Aktuelle Mandanteninformation 07/2023
23.06.2023
Aktuelle Mandanteninformation 07/2023Inhalt
International tätige Unternehmen: Finale ausländische Betriebsstättenverluste sind nicht abziehbarEine wichtige Entscheidung für international tätige deutsche Unternehmen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat festgestellt, dass sie Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen dürfen, wenn für die ausländischen Einkünfte nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Dies gilt auch, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit "final" sind. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen. Der BFH erklärte, dass die Verluste auch in Deutschland nicht abziehbar seien, denn nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen unterlägen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend ist dabei die sogenannte Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte - also Verluste - umfasst. Vergleichbare Regelungen sind in einer Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten. Wie der BFH nach Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) weiter entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf sogenannte finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht. Hinweis: Ursprünglich gingen sowohl der EuGH als auch der BFH davon aus, dass aus Gründen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit ein Verlustabzug möglich ist, wenn und soweit der Steuerzahler nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat "final" sind. Ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2015 war dann aber vom BFH als Aufgabe dieser Rechtsprechung verstanden worden. Nachdem jedoch aufgrund weiterer EuGH-Entscheidungen Zweifel daran aufgekommen waren, hatte der BFH den EuGH erneut zur Klärung angerufen. Dieser hat sein Urteil von 2015 - und damit im Ergebnis die Aufgabe der früheren Rechtsprechung - bestätigt.
[ nach oben ] Medienschaffende aufgepasst: Pauschalen für Betriebsausgaben erhöhen sichWer hauptberuflich als selbständiger Schriftsteller oder Journalist arbeitet oder im Nebenberuf einer wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Nebentätigkeit nachgeht (auch Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeit), darf seine Betriebsausgaben mit festgelegten Pauschalen abziehen. Das Bundesfinanzministerium hat diese Pauschalen nun ab 2023 wie folgt angehoben:
Hinweis: Den vorgenannten Erwerbstätigen bleibt es natürlich weiterhin unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben durch einen Einzelnachweis zu ermitteln. Es empfiehlt sich daher, die Betriebsausgaben (z.B. Reisekosten, Kosten für Arbeitsmittel etc.) während des Jahres zunächst einmal genau festzuhalten. Sind die gesamten tatsächlichen Kosten am Ende des Jahres geringer als die pauschal abziehbaren Betriebsausgaben, dann sollte man den Pauschalabzug nutzen. Sind die tatsächlichen Kosten höher, sollte man diese zum Ansatz bringen.
[ nach oben ] Doppelte Haushaltsführung: Welche finanziellen Beteiligungen begründen einen Hausstand?Die moderne Arbeitswelt verlangt Arbeitnehmern eine hohe Flexibilität ab. Insbesondere Jobeinsteiger müssen sich räumlich flexibel zeigen. Wer sein gewohntes Lebensumfeld aus beruflichen Gründen nicht aufgeben will oder kann, richtet sich am Arbeitsort häufig eine Zweitwohnung ein und pendelt an den Wochenenden zurück zu seinem Lebensmittelpunkt. Der Fiskus federt diesen Spagat mit einem großzügigen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung ab. Arbeitnehmer können unter anderem die Kosten der Zweitwohnung (maximal 1.000 EUR pro Monat), wöchentliche Heimfahrten und Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abrechnen. Wichtige Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist aber, dass der Arbeitnehmer in seiner Hauptwohnung einen eigenen Hausstand unterhält. Hinweis: Ist der Arbeitnehmer lediglich als Kind in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert, ohne dass er die Haushaltsführung dort wesentlich mitbestimmt, liegt kein anerkennungswürdiger Hausstand vor, so dass das Finanzamt keinen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung zulässt. Damit ein eigener (Erst-)Hausstand anerkannt wird, muss sich der Arbeitnehmer finanziell an den Kosten der dortigen Lebensführung beteiligen. Die Finanzverwaltung fordert hierfür, dass der Arbeitnehmer mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten der Haushaltsführung trägt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass zu den Kosten der Lebensführung insbesondere folgende Aufwandspositionen gehören:
Nicht einzubeziehen sind hingegen die Kosten für Kleidung, Urlaub, Freizeitgestaltung, Pkw und Gesundheitsvorsorge. Der BFH führt weiter aus, dass die 10-%-Grenze der Finanzverwaltung nicht "in Stein gemeißelt" sei und es sich auch nicht um eine laufende Beteiligung an den Kosten handeln müsse. Somit könne sich ein Arbeitnehmer auch durch eine Einmalzahlung (beispielsweise am Jahresende) an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen. Im zugrunde liegenden Fall genügte es dem BFH, dass ein Arbeitnehmer mit Erstwohnsitz im elterlichen Haus durch ihn selbst bezahlte Lebensmittel- und Getränkeeinkäufe von 1.410 EUR pro Jahr nachweisen konnte.
[ nach oben ] Steuerfreie Gehaltsextras: Wie sich der Nettolohn optimieren lässtArbeitgeber können ihrer Belegschaft geldwerte Zusatzleistungen gewähren, die im Gegensatz zum regulären Arbeitslohn steuerlich begünstigt werden oder sogar komplett steuerfrei sind. Hiervon können beide Arbeitsparteien profitieren - von der Zahlung kommt dann ein höheres Netto im Geldbeutel des Arbeitnehmers an als bei einer regulären Gehaltserhöhung. Die Möglichkeiten im Überblick:
[ nach oben ] Homeoffice-Pauschale 2.0: Wann sich Fahrt- und Reisekosten parallel dazu abziehen lassenSeit der Corona-Pandemie ist das Homeoffice aus vielen Haushalten nicht mehr wegzudenken. Den Wandel in der Arbeitswelt hat auch der Steuergesetzgeber erkannt: Nachdem die Homeoffice-Pauschale im Corona-Jahr 2020 ursprünglich nur zeitlich begrenzt eingeführt worden war, wurde die Befristung mittlerweile aufgehoben. Ab 2023 wurde die Homeoffice-Pauschale zudem von 5 EUR auf 6 EUR pro Arbeitstag angehoben. Seither sind maximal 1.260 EUR pro Jahr absetzbar, so dass maximal 210 Arbeitstage im Homeoffice abgerechnet werden können. Vorher lag der Höchstsatz bei nur 600 EUR pro Jahr (120 Arbeitstage). Um die Homeoffice-Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung nach wie vor keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Es ist egal, ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird. Fährt der Arbeitnehmer an einem Homeoffice-Tag zusätzlich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann er für diesen Tag grundsätzlich keine Homeoffice-Pauschale abziehen, sondern nur seine Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale. Eine Ausnahme gilt jedoch ab 2023 in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht (z.B. bei Lehrern). In diesen Fällen lässt sich für denselben Tag sowohl die Entfernungspauschale als auch die Homeoffice-Pauschale abziehen. Neuerdings ist es zudem möglich, die Homeoffice-Pauschale auch für Tage abzuziehen, an denen zusätzlich Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) absolviert werden. Wichtig ist nur, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an diesem Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung stattgefunden hat. Der Parallelabzug von Homeoffice-Pauschale und Reisekosten ist beispielsweise für Außendienstmitarbeiter interessant, die vormittags kurz Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner besuchen und nachmittags von zu Hause aus arbeiten. Hinweis: Zu beachten ist, dass die Homeoffice-Pauschale unter die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR fällt, die das Finanzamt ohnehin gewährt. Macht ein Arbeitnehmer also nur die (maximale) Homeoffice-Pauschale in seiner Einkommensteuererklärung geltend, so überspringt er die Werbungskostenpauschale um lediglich 30 EUR. Kommen aber weitere Werbungskosten wie Fahrt- und Reisekosten sowie Kosten für Arbeitsmittel hinzu, lässt sich die Werbungskostenpauschale erheblich übertreffen.
[ nach oben ] Hausverkauf nach Scheidung: Übertragung der eigenen Eigentumshälfte kann Spekulationsgewinn auslösenWenn Sie eine Immobilie des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußern, müssen Sie den realisierten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern. Keine Versteuerung muss hingegen bei einer Veräußerung binnen zehn Jahren erfolgen, wenn die Immobilie zuvor selbst genutzt wurde. Nach dem Einkommensteuergesetz muss hierzu eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entweder
vorgelegen haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein steuerpflichtiger privater Veräußerungsgewinn erzielt wird, wenn ein geschiedener Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil am gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner verkauft und er schon Jahre vorher aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen ist. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute ab 2008 gemeinsam mit ihrem Sohn ein Einfamilienhaus bewohnt, das im hälftigen Miteigentum beider Partner stand. Als die Ehe in die Krise geriet, zog der Mann im Jahr 2015 aus. Die Ehefrau blieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie wohnen. Zwei Jahre später verkaufte der Mann seinen Miteigentumsanteil an seine Ex-Frau, nachdem diese ihm die Zwangsversteigerung der Immobilie angedroht hatte. Das Finanzamt besteuerte den erzielten Wertzuwachs als privaten Veräußerungsgewinn und erhielt hierfür nun grünes Licht vom BFH. Die Bundesrichter erklärten, dass der Mann die Immobilie weder durchgängig noch im Jahr der Veräußerung und in den beiden Vorjahren selbst genutzt habe, da er bereits im Jahr 2015 ausgezogen sei. Zwar könne eine mittelbare Nutzung zu eigenen Wohnzwecken darin gesehen werden, dass der Mann seinem Sohn die Immobilie unentgeltlich zur Nutzung überlassen habe. Ausschlaggebend sei hier aber die Nutzung durch die geschiedene Ehefrau und diese könne nicht mehr als Eigennutzung durch den Ehemann gesehen werden (sog. schädliche Mitbenutzung). Hinweis: Eine Zwangslage, die das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts hätte ausschließen können (wie z.B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung), lag nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt, letztlich hatte dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus freiwillig an seine geschiedene Frau veräußert.
[ nach oben ] Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Wie Arbeiten im Garten abgerechnet werden könnenPrivathaushalte können die Kosten für Handwerker, Gärtner etc. mit 20 % der anfallenden Lohnkosten in der Einkommensteuererklärung abziehen. Der Steuerbonus wird aber nur gewährt, wenn die erbrachten Leistungen im Haushalt oder auf dem Grundstück ausgeführt werden. Begrenzt ist der Steuerbonus durch drei Höchstbeträge:
Wer Gartenarbeiten in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen will, sollte wissen, dass die Kosten für die reine Gartenpflege als haushaltsnahe Dienstleistung unter den Höchstbetrag von 4.000 EUR fallen. Hierzu zählen Kosten für Rasenmähen, Baumfällen, Unkrautjäten sowie das Entfernen von Laub. Wer seinen Garten umgestalten oder neugestalten lässt, kann die Kosten für die Gartenarbeiten nur als Handwerkerleistungen, begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.200 EUR, geltend machen. Dies gilt auch, wenn beispielsweise Fachleute einen Carport bauen, Wege neu pflastern, einen Zaun errichten, die Terrasse überdachen oder Insektenschutzgitter anbauen. Abziehbar sind bei Gartenarbeiten neben den reinen Lohnkosten auch die anfallenden Fahrt- und Maschinenkosten sowie die Kosten für die Entsorgung des Grünschnitts. Hinweis: Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wird vom Finanzamt nur gewährt, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung über die Leistungen vorhanden und die Bezahlung per Überweisung erfolgt ist. Barzahlung gilt hier nicht. Wird in einer Handwerkerrechnung nur ein einheitlicher Rechnungsbetrag für Material und Lohn genannt, sollte der Auftraggeber vom Dienstleister zeitnah eine aufgeschlüsselte Rechnung einfordern, damit er seinen Steuerbonus für die Arbeitskosten nicht gefährdet. Der Anteil der Arbeitskosten darf vom Auftraggeber nicht einfach geschätzt werden.
[ nach oben ] Teilung der Rentenanrechte nach Scheidung: Wie Leistungen des Versorgungsausgleichs besteuert werdenWird eine Ehe geschieden, werden die während der Ehe erworbenen Rentenanrechte der Ex-Partner per Versorgungsausgleich hälftig geteilt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun dargestellt, welche einkommensteuerlichen Folgen sich aus dem Versorgungsausgleich für die Ehepartner ergeben:
[ nach oben ] Steuererklärungen 2021 und 2022: Abgabefristen im ÜberblickAlle Jahre wieder sorgen die nahenden Abgabefristen für Steuererklärungen für Betriebsamkeit unter Steuerzahlern und Steuerberatern. Während der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Fristen mehrmals verschoben, so dass für jedes Steuerjahr nun jeweils andere Termine gelten. Hier die aktuell geltenden Fristen im Überblick:
Hinweis: Die vorgenannten Fristen gelten für Einkommensteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Einnahmeüberschussrechnungen und Bilanzen sowie für Erklärungen zur gesonderten (und einheitlichen) Feststellung. Für Land- und Forstwirte sind gesonderte Fristen festgelegt. Zu beachten sind die Fristen nur für Steuerzahler, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (z.B. bei Steuerklassenkombination III/V oder wegen Nebeneinkünften über 410 EUR). Reichen Steuerzahler hingegen ihre Erklärung freiwillig ein (z.B. ledige Arbeitnehmer mit nur einem Arbeitsverhältnis und ohne Nebeneinkünfte), haben sie für die Abgabe der Steuererklärung 2021 noch bis zum 31.12.2025 Zeit (für 2022: bis 31.12.2026), denn dann müssen sie sich lediglich an die vierjährige Festsetzungsfrist halten.
[ nach oben ] |