistung eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag unbar gezahlt hat (z.B. per Überweisung). Barzahlung erkennt der Fiskus nicht an, weil der Steuerbonus die legale Beschäftigung fördern soll. Um den Steuerbonus zu erhalten, müssen Rechnung und Zahlungsnachweis nicht von vornherein der Einkommensteuererklärung beigelegt werden. Es genügt, wenn zunächst nur die Kosten abgerechnet und die Nachweise auf explizite Nachfrage des Finanzamts nachgereicht werden.
[ nach oben ] Ukraine-Krieg: Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2023Privatpersonen, Vereine und Unternehmen, die notleidende Menschen aus der Ukraine unterstützen, können ihre Spenden unter erleichterten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte hierfür Anfang 2022 entsprechende Regelungen erlassen, die ursprünglich nur bis zum 31.12.2022 gelten sollten. Das BMF hat nun erklärt, dass das Regelwerk auch für 2023 anwendbar bleibt. Danach gilt weiterhin:
[ nach oben ] Pendeln zur Arbeit: Taxifahrten dürfen nur mit Entfernungspauschale abgerechnet werdenArbeitnehmer können die Kosten für ihre Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Wer einen längeren Weg zur Arbeit zurücklegt, kann ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,35 EUR (für 2021) bzw. 0,38 EUR (für 2022 bis 2026) abziehen. Hinweis: Ein Abzug der Pauschale ist unabhängig davon möglich, ob man seine Arbeitsstelle zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit dem eigenen Fahrzeug oder nur als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft aufsucht. Fährt ein Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit, darf er statt der Pauschale die tatsächlich entstandenen (Ticket-)Kosten als Werbungskosten abziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings kürzlich entschieden, dass ein Taxi kein öffentliches Verkehrsmittel ist, so dass der Werbungskostenabzug bei Taxifahrten auf die Höhe der Entfernungspauschale begrenzt bleibt. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt nicht mehr selbst am Steuer sitzen konnte und deshalb auf ein Taxi auswich. Für die Fahrten zur Arbeit entstanden ihm tatsächliche Kosten von 9.000 EUR innerhalb von zwei Jahren. Der BFH gestand dem Mann jedoch nur einen Abzug der Entfernungspauschale zu und verwies darauf, dass der Steuergesetzgeber lediglich eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr - insbesondere Bus und Bahn - begünstigen wollte und damit einem engen Verständnis des Begriffs "öffentliche Verkehrsmittel" gefolgt ist. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi zurücklegt, darf also nicht die tatsächlich anfallenden Taxikosten absetzen.
[ nach oben ] Internethandel: eBay-Händler mit Hunderten Auktionen ist unternehmerisch tätigPrivatpersonen, die gelegentlich Waren des eigenen persönlichen Gebrauchs auf Online-Marktplätzen wie eBay verkaufen, bewegen sich damit meist noch im Rahmen einer sogenannten privaten Vermögensverwaltung, für die sich das Finanzamt in der Regel nicht interessiert. Allerdings müssen sie beachten, dass auch in dieser privaten Sphäre eine Steuerpflicht der Gewinne eintreten kann, wenn zwischen Kauf und Verkauf der jeweiligen Ware weniger als zwölf Monate liegen. Denn in diesem Fall kann ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen, für den allerdings eine Freigrenze von 600 EUR pro Jahr gilt. Sofern ein Anbieter seine Verkaufsaktivitäten nachhaltig und selbständig betreibt und dabei mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, ist er als Gewerbetreibender einzustufen, so dass ihn diverse (steuer-)rechtliche Pflichten treffen und er sein Gewerbe anmelden muss. Seine erzielten Gewinne unterliegen dann regelmäßig der Einkommen-, Umsatz- und gegebenenfalls der Gewerbesteuer. Für eine gewerbliche Prägung der Verkaufstätigkeit spricht es beispielsweise auch, wenn der Anbieter im Internet mit einem Logo oder einem speziellen Design auftritt oder gleiche Produkte mehrfach anbietet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Verkäufer mit jährlich mehreren Hundert Auktionen auf eBay umsatzsteuerrechtlich eine steuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit ausübt. Geklagt hatte eine Frau, die bei Haushaltsauflösungen verschiedene Gegenstände erworben und über einen Zeitraum von fünf Jahren auf eBay versteigert hatte. Aus insgesamt 3.000 Versteigerungen hatte sie Einnahmen von ca. 380.000 EUR erzielt. Der BFH erklärte, dass die Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen, da die Klägerin aufgrund der Vielzahl der Verkäufe nachhaltig tätig war. Der Umfang ihrer Verkaufstätigkeit hatte zudem eine Betriebsorganisation erfordert. So hatte sie beispielsweise Verpackungsmaterial kaufen, Waren verpacken, Porto zahlen und digitale Bilder der angebotenen Gegenstände anfertigen müssen. Im Ergebnis lag also eine intensive und langfristige Verkaufstätigkeit vor, die umsatzsteuerlich erfasst werden musste. Der BFH verwies die Sache gleichwohl zurück an das vorinstanzliche Finanzgericht, da noch zu klären war, ob die Klägerin die sogenannte Differenzbesteuerung anwenden kann, so dass sich der umsatzsteuerpflichtige Umsatz nicht nach dem erzielten Verkaufspreis bemisst, sondern nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stehen der Differenzbesteuerung nach Auffassung des BFH nicht zwingend entgegen, so dass in diesem Fall auch eine Schätzung in Betracht gezogen werden muss. Käme die Differenzbesteuerung zur Anwendung, würde sich die Steuerschuld der Klägerin erheblich mindern. Hinweis: Internetverkäufer sollten nicht darauf vertrauen, dass ihre Verkaufsaktivitäten im Netz wegen eines anonymen Nutzerkontos unentdeckt bleiben, denn die Finanzämter dürfen sich die benötigten Anbieterinformationen mittlerweile von den Betreibern der Internetplattformen beschaffen.
[ nach oben ] Inflationsausgleichsgesetz: Kindergeld, Steuertarif und Grundfreibetrag verändern sichDas Leben ist teurer geworden. Aufgrund von Inflation und steigenden Lebenshaltungskosten haben Verbraucher am Monatsende immer weniger im Portemonnaie. Um gegenzusteuern, hat der Steuergesetzgeber mit dem Inflationsausgleichsgesetz für 2023 - und auch bereits für 2024 - an etlichen Stellschrauben gedreht:
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