Aktuelle Mandanteninformation 02/2024
19.01.2024
Aktuelle Mandanteninformation 02/2024Inhalt
Umsatzsteuer-Voranmeldung: Neue Vordrucke für 2024Das Bundesfinanzministerium hat am 01.11.2023 die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Jahr 2024 veröffentlicht. Für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2024 sind folgende Vordruckmuster vorgesehen:
Die Finanzverwaltung gibt zudem Hinweise zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen und erläutert, dass die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern sind. Der so berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden. Das Ergebnis ist als Steuerbetrag in der Zeile 17 des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen. Die übrigen Änderungen in den Vordruckmustern gegenüber dem Vorjahr dienen lediglich der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein. Daher sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen. Hinweis: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln.
[ nach oben ] Gastronomie: Restaurantbesuch wird wieder teurerEin dauerhafter ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hat keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Ab dem 01.01.2024 gilt somit wieder der Regelsteuersatz von 19 %. Die Corona-Pandemie war für Unternehmen eine große finanzielle Herausforderung mit gravierenden Folgen für das Wirtschaftsleben. Besonders betroffen waren Gastronomiebetriebe. Um diese zu unterstützen, wurde ab dem 01.07.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % für erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Getränkeabgabe eingeführt. Diese Regelung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023. Die Gastronomiebranche hatte vehement dafür geworben, die Steuersenkung dauerhaft beizubehalten. Gastwirte befürchten, dass viele Menschen, die aufgrund der hohen Inflation derzeit ohnehin zurückhaltend konsumieren, bei erhöhten Preisen auf einen Restaurantbesuch verzichten werden. Zudem sei der administrative und technische Aufwand durch die Steuersatzänderung erheblich. Beispielsweise müssen die Kassen in Restaurants rechtzeitig umprogrammiert werden, so dass ab dem 01.01.2024 der neue Steuersatz angewandt wird. Zu beachten ist außerdem die steuerliche Behandlung von Restaurantgutscheinen, die vor dem 31.12.2023 gekauft wurden, aber erst danach eingelöst werden. Liegt ein Einzweckgutschein vor, der sofort besteuert wird, bleibt es bei dem im Jahr 2023 gültigen Steuersatz. Handelt es sich jedoch um einen Mehrzweckgutschein, entsteht die Steuer erst mit der Einlösung zum dann gültigen Steuersatz. Hinweis: Der reduzierte Steuersatz gilt weiterhin für Gerichte, die der Gast mitnimmt.
[ nach oben ] Sofort- und Poolabschreibung: Wie sich bewegliches Anlagevermögen schnell abschreiben lässtSelbständige und Gewerbetreibende sind häufig daran interessiert, ihr Anlagevermögen möglichst schnell abzuschreiben, um so zeitnah Steuern zu sparen und ihre Liquidität zu erhöhen. Sie sollten wissen, dass sie abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Büroausstattung oder Maschinen) sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abschreiben dürfen, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ohne Umsatzsteuer maximal 800 EUR betragen (Sofort-abschreibung für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter). Alternativ hat der Unternehmer die Möglichkeit, seine Wirtschaftsgüter über die individuelle betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben oder alle in einem Jahr angeschafften oder hergestellten Anlagegüter mit Kosten von jeweils über 250 EUR bis 1.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) in einem jahresbezogenen Sammelposten zusammenzufassen. Dieser darf dann über eine Dauer von fünf Jahren "im Paket" abgeschrieben werden. Diese Poolabschreibung erfolgt unabhängig davon, ob einzelne Wirtschaftsgüter innerhalb der Fünfjahresfrist schon wieder entnommen oder veräußert werden. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, in welchem Monat die Wirtschaftsgüter angeschafft wurden; der Sammelposten wird stets über fünf Jahre zu je einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst. Hinweis: Entscheidet sich der Unternehmer dazu, alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter über einen Sammelposten abzuschreiben, darf er die Sofort-abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter in diesem Jahr nur für Wirtschaftsgüter bis 250 EUR vornehmen, die 800-EUR-Grenze spielt dann keine Rolle. Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter und die Poolabschreibung sind sowohl für bilanzierende Unternehmer als auch für Einnahmenüberschussrechner anwendbar. Der Sofortabzug von geringwertigen Wirtschaftsgütern lässt sich sogar von Arbeitnehmern bei ihrem Werbungskostenabzug nutzen, eine Poolabschreibung ist für sie allerdings nicht möglich. Hinweis: Mit dem Wachstumschancengesetz soll die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2024 von 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden. Die maximalen Anschaffungskosten für die Einstellung in einen Sammelposten soll dann von 1.000 EUR auf 5.000 EUR steigen. Zudem soll die Poolabschreibung nur über drei statt fünf Jahre laufen.
[ nach oben ] Doppelter Haushalt im Ausland: Unterkunftskosten unterliegen nicht der 60-qm-BegrenzungArbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen im Inland einen doppelten Haushalt unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung seit 2014 mit maximal 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Abzugsbeschränkung fallen beispielsweise Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten. Hinweis: Vor 2014 durften die Kosten der Beschäftigungswohnung nur abgesetzt werden, soweit sie angemessen waren; als angemessen stuften Rechtsprechung und Finanzverwaltung damals eine Wohnung mit einer Größe von maximal 60 qm und einer durchschnittlichen ortsüblichen Miete ein. Wer an seinem Arbeitsort großzügiger und teurer wohnte, konnte seine Kosten somit nur anteilig abziehen. Die Finanzämter wenden diese 60-qm-Regelung bis heute noch bei doppelten Haushaltsführungen im Ausland an. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist dieser Praxis nun aber entgegengetreten und hat entschieden, dass die notwendigen Kosten im Ausland einzelfallabhängig festgestellt werden müssen. Geklagt hatte ein Diplomat, der als deutscher Botschafter in zwei ausländischen Staaten tätig gewesen war und dort vom Auswärtigen Amt zwei Dienstwohnungen mit Flächen von 249 qm und 185 qm zugewiesen bekommen hatte. Für die Wohnungen hatte er eine Dienstwohnungsvergütung gezahlt, die er - zusammen mit den getragenen Nebenkosten - als Werbungskosten geltend machte. Sein Finanzamt setzte aber den Rotstift an und erkannte die Kosten nur anteilig für eine 60 qm große Wohnung an. Der BFH gab dem Diplomaten nun recht und erklärte, dass die 60-qm-Regelung damals nur für Inlandsfälle aufgestellt worden sei und sich nicht auf Auslandssachverhalte übertragen lasse. Im Ausland sei sie gar nicht handhabbar, da sich die durchschnittliche ortsübliche Miete in der Ferne nicht belastbar ermitteln lasse. Für die steuerliche Anerkennung von Unterkunftskosten müssen nach Gerichtsmeinung vielmehr die Gegebenheiten im einzelnen Land betrachtet werden. Maßgeblich ist dabei, welche Kosten im Ausland notwendig sind - das heißt, nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung erforderlich sind. Bei beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnungen wie im Urteilsfall sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in voller Höhe erforderlich und somit als Werbungskosten abzugsfähig. Hinweis: Das Urteil ist eine gute Nachricht für Arbeitnehmer, die eine doppelte Haushaltsführung im Ausland unterhalten. Sie können nun eine einzelfallabhängige Prüfung ihrer Unterkunftskosten verlangen und müssen nicht die starre 60-qm-Regelung gegen sich gelten lassen.
[ nach oben ] Auslandsdienstreisen: Ab 2024 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegung und ÜbernachtungRegelmäßig einmal im Jahr aktualisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen. Das BMF hat nun eine Anpassung ab dem 01.01.2024 vorgenommen. Verändert wurden damit die Pauschalen für mehrere Länder - darunter Australien, Brasilien, Finnland, Georgien, Italien, Kanada, Marokko, Neuseeland, Norwegen, Österreich und Spanien. Hinweis: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber. Nicht anwendbar sind die Pauschbeträge beim Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug; hier sind weiterhin nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten abziehbar. Die genannten Verpflegungspauschalen sind hingegen sowohl steuerfrei erstattungsfähig als auch als Werbungskosten abziehbar. Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) die folgende Regelung:
[ nach oben ] Arbeitgeberzuschüsse für "Öffis": Auch das Deutschlandticket darf steuerfrei überlassen werdenDamit Arbeitnehmer ihren Arbeitsweg nicht mit dem privaten Pkw, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung geschaffen, die für Arbeitgeberzuschüsse zum Erwerb entsprechender Fahrkarten gilt. Steuerfrei ist auch das kostenlose oder verbilligte Überlassen solcher Tickets durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Wichtig ist, dass diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerbefreiung gilt bei Arbeitgeberleistungen für
Hinweis: Tickets für den Personennahverkehr können vom Arbeitgeber also unabhängig von der Art der Nutzung steuerfrei übernommen werden - der Arbeitnehmer darf damit auch ausschließlich privat reisen, ohne dass die Steuerbefreiung entfällt. Als Personennahverkehr wurden von den Finanzämtern bislang nur Zugverbindungen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr (etwa Züge wie RB und RE) anerkannt, so dass die Steuerbefreiung bei Nutzung anderer Zugverbindungen entfiel, sofern der Arbeitnehmer nicht zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterwegs war. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun aber erklärt, dass auch das Deutschlandticket steuerfrei ausgegeben werden kann und es trotz seiner Geltung für bestimmte IC- und ICE-Verbindungen noch als Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr gilt. Der Arbeitnehmer darf das Ticket also auch unbegrenzt privat einsetzen, ohne dass die Steuerbefreiung für den Arbeitgeberzuschuss entfällt.
[ nach oben ] Luxusimmobilien: Verlustbringende Vermietung bringt häufig keine SteuerersparnisWer eine Immobilie mit mehr als 250 qm Wohnfläche vermietet, darf daraus resultierende Vermietungsverluste nicht ohne weiteres mit seinen anderen Einkünften verrechnen - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Geklagt hatte ein Ehepaar, das drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 qm erworben hatte. Die Immobilien hatte es unbefristet an seine volljährigen Kinder vermietet, wodurch jährliche Verluste zwischen 172.000 EUR und 216.000 EUR entstanden. Die Verluste verrechnete das Ehepaar mit seinen übrigen Einkünften, so dass sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis ergab. Der BFH ließ die Verrechnung der Verluste mit den übrigen Einkünften und die damit verbundene Steuerersparnis jedoch nicht zu. Die Bundesrichter entschieden, dass der Vermieter bei solch großen Objekten nachweisen muss, dass die Vermietung mit der Absicht erfolgte, einen finanziellen Überschuss zu erzielen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, weil über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet werden, handelt es sich bei der Vermietungstätigkeit um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, so dass die aus dieser Tätigkeit stammenden Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar sind. Der BFH bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Vermietung von aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten (z.B. mit Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche; Schwimmbad) nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit ausgegangen werden kann. Es handelt sich hierbei um Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich aufgrund der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen. Bei diesen Objekten ist daher regelmäßig nachzuweisen, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann. Hinweis: Die Hürden für den Verlustabzug liegen bei Luxusimmobilien damit also entsprechend hoch. Nicht betroffen sind hiervon Vermieter, die Immobilien außerhalb des Luxussegments dauerhaft zu Wohnzwecken vermieten, denn in diesen Fallgestaltungen wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unwiderlegbar vermutet, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt (ausgenommen sind aber verbilligte Vermietungen oder teilweise selbstgenutzte Ferienwohnungen).
[ nach oben ] Säumniszuschläge: Zinssatz von 12 % pro Jahr ist weiterhin rechtensSteuerzahler müssen Säumniszuschläge an ihr Finanzamt zahlen, wenn sie ihre fälligen Steuern nicht rechtzeitig zahlen. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein stolzer Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann. Nachdem der Steuergesetzgeber den Zinssatz in einem anderen Bereich - und zwar für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen - auf Druck des Bundesverfassungsgerichts ab 2019 von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt hatte, da die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr mit dem niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vereinbar war, stellte sich die Frage, ob auch der Zinssatz von Säumniszuschlägen heruntergeschraubt werden muss. Daraufhin entschied der Bundesfinanzhof (BFH) 2022 aber, dass keine verfassungsmäßigen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Der BFH erklärte damals, dass sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht auf Säumniszuschläge übertragen ließen. Während die Zinsen einen Ausgleich für die Kapitalnutzung darstellen, sollen Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel sein, um fällige Steuerzahlungen durchzusetzen. Der Steuerzahler soll durch den Zuschlag zur zeitnahen Zahlung angehalten werden. Daneben soll der Zuschlag auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern sein und den Verwaltungsaufwand ausgleichen, den die Finanzbehörden durch die verspäteten Zahlungen haben. Es ist damit nur ein Nebenzweck des Säumniszuschlags, Liquiditätsvorteile beim Steuerzahler abzuschöpfen. Der BFH erklärte weiter, dass die Höhe der Säumniszuschläge auch in einer Niedrigzinsphase nicht anzupassen sei. Die Entscheidungsfälle betrafen Säumniszuschläge, die für Zeiträume bis zum 31.12.2018 entstanden waren. Der V. Senat des BFH hat nun in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung erklärt, dass an dieser Rechtsprechung auch für Säumniszuschläge festzuhalten sei, die für Zeiträume nach dem 31.12.2018 entstünden. Hinweis: Die Höhe von 12 % pro Jahr basiert auf der Überlegung, dass Steuerzahler sich durch das Hinausschieben einer fälligen Steuerzahlung selbst kein zinsgünstiges Darlehen einräumen sollen. Die Zuschläge sollen höher sein als ein Kredit auf dem Geldmarkt. Es muss somit ein Vergleich mit den Zinssätzen für Kontoüberziehungen gezogen werden.
[ nach oben ] Duales Studium: Ausbildungsaufwand kann als Werbungskosten abgerechnet werdenImmer mehr Abiturienten entscheiden sich für ein duales Studium: Während im Jahr 2014 noch 95.000 junge Leute dual studierten, stieg die Zahl im Jahr 2022 auf 120.500 an. Neben der Vorbereitung auf das eigentliche Arbeitsleben und der Integration in ein Unternehmen mit Aussicht auf einen Arbeitsplatz ist die feste Vergütung während des Studiums ein großer Vorteil. Auch steuerlich bieten sich dualen Studenten weitreichende Vorteile: Da das duale Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses mit einem Betrieb erfolgt, können dual Studierende genau wie alle anderen Arbeitnehmer sämtliche beruflich bedingte Ausgaben unbegrenzt als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Zu den Werbungskosten zählen alle Aufwendungen, die für das duale Studium anfallen und nachgewiesen werden können; daher sollten sämtliche Belege aufgehoben werden. Die Tatsache, dass es sich um eine Erstausbildung handelt, ist hier kein Hindernis. Zu den typischen Werbungskosten zählen Arbeitsmittel. Werden für das Studium ein leistungsfähiger PC, Laptop oder Tablet, Drucker, Software, Taschenrechner, Internetanschluss, Bücherregal oder Schreibtisch benötigt, lassen sich diese Ausgaben absetzen. Auch Büromaterial, Druckerpapier, Fachliteratur, spezielle Berufsbekleidung oder Werkzeuge für den praktischen Teil im Betrieb werden anerkannt. Hinweis: Abziehbar sind aber nur selbstgetragene Ausgaben und nicht diejenigen, die vom Arbeitgeber übernommen wurden. Steuerlich abgerechnet werden können ferner die Bewerbungskosten im Vorfeld des Studiums sowie Kopiergeld und Druck- und Bindekosten für die Abschlussarbeit. Für Umzüge aufgrund des Studiums kann eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 177 EUR geltend gemacht werden, sofern der einzige Hausstand vorher im Elternhaus lag. Duale Studenten können für die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb zudem die Entfernungspauschale oder die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel als Werbungskosten abziehen. Die Fahrten zur Hochschule zählen indes als Auswärtstätigkeit, so dass Reisekosten und - bei entsprechender Aufenthaltsdauer - die Verpflegungspauschalen angesetzt werden dürfen. Liegen Studienort und Ausbildungsbetrieb so weit auseinander, dass für die Hochschulsemester eine Zweitwohnung notwendig ist, können auch Übernachtungskosten (für die ersten drei Monate) steuerlich abgezogen werden; nach einer Unterbrechung von vier Wochen beginnt die Dreimonatsfrist sogar erneut. Dies gilt auch für betriebliche Lehrgänge außerhalb des Betriebs. Hinweis: Andere Studierende im Bachelorstudiengang sowie außerbetriebliche Auszubildende können die Kosten ihrer ersten Berufsausbildung nur als Sonderausgaben abziehen. Dies bringt in der Praxis jedoch regelmäßig keinen Cent an Steuerersparnis ein, da keine oder niedrige Einkünfte erzielt werden (kein Verrechnungspotential für Kosten). Bei Sonderausgaben ist kein Verlustvortrag möglich, die angefallenen Kosten können ausschließlich mit den Einkünften im selben Jahr verrechnet werden.
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