Aktuelle Mandanteninformation 10/2023
21.09.2023
Aktuelle Mandanteninformation 10/2023Inhalt
Homeoffice-Pauschale: Telefon- und Internetkosten zusätzlich abziehenSeit 2023 können Erwerbstätige eine Homeoffice-Pauschale von 6 EUR für jeden Arbeitstag steuermindernd abziehen, an dem sie überwiegend von zu Hause aus gearbeitet haben. Maximal sind 1.260 EUR pro Jahr absetzbar, so dass höchstens 210 Homeoffice-Tage pro Jahr abgerechnet werden können. Um die Homeoffice-Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Es ist egal, ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird. Hinweis: Zu beachten ist aber, dass die Homeoffice-Pauschale bei Arbeitnehmern unter die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR fällt, die das Finanzamt ohnehin gewährt. Macht ein Arbeitnehmer also nur die Homeoffice-Pauschale in seiner Einkommensteuererklärung geltend, überspringt er die Werbungskostenpauschale nur um 30 EUR. Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie die Kosten für Arbeitsmittel (z.B. PC, Drucker, Schreibtisch) und zu Hause anfallende Telefon- und Internetkosten zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten abziehen können. Fallen beim Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können gegenüber dem Finanzamt aus Vereinfachungsgründen und ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags für Telefon und Internet, jedoch höchstens 20 EUR monatlich, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein solcher Kostenabzug ist aber nur erlaubt, sofern der Arbeitgeber die Kosten nicht erstattet.
[ nach oben ] Denkmalabschreibung: Baumaßnahme muss mit zuständiger Denkmalschutzbehörde abgestimmt seinModernisierungs- und Instandsetzungskosten für Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen können mit bis zu 9 % pro Jahr abgeschrieben werden. Dies gilt sowohl für selbstgenutzte wie auch für vermietete Objekte. Die Denkmalabschreibung wird nach dem Einkommensteuergesetz aber nur gewährt, wenn die Gebäude im Inland liegen und die Baumaßnahme in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt wird. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die erforderliche behördliche Zustimmung zeitlich vor dem Beginn der Baumaßnahme vorgenommen werden, da der bisherige Zustand des Baudenkmals und die Erforderlichkeit der Baumaßnahme beurteilt werden muss. Wird die Behörde erst nachträglich eingeschaltet, kann daher keine erhöhte Abschreibung beansprucht werden. Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Fall vor, in dem ein deutscher Steuerzahler eine Wohnung in Frankreich saniert hatte, die dort unter Denkmalschutz stand ("inscrit monument historique"). Die Baumaßnahme hatte er im Vorhinein weder mit einer französischen noch mit einer deutschen Denkmalschutzbehörde abgestimmt. Das deutsche Finanzamt versagte die Denkmalabschreibung und wurde darin nun vom BFH bestärkt. Ob es unionsrechtskonform ist, dass sich die erhöhte Abschreibung auf in Deutschland belegene Gebäude beschränkt, konnten die Bundesrichter offen lassen, da die Baumaßnahme jedenfalls nicht in Abstimmung mit der zuständigen französischen Denkmalschutzbehörde erfolgt war. Eine solche Abstimmung ist nach Gesetz und Rechtsprechung zwingend geboten. Hinweis: Sofern Sie für ein Bauprojekt die Abschreibung in Anspruch nehmen wollen, ist die frühzeitige Einbindung der Denkmalschutzbehörde bei der Sanierung bzw. Modernisierung aus steuerlicher Sicht also unverzichtbar. Durch die Denkmalabschreibung lassen sich erhebliche Steuerspareffekte generieren. Sprechen Sie Ihren steuerlichen Berater frühzeitig an, sofern Sie ein entsprechendes Projekt realisieren wollen, da die steuerliche Förderung einige Fallstricke enthält, die es zu umgehen gilt.
[ nach oben ] Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen: Neues Anwendungsschreiben schafft Klärung in ZweifelsfragenBetreiber von Photovoltaikanlagen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2022 von etlichen steuerlichen Hürden und Fallstricken befreit. Rückwirkend ab 2022 sind Einnahmen einkommensteuerfrei, die durch die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz erzielt werden. Gleiches gilt für den Eigenverbrauch. Die Befreiung gilt allerdings nur im Zusammenhang mit Anlagen, die auf Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, wie Garagen oder Nebengebäuden, installiert sind und maximal eine Bruttoleistung von 30 kWp erbringen. Für größere Photovoltaikanlagen (z.B. auf Mehrfamilienhäusern) gilt die Steuerbefreiung, wenn deren Maximalleistung nicht mehr als 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Beim Betrieb von mehreren Photovoltaikanlagen dürfen pro Steuerzahler 100 kWp nicht überschritten werden. Hinweis: Die Einkommensteuerbefreiung gilt nicht nur für neu installierte Photovoltaikanlagen, sondern auch für bestehende Anlagen. Für Besitzer von älteren Anlagen kann dies recht lukrativ sein, weil sie häufig noch hohe Einspeisevergütungen beziehen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun in einem aktuellen Anwendungsschreiben zahlreiche Einzelfragen zur neugeschaffenen Steuerbefreiung aufgegriffen. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:
Hinweis: Das BMF stellt in seinem Schreiben zudem anhand von Beispielsfällen dar, wie die für die Steuerbefreiung geltenden Leistungshöchstgrenzen zu berechnen sind (zweistufige objekt- und subjektbezogene Prüfung).
[ nach oben ] Wenn die PV-Anlage steuerbefreit ist: Kosten können als Handwerkerleistungen abgesetzt werdenEinnahmen aus dem Betrieb von kleinen und mittleren Photovoltaikanlagen bis 30 kWp sind seit 2022 einkommensteuerbefreit. Seit 2023 entfällt beim Kauf der Anlagen zudem die Umsatzsteuer. Wer eine steuerbefreite Anlage betreibt, kann die anfallenden Kosten zwar nicht mehr als Betriebsausgaben steuerlich absetzen, es eröffnet sich für ihn dann aber eine andere Steuersparmöglichkeit: Die Kosten für die Installation, Wartung und Reparatur der Anlage können mit maximal 6.000 EUR pro Jahr als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, sofern die Anlage im eigenen Haushalt installiert ist (z.B. auf dem Balkon oder dem Dach des selbstgenutzten Hauses). Das Finanzamt zieht 20 % der Kosten, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer ab. Begünstigt sind allerdings nur die Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht die Materialkosten für die Anlage. Weitere Voraussetzung für den Steuerbonus ist, dass eine Rechnung vorliegt, in der die begünstigten Kosten extra ausgewiesen sind, und dass der Rechnungsbetrag per Überweisung bezahlt wurde. Bei Barzahlung geht der Steuerbonus verloren. Hinweis: Wer für seine Photovoltaikanlage öffentliche Fördermittel erhalten hat, darf den Steuerbonus für Handwerkerleistungen hingegen nicht abziehen. In diesen Fällen sollte also vorab geprüft werden, ob eine öffentliche Förderung oder der Steuerbonus für Handwerkerleistungen am Ende lukrativer ist.
[ nach oben ] Kinderbetreuungskosten: Steuerabzug darf Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzenGeht ein Kind in die Kita, Kinderkrippe oder in den Kindergarten, können die Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen (maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr). Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers müssen allerdings gegengerechnet werden. Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben ist unter anderem, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört, was in der Praxis in den meisten Fällen kein Problem darstellen dürfte. Bei getrenntlebenden, geschiedenen oder unverheirateten Eltern kann nur derjenige Elternteil die Kosten abziehen, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und der zugleich die Kosten getragen hat. Ein getrenntlebender Mann aus Thüringen ist kürzlich mit dem Versuch vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen, das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit zu Fall zu bringen. Seine Tochter lebte im Haushalt der Mutter und wurde dort betreut, er schuldete jedoch Barunterhalt (sogenanntes Residenzmodell). Die Mutter hatte für den Besuch von Kindergarten und Schulhort rund 600 EUR gezahlt, die ihr der Vater des Kindes zur Hälfte erstattet hatte. Vor dem BFH wollte der Kläger nun durchsetzen, dass er diesen Betrag als Kinderbetreuungskosten absetzen darf. Er machte geltend, dass die Haushaltszugehörigkeit des Kindes eine sachfremde, willkürliche Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten sei. Der BFH erklärte jedoch, dass der Gesetzgeber den Steuerabzug an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes anknüpfen dürfe, da dieses Kriterium auf einer zulässigen Typisierung beruhe. Auch sahen die Bundesrichter das familiäre Existenzminimum durch den versagten Kostenabzug nicht als beeinträchtigt an, da der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (ab 2021: 1.464 EUR pro Elternteil) für eine Steuerfreistellung gesorgt und die Betreuungsaufwendungen des Vaters abgedeckt habe. Hinweis: Als Sonderausgaben absetzbar sind nur die Kosten für die reine Betreuung des Kindes. Nicht erfasst werden daher beispielsweise die Kosten für Verpflegung, für Ausflüge und für Sport-, Sprach- oder Musikunterricht. Weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass das Kind unter 14 Jahre alt ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung ausgestellt wurde und die Zahlung per Überweisung erfolgt ist. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Eltern die Rechnung und den Zahlungsnachweis (Kontoauszug) direkt ihrer Einkommensteuererklärung beifügen. Sie müssen die Unterlagen aber auf Anforderung des Finanzamts nachreichen.
[ nach oben ] Mehrjähriges Auslandsstudium des Kindes: Kindergeldanspruch erfordert überwiegenden Inlandsaufenthalt in den FerienStudiert ein Kind im außereuropäischen Ausland, dann können Eltern ihren Kindergeldanspruch verlieren, sofern das Kind seinen inländischen Wohnsitz (z.B. im Elternhaus) aufgibt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung behält ein Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung aber bei, wenn ihm dort weiterhin zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen und das Kind die Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufsucht. Der Bundesfinanzhof weist in einem neuen Urteil darauf hin, dass bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten ein besonderes Augenmerk auf die Aufenthaltszeiten in der inländischen Wohnung gelegt werden müsse. Während bei einjährigen Auslandsaufenthalten auch ohne zwischenzeitliche Inlandsbesuche weiterhin davon ausgegangen werden könne, dass das Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehalten habe und somit ein Kindergeldanspruch besteht, könne hiervon bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nur dann ausgegangen werden, wenn die ausbildungsfreie Zeit überwiegend (über 50 %) am Inlandswohnsitz verbracht werde. Kurze Besuchsaufenthalte von zwei bis drei Wochen pro Jahr genügten nicht. Wird, wie in dem aktuell entschiedenen Fall, ein zunächst auf ein Jahr angelegter Auslandsaufenthalt durch nachträglichen Entschluss des Kindes verlängert, gelten erst ab diesem Zeitpunkt die verschärften Kriterien für mehrjährige Auslandsaufenthalte. Erst ab dem Entschluss muss das Kind also seine freie Zeit überwiegend in Deutschland verbringen, um kindergeldrechtlich weiterhin anerkannt zu werden. Mangelnde Heimfahrten im ersten Studienjahr bleiben für den Kindergeldanspruch also folgenlos. Hinweis: Die vorgenannten Urteilsgrundsätze zum Inlandswohnsitz gelten nur für Kinder, die außerhalb der EU bzw. des EWR studieren. Wird das Auslandsstudium innerhalb der EU bzw. des EWR absolviert, besteht prinzipiell ein Kindergeldanspruch fort.
[ nach oben ] Haushaltsnahe Dienstleistungen: Mieter müssen nicht Vertragspartner des Leistungserbringers seinWenn Sie haushaltsnahe Dienstleister und Handwerker in Ihrem Privathaushalt beschäftigen, können Sie die entstehenden Lohnkosten zu 20 % von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Handwerkerkosten von maximal 6.000 EUR pro Jahr an (Steuerbonus maximal 1.200 EUR). Haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 EUR jährlich absetzbar (Steuerbonus maximal 4.000 EUR). Lohnkosten für haushaltsnahe Minijobber lassen sich mit maximal 2.550 EUR pro Jahr ansetzen (Steuerbonus maximal 510 EUR). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil bekräftig, dass der Steuerbonus nicht nur für Haus- und Wohnungseigentümer gilt, sondern auch für Mieter. Das Finanzamt darf nach Ansicht der Bundesrichter nicht beanstanden, dass die Verträge mit den Leistungserbringern nicht durch den Mieter selbst abgeschlossen worden sind. Für den Steuerabzug ist lediglich entscheidend, dass die Leistungen den Mietern zugutekommen. Hinweis: Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, weil bei einer Vielzahl von Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen der Vermieter als Vertragspartner auftritt und die Kosten dann später auf den Mieter umgelegt werden. Der BFH erklärte, dass es für steuerliche Zwecke in der Regel ausreiche, wenn Mieter die absetzbaren Kosten durch die Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, sonstige Abrechnungsunterlagen oder eine hinreichend aufgeschlüsselte Bescheinigung des Vermieters nachwiesen. Hinweis: Die Urteilsgrundsätze lassen sich auch auf Wohnungseigentümer übertragen, bei denen haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren Verwalter beauftragt worden sind.
[ nach oben ] Steuerberater als Berufsgeheimnisträger: Anordnung einer Außenprüfung ist trotz Anonymisierungsaufwand rechtmäßigRechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen Auskünfte verweigern. Werden sie vom Finanzamt einer Außenprüfung unterzogen, dürfen sie daher die in den geprüften Unterlagen enthaltenen mandantenbezogenen Angaben schwärzen bzw. anonymisieren. In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun darauf verwiesen, dass die Anordnung einer Außenprüfung gegenüber Berufsgeheimnisträgern auch im Hinblick auf den anfallenden Schwärzungs- und Anonymisierungsaufwand nicht per se unverhältnismäßig und willkürlich sei. Der BFH bezog sich insoweit auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung. Ob Unterlagen mit mandantenbezogenen Angaben im Rahmen einer Außenprüfung tatsächlich vorzulegen und zu schwärzen sind, kann durch Anfechtung des konkreten Vorlageverlangens des Finanzamts geprüft werden. Der BFH erklärte, dass die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung von der Frage der Rechtmäßigkeit einzelner Vorlageverlangen des Finanzamts unterschieden werden müsse. Das Recht zur Auskunftsverweigerung kann demnach nur die Mitwirkungspflicht des Berufsgeheimnisträgers im Rahmen der Außenprüfung beschränken, nicht aber die Zulässigkeit der Prüfung selbst. Dies folgt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere aus dem Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung. Diese würde beeinträchtigt, wenn Berufsgeheimnisträger sich unter Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht generell der Überprüfung ihrer Besteuerungsgrundlagen entziehen könnten.
[ nach oben ] Besteuerungsanteil steigt: Zwei Drittel aller Rentenleistungen vom letzten Jahr einkommensteuerpflichtigRund 22 Millionen Personen haben im Jahr 2022 hierzulande Leistungen aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten - in der Summe rund 363 Mrd. EUR. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stieg die Zahl der Rentenempfänger damit im Vergleich zum Vorjahr um 106.000 Personen. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im Jahresvergleich um 13,6 Mrd. EUR. Der Statistik zufolge zählten 2022 rund zwei Drittel der Rentenleistungen (66,4 %) zu den steuerpflichtigen Einkünften. Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um elf Prozentpunkte gestiegen. Hinweis: Ursache für diesen Anstieg ist das Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2005, in dem der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Renten bis zum Jahr 2040 vorgesehen ist. Demnach werden die Aufwendungen zur Alterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil auch durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind. Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags, so dass Renten häufig steuerfrei bleiben, wenn keine weiteren Einkünfte hinzutreten. Wie viele Rentner im Jahr 2022 tatsächlich Einkommensteuer zahlen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt. Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung liegen lediglich für 2019 vor. Demnach mussten 37 % der insgesamt 21,6 Millionen Rentenempfänger Einkommensteuer auf ihre gesetzlichen, privaten oder betrieblichen Renteneinkünfte zahlen. Im Vergleich zu 2018 stieg der Anteil damit um 3,1 Prozentpunkte bzw. 709.000 Personen. Bei knapp 84 % der steuerbelasteten Rentenempfänger liegen neben den Renten noch andere Einkünfte, wie beispielsweise Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen, vor. Im Fall von zusammenveranlagten Ehepaaren können dies auch Einkünfte des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet werden.
[ nach oben ] Airbnb etc.: Steuerunehrliche Vermieter im VisierPrivate Zimmervermietungen über Onlineportale wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.com haben mittlerweile eine beachtliche Größenordnung erreicht, so dass sich auch die Finanzbehörden verstärkt für diese Geschäftsaktivitäten interessieren und Sammelauskunftsersuchen an Vermietungsplattformen richten, um an die Identitäten von Vermietern zu gelangen. Die Steuerfahndung der Finanzbehörde Hamburg hatte 2020 einen großen Coup gelandet und nach einem mehrere Jahre andauernden Rechtsstreit erreicht, dass die Plattform Airbnb ihre Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken offenlegen musste. Damals waren dem Fiskus die Daten von 8.000 privaten Gastgebern aus Deutschland mit Vermietungsumsätzen von 137 Mio. US-Dollar mitgeteilt worden. 2021 und 2022 konnten durch die Datenauswertung bundesweit Mehrsteuern von rund 4 Mio. EUR festgesetzt werden. Mit einem weiteren Ermittlungsersuchen hat die Steuerfahndung Hamburg nun nachgelegt, um an aktuellere Daten des Portals zu gelangen. In den neuen Datensätzen sind nun die Vermietungsumsätze von 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von mehr als 1 Mrd. EUR enthalten. Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der einzelnen Bundesländer übergeben, so dass die Finanzämter im gesamten Bundesgebiet mit der Auswertung beginnen können. Hinweis: Private Vermieter können längst nicht mehr davon ausgehen, dass sie mit ihren Vermietungsaktivitäten auf Online-Plattformen verborgen vor den Finanzämtern agieren können. Wer seinen Wohnraum bisher steuerunehrlich vermietet hat, sollte schnellstmöglich für Transparenz sorgen. Um beim Fiskus reinen Tisch zu machen, empfiehlt es sich häufig, eine strafbefreiende Selbstanzeige einzulegen. Hierzu sollte vorab unbedingt Rücksprache mit dem steuerlichen Berater gehalten werden.
[ nach oben ] Besteuerung von Eheleuten: Splittingverfahren sorgt (noch) für VorteileDie Frage, ob das Ehegattensplitting auch in Zukunft weiterhin Bestand hat, wird seit Anfang dieses Jahres intensiv in den sozialen Medien diskutiert. Die Ampelkoalition hat diese Debatte befeuert, da im Koalitionsvertrag von Ende 2021 der Plan enthalten ist, dass die Ehegatten-Steuerklassen 3 und 5 in ein belastungsausgewogeneres Steuerklassenmodell (Steuerklasse 4 mit Faktor) überführt werden sollen. Perspektivisch soll das Ehegattensplitting in der aktuellen Form mit der Aufhebung der Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft werden. Ein genauer Zeitpunkt dafür ist aber bisher nicht bekannt. Vorerst gilt also weiterhin: Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann beim Finanzamt neben der Einzelveranlagung die Zusammenveranlagung wählen, so dass das Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt dann das Ehegattensplitting zur Anwendung. Der Steuervorteil durch das Splitting lässt sich wie folgt erklären: Das Finanzamt berechnet zunächst das gemeinsame Jahreseinkommen der Partner, halbiert den Betrag anschließend und ermittelt für diese Hälfte dann die Einkommensteuer. Der errechnete Betrag wird anschließend wieder verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt. In der Regel zahlen Ehepaare bei einer Zusammenveranlagung weniger Steuern als bei einer Einzelveranlagung, denn durch die Berechnungsweise des Splittingverfahrens werden Nachteile abgemildert, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif mit sich bringt. Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können viel Steuern sparen. Je höher die Einkommensdifferenz zwischen den Partnern ist, desto höher fällt der Steuervorteil aus. Beispiel: Ehepartnerin A hat ein Einkommen von 50.000 EUR, ihr Partner B eines von 20.000 EUR. Nach dem Splittingtarif ergibt sich für das zu versteuernde Einkommen von 70.000 EUR eine Einkommensteuer von 12.432 EUR. Wenn sich beide für eine Einzelveranlagung entscheiden würden, unterlägen beide dem normalen Grundtarif, dann würde die Steuerbelastung um insgesamt 867 EUR höher ausfallen. Würde Partner B nur 15.000 EUR verdienen, läge der Steuervorteil der Zusammenveranlagung sogar bei 1.187 EUR. Dennoch kann eine Einzelveranlagung in Einzelfällen günstiger sein, wenn ein Ehepartner beispielsweise Verluste erzielt, hohe außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten trägt oder hohe Lohnersatzleistungen erhält, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
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