Vorsteuerabzug bei Gründungsaufwendungen: GmbH profitiert, auch wenn die Rechnung auf die Chefin lautet
21.08.2025
Darf eine GmbH den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn bei einer Sachgründung ein Pkw eingebracht, die Rechnung dafür jedoch auf den Gesellschafter ausgestellt wird? Diese Frage hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) in einem aktuellen Urteil beantwortet und klargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zulässig ist. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gründungsaufwendungen im Rahmen einer Sachgründung.
Im Besprechungsfall gründete eine zuvor nicht unternehmerisch tätige Person eine Ein-Frau-GmbH. Im notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag war festgelegt, das Stammkapital durch Sacheinlage eines Pkw zu erbringen. Die Gesellschafterin kaufte den Pkw nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags, aber vor der Handelsregistereintragung. Die Rechnung war an sie persönlich adressiert, jedoch unter der späteren Geschäftsanschrift der GmbH. Nach der Eintragung brachte sie den Pkw in die GmbH ein, die das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch nutzte.
Die GmbH machte die beim Fahrzeugkauf angefallene Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Vorsteuerabzug, da die Rechnung an die Gesellschafterin und nicht an die GmbH adressiert war, womit der Kaufvorgang dem Privatbereich zuzuordnen sei.
Das FG stellte klar, dass der GmbH der Vorsteuerabzug aus dem Fahrzeugerwerb zusteht, obwohl die Rechnung auf die Gesellschafterin ausgestellt wurde. Entscheidend sei, dass die Gesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen und das Fahrzeug eindeutig der unternehmerischen Tätigkeit der GmbH zugeordnet worden sei. Nach dem Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität habe in solchen Fällen eine sogenannte personenübergreifende Zurechnung im Rahmen der Unternehmensgründung zu erfolgen. Maßgeblich sei die wirtschaftliche Verwendung des Fahrzeugs durch die GmbH. Der formale Rechnungsempfänger - hier die Gesellschafterin - sei demgegenüber nachrangig. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätige diese Auffassung.
Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, so dass sich voraussichtlich auch der Bundesfinanzhof mit der Bedeutung der formalen Rechnungsadressierung beim Vorsteuerabzug im Gründungsfall befassen wird. Bis dahin bietet das Urteil des FG wertvolle Orientierung für die Praxis.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Umsatzsteuer”
Vorsteuerabzug versagt: Auch Mixpaletten müssen genau spezifiziert werden
Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für sogenannte Mixpaletten versagt werden kann, wenn die Rechnungen keine detaillierten Angaben zu den Waren enthalten. Im Besprechungsfall erwarb eine Handelsgesellschaft für IT- und Elektrogeräte im Jahr 2016 wiederholt Mixpaletten von einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Die Paletten enthielten sehr unterschiedliche Retouren, darunter Elektrowaren, Haushaltsartikel und Smartphonezubehör.
14.05.2026
Vergünstigungen im Rahmen des NATO-Truppenstatuts: Aktualisierte Liste der amtlichen Beschaffungsstellen
Auf Grundlage des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gelten in Deutschland besondere Umsatzsteuervergünstigungen für ausländische Streitkräfte. Die Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen setzt voraus, dass Aufträge über amtliche Beschaffungsstellen abgewickelt werden. Mit Schreiben vom 02.01.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen mit Stand vom 01.01.2026 veröffentlicht. Diese ersetzt die bislang geltende Fassung vom 17.01.2025.
14.05.2026
Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer: Diese Finanzämter sind für einzelne Länder zuständig
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 12.01.2026 die zentrale Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland konkretisiert. Grundlage hierfür ist die Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung (UStZustV), die eine von der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit nach § 21 Abgabenordnung (AO) abweichende Regelung vorsieht.
14.05.2026