Vorsorge: Unterliegt die Hinterbliebenenversorgung der Erbschaftsteuer?
26.02.2025
Das Leben eines jeden Menschen - und Unternehmers - ist endlich. Wenn man eine Familie hat, möchte man, dass es dieser auch dann gutgeht, nachdem man selbst verstorben ist. Es gibt hierbei verschiedene Wege, vorzusorgen. So gibt es Versicherungen, die für eine Absicherung sorgen. Manch einer erhält auch von seinem Arbeitgeber eine Versorgungsmöglichkeit. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Streitfall darüber entscheiden, ob die Hinterbliebenenversorgung der Erbschaftsteuer unterliegt.
Der Erblasser verstarb im Jahr 2017. Seit 1992 war er bei einer GmbH angestellt. 1993 wurde er dort zum Geschäftsführer bestellt und erhielt unter anderem eine Zusage für eine Hinterbliebenenversorgung. An der GmbH waren zwei Gesellschafter beteiligt. Einer davon war die E-KG, deren Kommanditisten aus der Familie des Erblassers stammten. Als der Erblasser die Zusage erhielt, war er weder unmittelbar noch mittelbar an der GmbH beteiligt. Die GmbH war Komplementärin der J-KG. Kommanditisten der J-KG waren die Anteilseigner der GmbH. Nur der GmbH stand die Geschäftsführung und Vertretung der J-KG zu.
Zeitlich nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer wurde der Erblasser Kommanditist der E-KG. Seine Einlage erhöhte sich als Rechtsnachfolger seiner Eltern. Im Jahr 2003 war er alleiniger Kommanditist der E-KG. In 2015 veräußerte die E-KG ihre Anteile an der GmbH und der J-KG. Am selben Tag schloss der Erblasser als Geschäftsführer der GmbH mit dieser einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2015.
Das FG stellte in diesem Zusammenhang Folgendes fest: Die Hinterbliebenenversorgung für die Ehefrau und die Kinder des Erblassers unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung für Hinterbliebene eines Arbeitnehmers ist von der Erbschaftsteuer befreit. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nur dann als Arbeitnehmer zu behandeln, "wenn er wie ein Nichtgesellschafter als abhängiger Geschäftsführer anzusehen ist".
Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Vereinbarung der Hinterbliebenenversorgung. Im Zeitpunkt der Vereinbarung war der Kläger als Arbeitnehmer einzuordnen. Selbst wenn, angelehnt an die einkommensteuerliche Betrachtungsweise, die Beteiligungsverhältnisse an der J-KG zu betrachten sein sollten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die vereinbarten Hinterbliebenenbezüge waren auch angemessen. Die steuerfreien Hinterbliebenenbezüge mindern die Versorgungsfreibeträge des Ehegatten und der Kinder.
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