Aktuelle Mandanteninformation 04/2023
17.03.2023
Aktuelle Mandanteninformation 04/2023Inhalt
Hinweise vom BMF: Die aktuellen Pauschbeträge für den EigenverbrauchJedes Jahr veröffentlicht das Bundesfinanzministerium (BMF) die neuen Werte, die für private Sachentnahmen (Eigenverbrauch) pauschal angesetzt werden können. So auch mit Schreiben vom 21.12.2022 die Werte für das Jahr 2023. Sachentnahmen werden auch als Eigenverbrauch bzw. unentgeltliche Wertabgaben bezeichnet. Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei, Fleischerei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, wird gelegentlich Waren für den Privatgebrauch entnehmen. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Vielen Unternehmern ist es allerdings zu aufwendig, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen - verständlich bei Artikeln des täglichen Bedarfs. Deshalb kann auf Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Es wird dabei unterschieden zwischen Entnahmen, die mit 7 % besteuert werden, und jenen, die mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern sind. Die vom BMF vorgegebenen Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen. Die Entnahme von Tabakwaren ist in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). Die pauschalen Werte berücksichtigen das im jeweiligen Gewerbezweig übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss. Hinweis: Ergänzend nimmt das BMF in seinem Schreiben Bezug auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz war für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) bis zum 31.12.2022 der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Diese Regelung wurde durch das Achte Verbrauchsteueränderungsgesetz nun bis zum 31.12.2023 verlängert.
[ nach oben ] Mutterschutzleistungen: Tarifvertragliche Zuschüsse sind nicht steuerfreiNach dem Einkommensteuergesetz können Arbeitgeber bestimmte Mutterschutzleistungen steuerfrei an Arbeitnehmerinnen auszahlen, darunter das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz und Zuschüsse bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor und nach der Entbindung. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) werden tarifvertragliche Zuschüsse anlässlich einer Schwangerschaft und Mutterschaft jedoch nicht von der Steuerbefreiung erfasst. Geklagt hatte eine Journalistin, die als arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterin für zwei Rundfunkanstalten tätig war und damit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte. Im Jahr 2014, in dem sie ihre Tochter zur Welt brachte, zahlten beide Anstalten ihr Zuschüsse von insgesamt 15.863 EUR aus. Diese ergaben sich aus geltenden Tarifverträgen, die bei Nachweis einer Schwangerschaft einen Anspruch auf Zuschusszahlungen für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt vorsahen. Die Höhe der Zuschüsse war auf Grundlage der Vorjahresbezüge der Frau berechnet worden. Das Finanzamt besteuerte die Zuschüsse als steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Arbeit, wohingegen die Frau die Auffassung vertrat, dass ihr steuerfreie Lohnersatzleistungen zugeflossen seien. Der BFH stufte die Zuschüsse als steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Journalistin ein. Die Steuerbefreiung für Mutterschaftsleistungen war nach Gerichtsmeinung nicht auf die Zuschüsse anwendbar, da die streitgegenständlichen Zuschüsse nicht unter die im Gesetz fest umrissenen Leistungsarten gefasst werden konnten. Es handelte sich nämlich nicht um steuerbefreite Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz, die sich an Arbeitnehmerinnen richten. Vielmehr sollten die tarifvertraglichen Zuschüsse den Zuschuss nach dem Mutterschaftsgesetz lediglich nachbilden. Eine Steuerbefreiung für Zuschüsse an selbständige Frauen sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Dies gilt auch für arbeitnehmerähnlich beschäftigte freie Mitarbeiterinnen. Hinweis: Die Steuerbefreiung musste nach Gerichtsmeinung auch nicht analog auf tarifvertragliche Zuschüsse angewandt werden, da insoweit keine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers erkennbar war.
[ nach oben ] Mieterabfindung zwecks Sanierung: Vermieter kann Zahlung für Entmietung sofort als Werbungskosten absetzenWenn ein Mietobjekt umfassend saniert werden soll, bieten Vermieter ihren Mietern mitunter Abfindungen für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an. Solche Mieterabfindungen sind für den Vermieter zwar kostspielig, die Sanierung eines "entmieteten" Hauses geht dafür dann aber häufig schneller und unkomplizierter vonstatten, da bei den Bauarbeiten keine Rücksicht mehr auf die Belange der Mieter genommen werden muss. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Vermieter gezahlte Mieterabfindungen sofort als Werbungskosten abziehen dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Vermietungsgesellschaft ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Baudenkmal) erworben und den Mietern vor der Sanierung insgesamt 35.000 EUR für deren Auszug gezahlt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Abfindungen zusammen mit den Sanierungskosten zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören würden, so dass sie nur über die Gebäudeabschreibung steuerlich geltend gemacht werden dürften. Der BFH ließ hingegen einen Sofortabzug der Abfindungen bei den Vermietungseinkünften zu und verwies darauf, dass zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten nur Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zählen können, somit nur bauliche Maßnahmen am Gebäude. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes ("Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen"). Mieterabfindungen gehören nicht zu den baulichen Maßnahmen. Die Entmietung ist kein Teil der Instandsetzung oder Modernisierung der Gebäudesubstanz. Unerheblich war für den BFH, dass zwischen den Abfindungen und der Sanierung ein Veranlassungszusammenhang bestanden hatte.
[ nach oben ] Stromerzeugung: Die aktuellen Steuerentlastungen für PhotovoltaikanlagenMit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber weitere steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen beschlossen. Davon profitieren vor allem Inhaber oder Miteigentümer von kleineren Photovoltaikanlagen. Ziel ist es, den Ausbau von erneuerbaren Energien weiter zu fördern und die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu erschweren. Das Finanzministerium Brandenburg weist nun noch einmal darauf hin, dass die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen rückwirkend zum 01.01.2022 von der Einkommensteuer befreit sind. Voraussetzung ist, dass die Bruttonennleistung von Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien 30 kWp bzw. 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien), insgesamt jedoch maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft nicht übersteigt. Zudem wurde die bereits bestehende Gewerbesteuerbefreiung für Photovoltaikanlagenbetreiber auf Anlagen bis zu 30 kWp ausgeweitet. Des Weiteren gilt mit Wirkung zum 01.01.2023 für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage (einschließlich Stromspeicher) der neue Umsatzsteuersatz von 0 %. In den Rechnungen des Leistungsempfängers wird daher keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes sind erfüllt, wenn die Photovoltaikanlage sich auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, befindet und ihre installierte Bruttonennleistung maximal 30 kWp beträgt. Bei Inbetriebnahme bzw. Erweiterung einer Photovoltaikanlage besteht jedoch auch weiterhin die Verpflichtung zur elektronischen Anmeldung beim Finanzamt. Hinweis: Die Neuerungen sind zu begrüßen, da mit ihnen eine steuerliche Vereinfachung und erfreuliche Entlastung von bürokratischen Pflichten einhergeht, was die Photovoltaik für einen deutlich größeren Personenkreis als bisher interessant machen dürfte.
[ nach oben ] Mietwohnungsneubau: Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr wird wieder eingeführtUm den Neubau von Mietwohnungen zu fördern, hatte der Gesetzgeber bereits im Jahr 2019 eine Sonderabschreibung von bis zu 5 % pro Jahr eingeführt, die für die ersten vier Jahre ab Fertigstellung neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden konnte. Diese Förderung galt aber nur, wenn der Bauantrag in den Jahren 2019 bis 2021 gestellt bzw. die Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Ab dem Jahresbeginn 2022 war für Neubauprojekte somit keine Sonderabschreibung mehr möglich. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber die Sonderabschreibung nun in modifizierter Form wieder eingeführt und an die Einhaltung bestimmter Gebäudeeffizienzvorgaben gekoppelt. Die neuen Förderregelungen gelten nun für Baumaßnahmen, bei denen der Bauantrag in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt oder eine Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Wie bei der Vorgängerregelung darf in den ersten vier Jahren neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr abgezogen werden. Die neu errichtete Wohnung muss dafür in einem Gebäude liegen, das die Kriterien für ein sogenanntes Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt und dies durch das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) nachgewiesen wird. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen zudem 4.800 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. In der früheren Regelung lag diese Baukostenobergrenze noch bei 3.000 EUR. Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal ein Betrag von 2.500 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche angesetzt werden (damals 2.000 EUR). Hinweis: Die Baukostenobergrenze von 4.800 EUR darf nicht mit der Förderhöchstgrenze von 2.500 EUR verwechselt werden, denn Erstere entscheidet über das "Ob" der Förderung, während Letztere lediglich die Höhe der Abschreibung deckelt.
[ nach oben ] Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Onlineverkäufe ab 2023 werden dem Fiskus gemeldetBetreiber von Verkaufsplattformen im Internet sind seit diesem Jahr verpflichtet, die Geschäftsaktivitäten ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden, welches die Daten dann an die Finanzämter weiterleitet. Diese Meldepflicht geht aus dem neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetz hervor, mit dem Deutschland eine entsprechende EU-Richtlinie umsetzt. Die erste Übermittlung für den Meldezeitraum 2023 ist im Januar 2024 durchzuführen. Plattformen wie Ebay, Momox, Airbnb oder Etsy müssen demnach die Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte sowohl von professionellen Verkäufern als auch von Privatpersonen melden. Es gilt hierbei jedoch eine Bagatellgrenze von 30 Verkäufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 EUR. Wer in diesem geringfügigen Rahmen auf Online-Plattformen tätig ist, wird also nicht gemeldet. Hinweis: Ob Verkaufsaktivitäten auf Online-Plattformen letztlich in die Steuerpflicht führen, hängt sehr vom Einzelfall ab und sollte mit dem steuerlichen Berater besprochen werden. Wer seinen Keller oder Dachboden entrümpelt und den vorgefundenen Hausrat im Internet verkauft, muss in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen befürchten, denn als Privatverkäufer ohne Gewinnerzielungsabsicht entfaltet seine Tätigkeit keine steuerliche Relevanz. Werden die Internetverkäufe aber immer weiter ausgebaut, kann die Schwelle von einem (regelmäßig steuerfreien) Privatverkauf zu einem (steuerpflichtigen) gewerblichen Handel überschritten werden. Wer als Onlinehändler die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden nun über die Geschäftsaktivitäten informiert werden, lassen sich Verkäufe im großen Stil praktisch nicht mehr verheimlichen. Werden gewerbliche Händler im Nachhinein enttarnt, drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen sowie ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Hinweis: Wer bislang als gewerblicher Onlinehändler im Verborgenen agiert hat, sollte mit seinem steuerlichen Berater zeitnah das Einlegen einer strafbefreienden Selbstanzeige mit Nacherklärung der Einkünfte besprechen.
[ nach oben ] Zulässige Ergänzungsabgabe: Solidaritätszuschlag als verfassungsgemäß eingestuftBereits seit 1991 müssen Steuerzahler in Deutschland den Solidaritätszuschlag zahlen. Die ursprünglich befristete Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer fällt damit - bis auf kurze Unterbrechungen von 1992 bis 1994 - bereits seit 33 Jahren an. Eingeführt wurde die Abgabe unter anderem, um die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren. Das Allerneueste hierzu ging durch alle Publikumsmedien, gleichwohl wollen wir es auch an dieser Stelle quasi offiziell bestätigen: In einem vielbeachteten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 gleichwohl noch verfassungsgemäß war. Geklagt hatten Eheleute, die sich unter anderem auf das Auslaufen der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 berufen hatten. Sie waren der Ansicht, dass der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden durfte und sein Ausnahmecharakter eine dauerhafte Erhebung verbietet. Darüber hinaus sahen sie sich in ihren Grundrechten verletzt, da der Solidaritätszuschlag seit dem Jahr 2021 als verkappte "Reichensteuer" wirke. Hinweis: Seit 2021 betrifft der Solidaritätszuschlag nur noch Besserverdienende und ist für 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler entfallen. Denn mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wurde geregelt, dass der Zuschlag erst erhoben wird, wenn die Einkommensteuer pro Jahr bei mehr als 16.956 EUR (Ledige) bzw. 33.912 EUR (Paare bei Zusammenveranlagung) liegt. Für das Steuerjahr 2022 bedeutet dies, dass der Solidaritätszuschlag erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.603 EUR (Ledige) bzw. 125.206 EUR (Zusammenveranlagte) anfällt. Der BFH teilte die Bedenken der klagenden Eheleute nicht und sah davon ab, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dem Urteil nach muss eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag nicht von vornherein befristet werden. Die Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe bestand nach Gerichtsmeinung auch zum Jahresende 2019 fort. Auch in den Jahren 2020 und 2021 war ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes gegeben, unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts. Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wurde deutlich, dass der Gesetzgeber den Zuschlag nicht unbegrenzt erheben will, sondern nur für eine Übergangszeit. Der BFH sah auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, da der ab 2021 erfolgte Zuschnitt des Solidaritätszuschlags auf Besserverdiener gerechtfertigt sei. Die Steuer- und Abgabenlast darf (und soll) an die Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers anknüpfen und soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Eine Beschränkung auf hohe Einkünfte ist damit gerechtfertigt.
[ nach oben ] Schneller Überblick: Die neuen Regelungen zum Bürgergeld ab 2023Seit dem 01.01.2023 gilt in Deutschland das neue Bürgergeld, welches die früheren Leistungen nach Hartz IV (Arbeitslosengeld II) ersetzt. Arbeitslose Menschen erhalten seitdem grundsätzlich mehr Grundsicherungsleistungen pro Monat sowie mehr Zuschüsse vom Staat. Ein alleinstehender Erwachsener, der bislang Anspruch auf Grundsicherung hatte, erhält 53 EUR mehr im Monat, also regulär 502 EUR. Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren bekommen 37 EUR zusätzlich. Wer Bürgergeld bezieht, fällt außerdem unter eine einjährige Karenzzeit: Ein Vermögen bis 40.000 EUR ist damit zwölf Monate lang geschützt. Für jede weitere Person, die im Haushalt lebt (sogenannte Bedarfsgemeinschaft), steigt die Grenze um weitere 15.000 EUR. Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs werden zudem die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt. Für Heizkosten gilt keine Karenzzeit, sie werden vom Jobcenter "in angemessener Höhe" übernommen. Außerdem gibt der Staat auch in anderen Bereichen Zuschüsse, etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Bildung bzw. Weiterbildung sowie für die gesellschaftliche Teilhabe von Kindern und Jugendlichen. Die Arbeitsagenturen und Jobcenter setzen nun auf langfristige Beschäftigungsmöglichkeiten statt auf die schnelle Vermittlung auch in Aushilfsjobs. Die dauerhafte Integration in Arbeit und die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch Qualifizierung und Berufsausbildung stehen stärker im Fokus. Empfänger des Bürgergelds müssen künftig nicht mehr jeden Job annehmen, wenn stattdessen eine Ausbildung oder eine Weiterbildung die Chancen erhöht, später eine bessere Stelle zu finden. Wer Bürgergeld bezieht und gegen Auflagen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters verstößt, muss allerdings mit Leistungsminderungen rechnen. Bei der ersten Pflichtverletzung wird das Bürgergeld für einen Monat um 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs gemindert, bei der zweiten für zwei Monate um 20 % und ab der dritten für drei Monate um 30 %. Die Zahlungen für die Unterkunftskosten sind von diesen Minderungen nicht betroffen. Wer Bürgergeld bekommt, zahlt darauf keine Steuern, da es sich um eine sogenannte Grundsicherungsleistung handelt. Es erhöht auch nicht den Steuersatz der übrigen Einkünfte (sog. Progressionsvorbehalt), wie dies etwa beim Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsgeld der Fall ist. Hinweis: Hat ein Arbeitnehmer lediglich für ein paar Monate Bürgergeld bezogen und war ansonsten in einer Anstellung, dann hat er in der Regel auch Einkommensteuer gezahlt. Diese kann er sich teilweise vom Finanzamt zurückholen, indem er eine Einkommensteuererklärung abgibt und darin alle absetzbaren Kosten aufführt. Empfänger von Bürgergeld sollten aber wissen, dass erhaltene Steuererstattungen auf ihr Bürgergeld angerechnet werden, sofern beide Zahlungen im gleichen Monat zufließen.
[ nach oben ] Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice: Welche Abzugsregelungen ab 2023 geltenMit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber neue Regelungen für den Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen und der Homeoffice-Pauschale geschaffen und damit auf die Veränderungen in der Arbeitswelt reagiert, die sich im Zuge der Corona-Pandemie vollzogen haben. Bis zur Steuererklärung 2023 dauert es zwar noch ein bisschen, doch es schadet nicht, sich die Neuregelungen schon am Anfang des Steuerjahres zu Gemüte zu führen. Ab 2023 gilt erstmals ein Wahlrecht für Erwerbstätige, die im Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben. Sie dürfen ihre Raumkosten entweder - wie bisher - in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen und in unbeschränkter Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abrechnen oder alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 EUR absetzen. Wählen sie die Pauschale, müssen sie dem Finanzamt die tatsächlich angefallenen Raumkosten nicht nachweisen. Hinweis: Die Pauschale muss allerdings monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über der Tätigkeitsmittelpunkt war. Für diese Kürzungsmonate lässt sich dann aber wiederum die Homeoffice-Pauschale abziehen, sofern weiterhin - zumindest überwiegend - von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihre Raumkosten bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 EUR pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, sofern ihnen kein Alternativarbeitsplatz (im Betrieb ihres Arbeitgebers) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige ohne Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen. Diese wurde ab 2023 auf 6 EUR pro Arbeitstag, maximal 1.260 EUR pro Jahr, erhöht. Es können also bis zu 210 Arbeitstage in der Steuererklärung abgerechnet werden. Bis einschließlich 2022 galt noch ein Tagessatz von 5 EUR und ein Höchstbetrag von 600 EUR pro Jahr, so dass maximal nur 120 Arbeitstage anerkannt werden konnten. Hinweis: Für den Abzug der Homeoffice-Pauschale muss kein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer vorliegen. Es genügt also auch, wenn die Tätigkeit in einer Arbeitsecke, einem Durchgangszimmer oder am Esstisch ausgeübt wird. Die Pauschale von 6 EUR darf nur für Tage abgezogen werden, an denen der Erwerbstätige keine erste Tätigkeitsstätte außerhalb seiner Wohnung anfährt. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ihm im Betrieb dauerhaft kein eigener Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können also die Entfernungspauschale und die Homeoffice-Pauschale zugleich für einen Tag abgezogen werden. Dies gilt beispielsweise für Lehrer, die vor oder nach dem Unterricht von zu Hause aus arbeiten.
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