Aktuelle Mandanteninformation 08/2023
27.07.2023
Aktuelle Mandanteninformation 08/2023Inhalt
Einführung der obligatorischen E-Rechnung: DStV nimmt StellungIn Deutschland soll zum 01.01.2025 eine E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze eingeführt werden. Es wird unter anderem vorgeschlagen, dass eine Rechnung für eine im Inland steuerbare Leistung in elektronischer Form auszustellen ist, wenn der leistende Unternehmer im Inland ansässig ist und es sich um eine steuerpflichtige Leistung handelt. Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen wären dann nicht mehr erlaubt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu am 17.04.2023 einen Diskussionsentwurf zur Änderung des § 14 Umsatzsteuergesetz an die Verbände geschickt. Diese hatten bis zum 08.05.2023 die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. Aus der Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) ist es wichtig, gleich zu Beginn auch das anschließend geplante Meldesystem zur transaktionsbezogenen Meldung von B2B-Umsätzen an die Finanzverwaltung im Blick zu haben. Der Vorschlag der EU-Kommission sieht eine Pflicht zur E-Rechnung in Kombination mit einem Meldesystem vor. Deutschland plant davon losgelöst auch hierzulande die Implementierung eines E-Rechnungssystems. Zeitlich nachgelagert käme dann ein Meldesystem zur umsatzsteuerlichen Betrugsbekämpfung hinzu. Der Verband gibt in seiner Stellungnahme ergänzende Hinweise und betont die besondere Rolle des steuerberatenden Berufsstands bei der Umsetzung des geplanten Meldesystems. Berater sollten zwingend in den Datenstrom zwischen Steuerpflichtigen und den später meldenden E-Rechnungsplattformen eingebunden werden. Der DStV gibt zu bedenken, dass für Software- und Prozessumstellungen ausreichend Zeit benötigt wird. Eine Umstellungszeit von weniger als zwölf Monaten sieht er kritisch. Hier sollten kleine und mittlere Unternehmen eine Schonfrist erhalten. Dies würde jedoch zu Abgrenzungsfragen führen. Eine Lösung sieht der Verband grundsätzlich in einem späteren Inkrafttreten - dafür dann aber verpflichtend für alle. Auch die Einführung des Meldesystems für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer sieht der Verband kritisch und schlägt vor, dass diese lediglich den Empfang von E-Rechnungen sicherstellen, vom Ausstellen eigener E-Rechnungen jedoch befreit bleiben sollten. Ansonsten würde die mit der Kleinunternehmerregelung beabsichtigte bürokratische Vereinfachung konterkariert. Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie das BMF die Stellungnahmen der Verbände würdigt und umsetzen wird.
[ nach oben ] Pendlerpauschale versus Homeoffice: Finanzamt schaut bei der Zahl der Arbeitstage genauer hinArbeitnehmer können ihre Wege zur ersten Tätigkeitsstätte aktuell mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer) in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abrechnen. Bislang war es übliche Praxis, dass die Finanzämter bei einer Fünftagewoche des Arbeitnehmers zwischen 220 und 230 Fahrten (Arbeitstage) pro Jahr anerkannten. Seit der Corona-Pandemie hat sich die Arbeitswelt aber geändert: Viele Arbeitnehmer arbeiten mittlerweile tageweise im Homeoffice und fahren daher nicht mehr täglich ihre erste Tätigkeitsstätte im Betrieb an. Da die Pendlerpauschale nur für tatsächlich unternommene Fahrten abgerechnet werden darf, akzeptieren die Finanzämter insbesondere bei Berufen, die für Homeoffice geeignet sind, nicht mehr ohne Weiteres einen Fahrtkostenabzug für 220 bis 230 Arbeitstage pro Jahr. Arbeitnehmer müssen damit rechnen, dass die Ämter bei der Angabe zahlreicher Arbeitstage im Betrieb verstärkt Arbeitgeberbescheinigungen über die tatsächlich dort abgeleisteten Arbeitstage anfordern. Kritisch hinterfragen werden die Finanzämter die Anzahl der eingesetzten Arbeitstage zudem, wenn ein Arbeitnehmer hohe Fortbildungskosten abrechnet oder Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend macht. In diesen Fällen liegt es nahe, dass der Arbeitnehmer seltener am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet hat. Haben Arbeitnehmer im Homeoffice gearbeitet, können sie für diese Tage eine Homeoffice-Pauschale von 5 EUR pro Tag (ab 2023: 6 EUR pro Tag) abziehen. Der höchstmögliche Abzug ist pro Jahr auf 600 EUR begrenzt (ab 2023: maximal 1.260 EUR). Um die Homeoffice-Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Es ist egal, ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird. Zwar wäre ein Abzug der Pendlerpauschale für Homeofficetage bereits ab einer Entfernung von 17 km (ab 2023: 21 km) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich günstiger, Arbeitnehmer würden aber dann tatsächlich nicht unternommene Fahrten steuermindernd abrechnen, was im schlimmsten Fall zu einem Steuerstrafverfahren führen kann. Hinweis: Fährt ein Arbeitnehmer an einem Homeoffice-Tag zusätzlich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann er für diesen Tag grundsätzlich keine Homeoffice-Pauschale abziehen, sondern nur seine Fahrtkosten mit der Pendlerpauschale. Eine Ausnahme gilt jedoch ab 2023 in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht (z.B. bei Lehrern). In diesen Fällen lässt sich für denselben Tag sowohl die Pendlerpauschale als auch die Homeoffice-Pauschale abziehen.
[ nach oben ] Antragsveranlagung: Wann sich die freiwillige Erklärungsabgabe lohntEinkommensteuererklärungen für 2022 müssen bis zum 02.10.2023 an das Finanzamt übermittelt werden. Wer einen steuerlichen Berater eingeschaltet hat, hat länger Zeit und muss seine Erklärung erst bis zum 31.07.2024 abgeben. Für manche Arbeitnehmer sind diese Fristen allerdings ohne Bedeutung, da sie nur für diejenigen gelten, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Zu diesen Pflichtveranlagungsfällen zählen Arbeitnehmer beispielsweise, wenn
Fallen Arbeitnehmer nicht unter diese Fallgruppen, können sie in der Regel als sogenannte Antragsveranlager freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, um sich zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuholen. Sie müssen bei der Erklärungsabgabe dann lediglich die vierjährige Festsetzungsfrist einhalten. Einkommensteuererklärungen für 2022 können von ihnen daher noch bis zum 31.12.2026 eingereicht werden. Die freiwillige Abgabe lohnt in der Regel, wenn die Werbungskosten des Arbeitnehmers über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200 EUR liegen. Bei einer Fünftagewoche und einem einfachen Arbeitsweg von mehr als 17 km wird diese Betragsgrenze in der Regel allein schon durch die Entfernungspauschale erreicht. Für im Homeoffice verbrachte Tage können jeweils 5 EUR pro Tag als Werbungskosten abgezogen werden (maximal für 120 Tage). Daneben lassen sich auch die Kosten für Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und Weiterbildungskosten steuermindernd absetzen. Auch die Kosten für Kinderbetreuung sowie Lohnkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich geltend machen, so dass durch eine freiwillige Erklärungsabgabe häufig beträchtliche Steuererstattungen erzielt werden können. Hinweis: Belege zur Steuererklärung müssen nur noch auf explizite Anforderung des Finanzamts eingereicht werden. Es genügt, die Steuererklärung zunächst beleglos an das Finanzamt zu übermitteln.
[ nach oben ] Für Eigentümer von Ferienwohnungen: Wie Sie als Vermieter nicht in die Gewerblichkeit rutschenDie Vermietung von Ferienwohnungen führt bei privaten Vermietern in der Regel zu nicht gewerbesteuerpflichtigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da sich die Tätigkeit im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bewegt. Vermieter können allerdings in die Gewerbesteuerpflicht rutschen, wenn das Finanzamt bei ihnen Einkünfte aus Gewerbebetrieb annimmt. Diese Einordnung kann erfolgen, wenn bei der Vermietung nicht übliche (hotelmäßige) Sonderleistungen erbracht werden oder wenn bei der Vermietung wegen eines besonders häufigen Mieterwechsels eine unternehmerische Organisation erforderlich wird, die mit einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), welches bereits im Jahr 2020 erging, aber erst jetzt zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt wurde, zeigt allerdings, dass die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers verhindern kann, dass beim Vermieter gewerbliche Einkünfte angenommen werden. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GbR drei Ferienwohnungen erworben, die in einer weitläufigen Ferienwohnanlage mit angeschlossenem Hotel lagen. Die GbR hatte die Vermietung in die Hände eines Vermietungsservice gegeben, der die Wohnungen treuhänderisch als Hotelzimmer mit den hotelüblichen Zusatzleistungen (Frühstück, Halb- oder Vollpension, tägliche Reinigung, Mitnutzung des Wellnessbereichs etc.) vermietete. Das Finanzamt nahm beim Vermieter aufgrund der hotelmäßigen Vermietung gewerbliche Einkünfte an, wurde vom BFH nun jedoch eines Besseren belehrt: Die Bundesrichter urteilten, dass die GbR trotz der hotelmäßigen Vermietung weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, da ihr die gewerblichen Handlungen der Vermittlungsgesellschaft nicht aufgrund eines Treuhandverhältnisses zugerechnet werden konnten. Der Vermieter war nicht als Treugeber mit beherrschender Stellung anzusehen, da die Vermittlungsgesellschaft ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hatte. Schließlich konnte sie die hoteltypischen Zusatzleistungen auf eigene Rechnung erbringen - dem Vermieter selbst waren für diese Leistungen keine Beträge ausgekehrt worden. Hinweis: Die gewerblichen Handlungen der Vermittlungsgesellschaft konnten also im Ergebnis nicht dem Vermieter zugerechnet werden, so dass dieser weiterhin lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte und von der Gewerbesteuerpflicht verschont blieb.
[ nach oben ] Erweiterte Kürzung: Gewerblicher Grundstückshandel und die Drei-Objekt-GrenzeWenn Sie mehrere Grundstücke verkaufen, wirft das Finanzamt auf diesen Verkauf einen genaueren Blick, denn es gilt die sogenannte Drei-Objekt-Grenze. Bis zu dieser Grenze wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass eine Vermögensverwaltung vorliegt. Bei mehr als drei Objekten geht man davon aus, dass ein Gewerbebetrieb vorliegt, für den Gewerbesteuer gezahlt werden muss. Damit eine Privatperson und ein Unternehmen gleichbehandelt werden, kann ein Unternehmen beantragen, dass der Anteil des Gewinns, der auf die Grundstücksverwaltung entfällt, von der Gewerbesteuer ausgenommen wird. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste in einem Streitfall darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Der A-Konzern, zu dem die Klägerin gehört, betreibt im Wesentlichen den An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken. Die Klägerin selbst ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die ebenfalls im Immobilienbereich tätig ist. 2012 erwarb sie ein Grundstück, das mit einer als Einzelhandelsgeschäft genutzten Gewerbeimmobilie bebaut war. Das Gebäude wurde von einem Mieter genutzt. Mit der H-GmbH, die auch zum A-Konzern gehört, vereinbarte die Klägerin die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen. Nach umfangreichen Modernisierungen veräußerte die Klägerin das Grundstück 2014 an die K-GmbH. Die Klägerin beantragte die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer, die auch genehmigt wurde. Nach einer Außenprüfung kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass die Klägerin einen gewerblichen Grundstückshandel betreibe und daher die erweiterte Kürzung zu versagen sei. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich; die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung liegen vor. Es liege kein gewerblicher Grundstückshandel vor. Nach ständiger Rechtsprechung gelte die Drei-Objekt-Grenze. Allerdings habe diese nur indizielle Bedeutung. Auch bei Veräußerung von weniger als vier Objekten könnten besondere Umstände auf eine dennoch vorliegende gewerbliche Betätigung schließen lassen. Etwa wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden sei oder es von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut werde. Im Streitfall sei die Klägerin nur vermögensverwaltend tätig geworden. Es habe keinen Hinweis auf eine frühzeitige Veräußerungsabsicht gegeben. Gegen eine unbedingte Veräußerungsabsicht sprächen auch die im Juli 2014 langfristig abgeschlossenen Darlehensverträge, mit denen das Objekt finanziert worden sei. Zudem sei die Sanierung nicht nach den Wünschen des Erwerbers erfolgt.
[ nach oben ] Grundstücksbewertung: Wie der Grundbesitzwert ermittelt wirdEs gibt verschiedene Gründe, den Wert eines Grundstücks zu ermitteln. Bei einer Erbschaft etwa kann es sein, dass ein Grundstück bewertet werden muss, um festzustellen, ob Erbschaftsteuer anfällt oder nicht. Hierzu kann das Finanzamt bei der zuständigen Schenkungsteuerstelle den Bedarfswert anfordern. Wie ist es aber, wenn sich der festgestellte Wert zu einem späteren Zeitpunkt ändert? Welche Wertermittlung hat dann Vorrang? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber urteilen. Mit notariellem Übergabevertrag hatte die Tochter der Klägerin einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Objekt im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf ihre Mutter, die Klägerin, übertragen. Die Grundbesitzstelle des Finanzamts sollte den Wert des Grundbesitzes auf den 27.02.2009 ermitteln. Die Klägerin reichte daher 2010 eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts ein. Das Finanzamt ermittelte den gesamten Grundbesitzwert zunächst mit 190.000 EUR. Im späteren Verlauf wurde der Gesamtwert durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte erhöht und auf 214.692 EUR festgestellt.
Die hiergegen vor dem FG erhobene Klage war erfolglos. Das Gericht könne nur prüfen, ob die Ergebnisse der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte offensichtlich unrichtig seien. Eine Überprüfung der Werte durch das Gericht erfolge nicht. Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens seien nach dem Gesetz Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmten. Grundlage seien vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise für ähnliche Objekte. Die Finanzämter könnten aus den mitgeteilten Vergleichswerten der Gutachterausschüsse einen Durchschnittswert bilden. Wenn die genauen Adressen der Vergleichsobjekte nicht bekannt seien, ergebe sich daraus keine offenbare Unrichtigkeit. Die Klägerin selbst habe kein Gutachten vorgelegt, welches den Wert des Gutachterausschusses widerlegt hätte, so dass der ermittelte Wert zu berücksichtigen sei.
[ nach oben ] Gutes tun und Steuern sparen: Wie Sie Spenden richtig absetzenWenn Sie als Steuerzahler Geld, Sachwerte oder Ihre Arbeitszeit spenden, möchten Sie diese milde Gabe in der Regel auch in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Damit dies gelingt, müssen einige Regeln beachtet werden, die kürzlich von der Steuerberaterkammer Stuttgart zusammengefasst wurden:
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