Vorsteuerabzug bei Gründungsaufwendungen: GmbH profitiert, auch wenn die Rechnung auf die Chefin lautet
21.08.2025
Darf eine GmbH den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn bei einer Sachgründung ein Pkw eingebracht, die Rechnung dafür jedoch auf den Gesellschafter ausgestellt wird? Diese Frage hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) in einem aktuellen Urteil beantwortet und klargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zulässig ist. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gründungsaufwendungen im Rahmen einer Sachgründung.
Im Besprechungsfall gründete eine zuvor nicht unternehmerisch tätige Person eine Ein-Frau-GmbH. Im notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag war festgelegt, das Stammkapital durch Sacheinlage eines Pkw zu erbringen. Die Gesellschafterin kaufte den Pkw nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags, aber vor der Handelsregistereintragung. Die Rechnung war an sie persönlich adressiert, jedoch unter der späteren Geschäftsanschrift der GmbH. Nach der Eintragung brachte sie den Pkw in die GmbH ein, die das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch nutzte.
Die GmbH machte die beim Fahrzeugkauf angefallene Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Vorsteuerabzug, da die Rechnung an die Gesellschafterin und nicht an die GmbH adressiert war, womit der Kaufvorgang dem Privatbereich zuzuordnen sei.
Das FG stellte klar, dass der GmbH der Vorsteuerabzug aus dem Fahrzeugerwerb zusteht, obwohl die Rechnung auf die Gesellschafterin ausgestellt wurde. Entscheidend sei, dass die Gesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen und das Fahrzeug eindeutig der unternehmerischen Tätigkeit der GmbH zugeordnet worden sei. Nach dem Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität habe in solchen Fällen eine sogenannte personenübergreifende Zurechnung im Rahmen der Unternehmensgründung zu erfolgen. Maßgeblich sei die wirtschaftliche Verwendung des Fahrzeugs durch die GmbH. Der formale Rechnungsempfänger - hier die Gesellschafterin - sei demgegenüber nachrangig. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätige diese Auffassung.
Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, so dass sich voraussichtlich auch der Bundesfinanzhof mit der Bedeutung der formalen Rechnungsadressierung beim Vorsteuerabzug im Gründungsfall befassen wird. Bis dahin bietet das Urteil des FG wertvolle Orientierung für die Praxis.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Umsatzsteuer”
Hotel-Steuersätze auf dem Prüfstand: Frühstück und Wellness bald teurer?
Seit Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für kurzfristige Beherbergungen im Jahr 2010 besteht in Deutschland ein sogenanntes Aufteilungsgebot, wonach nur die reine Beherbergungsleistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, während Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen (Frühstück, Parkplatz, Wellnessangebote oder WLAN) mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind. Die Frage, ob diese gesetzliche Aufteilung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, beschäftigt nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH), denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in drei Verfahren Vorabentscheidungsersuchen gestellt.
06.01.2026
Spenden statt Rechnung: Steuerfreie Blog-Zuwendungen
Immer mehr digitale Medienprojekte, Blogs oder Plattformen finanzieren sich zumindest teilweise über freiwillige Unterstützungszahlungen von Nutzern. Diese Spenden oder Patenschaften werfen regelmäßig die Frage auf, ob sie umsatzsteuerlich als Entgelt für eine Leistung oder als nichtsteuerbare Zuschüsse zu behandeln sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat hierzu eine praxisrelevante Entscheidung getroffen.
31.12.2025
Natur trifft Steuerrecht: Umsatzsteuerliche Folgen von Tierwohl und Aufforstung
Können Investitionen in artgerechte Tierhaltung oder in die Aufforstung steuerliche Konsequenzen haben? Die neuen Regelungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) machen deutlich, dass dies der Fall ist. Sie setzen die wegweisenden Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2024 um und definieren die umsatzsteuerliche Behandlung entsprechender land- und forstwirtschaftlicher Leistungen präzise.
31.12.2025