Branchen Insights
Aktuelle Mandanteninformation 03/2024
16.02.2024
Unternehmensbesteuerung in der EU: Zentrale Vorschriften zur Mindestbesteuerung sind in Kraft getreten
Zum 01.01.2024 sind zentrale EU-Vorschriften in Kraft getreten, mit denen ein Mindeststeuersatz von 15 % für multinationale Unternehmen eingeführt wird, die in EU-Mitgliedstaaten tätig sind. Mit dem Inkrafttreten der bereits 2022 von den Mitgliedstaaten einstimmig vereinbarten Vorschriften für eine effektive Mindestbesteuerung wird die sogenannte "zweite Säule" formell durch die EU umgesetzt.
Hinweis: Fast 140 Länder und Gebiete weltweit haben sich diesen Regeln angeschlossen, die EU hat bei ihrer Umsetzung in verbindliche Rechtsvorschriften eine Vorreiterrolle gespielt. Im Rahmen der "zweiten Säule" werden die Anreize für Unternehmen, ihre Gewinne in Niedrigsteuergebiete zu verlagern, gesenkt, um so den Wettlauf nach unten zu stoppen, den Staaten sich liefern, wenn sie bestrebt sind, Investitionen durch einen möglichst niedrigen Körperschaftsteuersatz anzulocken. Die "zweite Säule" führt bereits zu Ergebnissen, denn eine Reihe von Nullsteuergebieten haben die Einführung einer Körperschaftsteuer für die in den Anwendungsbereich der Regeln fallenden Unternehmen angekündigt.
Die Vorschriften sollen für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Konzerne in der EU mit kombinierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Mio. EUR pro Jahr gelten. Sie finden Anwendung auf alle großen inländischen und internationalen Konzerne, die mit ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.
Die Richtlinie enthält ein gemeinsames Regelwerk für die Berechnung und Anwendung einer "Zusatzsteuer", die in einem bestimmten Land geschuldet wird, falls der effektive Steuersatz unter 15 % liegt. Unterliegt eine Tochtergesellschaft in einem anderen Land, in dem sie ihren Sitz hat, nicht dem effektiven Mindeststeuersatz, so wendet der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft auch auf die Tochtergesellschaft eine Zusatzsteuer an. Ferner gewährleistet die Richtlinie die effektive Besteuerung in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU in einem Niedrigsteuerland hat, das keine gleichwertigen Vorschriften anwendet.
Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer
Online-Händler im Visier: Neue Regelungen gegen Mehrwertsteuerbetrug treten in Kraft
Am 01.01.2024 sind neue EU-Transparenzvorschriften in Kraft getreten, die der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug in den EU-Mitgliedstaaten dienen. Durch das neue Regelwerk sollen die Steuerbehörden der Staaten auf Zahlungsinformationen zugreifen können. Dabei liegt der Schwerpunkt vor allem auf dem elektronischen Handel, der für Mehrwertsteuerverstöße und -betrug besonders anfällig ist, denn einige Online-Verkäufer vertreiben ihre Waren und Dienstleistungen an EU-Verbraucher ohne eigene physische Präsenz in einem EU-Mitgliedstaat; sie sind zudem nirgendwo in der EU für Mehrwertsteuerzwecke registriert oder melden einen zu geringen Wert ihrer Online-Verkäufe. Die Mitgliedstaaten benötigten daher stärkere Instrumente, um rechtswidriges Verhalten aufdecken zu können.
Das neue System nutzt nun die Schlüsselrolle von Zahlungsdienstleistern wie Banken, E-Geld-Instituten, Zahlungsinstituten und Postgirodiensten, über die zusammen mehr als 90 % der Zahlungen für Online-Käufe in der EU erfolgen. Ab dem 01.01.2024 müssen diese Dienstleister die Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen überwachen. Ab dem 01.04.2024 sind sie verpflichtet, den Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten Informationen über diejenigen Zahlungsempfänger zu übermitteln, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten. Diese Informationen werden dann in einer neuen europäischen Datenbank erfasst.
Alle Informationen werden anschließend den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Für die Staaten wird es dadurch deutlich leichter werden, Daten zu analysieren und Online-Verkäufer auszumachen, die ihren Mehrwertsteuerverpflichtungen nicht nachkommen.
Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten
Verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen: Bundesamt gewährt "Stillhaltefrist" bei Ordnungsgeldverfahren
Zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften gehört es, Jahresabschlüsse zu erstellen. Bestimmte Unternehmen - insbesondere Kapitalgesellschaften - sind zudem verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen.
Hinweis: Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, müssen elektronisch an das Unternehmensregister übermittelt werden. Für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 01.01.2022 müssen die Unterlagen elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht werden.
Geschieht die Übermittlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Sofern ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften verstößt, prüft das Bundesamt zudem, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Werden die Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten vom Unternehmen nicht gezahlt, werden sie vollstreckt.
Das Bundesamt für Justiz hat nun erklärt, dass die verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen zum Bilanzstichtag des 31.12.2022 (gesetzliches Fristende: 31.12.2023) nicht umgehend zur Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens führt. Aufgrund der Nachwirkungen der Corona-Pandemie gewährt das Bundesamt zunächst eine "Stillhaltefrist" bis zum 02.04.2024, so dass Unternehmen in den ersten drei Monaten des Jahres 2024 noch nicht mit einem Ordnungsgeldverfahren rechnen müssen.
Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer
Mahlzeiten vom Arbeitgeber: Welche Sachbezugswerte ab 2024 gelten
Viele Arbeitnehmer schätzen es, wenn sie in ihrer Mittagspause in der betriebseigenen Kantine eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit erhalten. Derartige Sachbezüge sind allerdings nicht steuerfrei, sondern müssen als geldwerter Vorteil erfasst werden, so dass sie dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden.
Für das Jahr 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen nun die neuen Sachbezugswerte für kostenlose und verbilligte Mahlzeiten bekanntgegeben. Diese amtlichen Werte haben eine vereinfachte Lohnabrechnung zum Zweck; der Arbeitgeber muss also nicht werktäglich die tatsächlichen Kosten der Verpflegung ermitteln, sondern kann Pauschalen zugrunde legen. Diese gelten auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern der Preis der Mahlzeiten 60 EUR nicht übersteigt.
Der Wert eines Frühstücks wurde nun auf 2,17 EUR festgelegt (2023: 2 EUR), der Wert eines Mittag- und Abendessens jeweils auf 4,13 EUR je Kalendertag (2023: 3,80 EUR). Pro Tag gilt bei Vollverpflegung nun also eine Pauschale von insgesamt 10,43 EUR (2023: 9,60 EUR).
Ist die Verpflegung für den Angestellten kostenlos, wird der entsprechende Sachbezugswert als geldwerter Vorteil im Lohnkonto erfasst. Erhält der Mitarbeiter in der Betriebskantine ein verbilligtes Mittagessen z.B. für 3 EUR, ist die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem Essenspreis (2024 also 1,13 EUR) als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers anzusetzen. Muss der Mitarbeiter 4,13 EUR oder mehr für sein Essen bezahlen, fällt kein geldwerter Vorteil mehr an.
Hinweis: Da die Sachbezugswerte in der Regel niedriger ausfallen als die tatsächlichen Kosten der Mahlzeit, können Arbeitgeber Lohnnebenkosten sparen, wenn sie ihren Mitarbeitern eine regelmäßige Verpflegung zur Verfügung stellen. Würden sie die Ausgaben für das Essen als Lohn auszahlen, wären die Kosten höher. Diese Zusatzleistung zum Lohn ist daher für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen interessant.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer
Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern: Steuerfreiheit erfasst auch fest verbautes Zubehör
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern lohnsteuerfrei (Elektro-)Fahrräder überlassen, sofern dieser Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Geht die Überlassung des Dienstfahrrads mit einer Lohnkürzung einher, kommt die Steuerbefreiung also nicht zum Tragen, in diesem Fall lässt sich aber von einer abgesenkten Bemessungsgrundlage für die Vorteilsversteuerung profitieren.
Es gilt die Grundregel: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung muss für das Fahrrad 1 % der (auf volle 100 EUR abgerundeten) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer lohnversteuert werden. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad aber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031, muss als monatlicher Durchschnittswert ab dem 01.01.2020 nur noch ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung versteuert werden. Für das Kalenderjahr 2019 darf noch ein Ansatz der halbierten unverbindlichen Preisempfehlung erfolgen.
Es muss nach wie vor die volle Preisempfehlung lohnversteuert werden, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat und nach dem 31.12.2018 lediglich der Nutzungsberechtigte für dieses Fahrrad wechselt.
Die Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR pro Monat ist auf Fahrradüberlassungen nicht anwendbar - auch nicht bei der Anwendung der Halbierungs- bzw. Viertelungsregelung. Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur (an Dritte gerichteten) Angebotspalette des Arbeitgebers (z.B. bei Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil aber unter den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Jahr gefasst werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hat jetzt klargestellt, dass die günstigen Besteuerungsregelungen auch anwendbar sind, wenn einem Arbeitnehmer mehrere (Elektro-)Fahrräder überlassen werden. Für Elektroroller lassen sich die Steuerbefreiung und die günstigen Bewertungsregelungen allerdings nicht anwenden.
Die OFD weist weiter darauf hin, dass auch fest verbautes Zubehör des (Elektro-)Fahrrads steuerfrei an den Arbeitnehmer überlassen werden kann. So kann beispielsweise nachträglich ein fest verbautes Schloss oder Navigationsgerät am Fahrradrahmen bzw. Lenker angebracht werden, ohne dass hierauf Lohnsteuer anfällt. Wird hingegen zusätzlich ein Fahrradanhänger überlassen, ist der daraus entstehende Vorteil steuerpflichtig (nicht fest verbaut). Gleiches gilt für die Überlassung von Fahrradhelmen, mobilen Navigationsgeräten und Satteltaschen an den Arbeitnehmer.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer
Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen: Weitere Klärung von Einzelfragen
Die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen unterliegt seit dem 01.01.2023 einem Nullsteuersatz. Nachdem sich das Bundesfinanzministerium (BMF) am 27.02.2023 in einem Einführungsschreiben zu dieser Neuregelung geäußert hat, hat es nun in einem Folgeschreiben seine Verwaltungsauffassung präzisiert und ergänzt. Im Zuge dessen wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.
Die aktuelle Stellungnahme ist überwiegend klarstellender bzw. vereinfachender Natur. Im Fokus des Schreibens stehen Aussagen zur Entnahme von Altanlagen und Fragen der Abgrenzung, etwa welche Sachverhalte als weitere Leistungen oder Nebenleistungen ebenfalls dem Nullsteuersatz unterliegen. Zudem äußert sich das Ministerium zu den Folgen einer Entnahme bei vorher erfolgter Option zur Regelbesteuerung.
Darüber hinaus geht das BMF auf Neuerungen ein. Unter gewissen Voraussetzungen sollen nun auch Energiespeichersysteme, die in Wasserstoff umgewandelten überschüssigen Strom speichern, oder die isolierte Erweiterung bzw. Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage begünstigt sein. Weitere Erläuterungen betreffen zum Beispiel Solar-Carports und -Terrassenüberdachungen.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung hat zwei Übergangsregelungen getroffen: Hinsichtlich der isolierten Erweiterung bzw. Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage wird es für vor dem 01.01.2024 ausgeführte Leistungen nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend noch den Regelsteuersatz anwenden. Zudem wird es aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 01.01.2024 ausgeführte Lieferungen von Wasserstoffspeichern mit ausschließlicher Bestimmung zur Stromerzeugung durch Rückumwandlung des Wasserstoffs in Strom auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer
Grundsteuerreform: Verbände unterstützen Musterklagen gegen neues Bewertungssystem
Der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) und Haus & Grund Deutschland unterstützen mehrere Eigentümer, die sich gegen die Bewertung ihrer Grundstücke im Rahmen der Grundsteuerreform wehren und vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ziehen wollen. In Berlin und Rheinland-Pfalz wurden mittlerweile die ersten Klagen eingereicht (Verfahren beim Finanzgericht Berlin Brandenburg: 3 K 3142/23, Verfahren beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz: 4 K 1205/23). Mit den beiden Musterklagen lassen die Verbände prüfen, ob die Neubewertung der Grundstücke nach dem Bundesmodell verfassungsmäßig ist.
Die Klagen richten sich gegen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Grundsteuerbewertung war notwendig geworden, weil das BVerfG das bisher geltende Bewertungssystem für verfassungswidrig erklärt hatte. Die Verfassungsrichter hatten den Gesetzgeber aufgefordert, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen. Ab Januar 2025 sollen die Kommunen die neue Grundsteuer aufgrund der Bescheide über den Grundsteuerwert und die darauf festgesetzten Grundsteuermessbeträge erheben.
BdSt und Haus & Grund halten die neue Bewertung im Bundesmodell aus zahlreichen Gründen für verfassungswidrig und streben an, das neue Bewertungsverfahren vom Bundesverfassungsgericht erneut prüfen zu lassen. Die Verbände haben im Rahmen der Klagen ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Gregor Kirchhof eingebracht, nach dem das Grundsteuergesetz des Bundes verfassungswidrig ist. Vor allem die pauschal anzusetzenden Mieten bei der Bewertung der Grundstücke und die Bodenrichtwerte werden beanstandet, da sie die Werte der Grundstücke deutlich beeinflussen.
Hinweis: Eigentümer können sich auf die beiden Musterklagen berufen, indem sie Einspruch gegen ihren Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert beim Finanzamt einlegen, sowie das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Kommt das Finanzamt dem Antrag nach, bleibt das Einspruchsverfahren bis zu einem Urteil in den Musterverfahren zunächst offen.
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten
Steueränderungen im Überblick: Welche Neuerungen ab 2024 gelten
Wenn an Silvester die Sektkorken knallen, wird die Einkommensteuer fällig - darauf stößt aber wohl kaum jemand an. Das neue Steuerjahr bringt meist aber auch etliche steuerrechtliche Änderungen mit sich - einige von ihnen sind schon eher ein Grund zur Freude. So auch ab dem 01.01.2024:
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Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt um 696 EUR auf 11.604 EUR für Alleinstehende und auf 23.208 EUR für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Die Bundesregierung plant zudem, den Grundfreibetrag für das Jahr 2024 weiter auf 11.784 EUR zu erhöhen.
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Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhaltshöchstbetrag steigt entsprechend dem Grundfreibetrag ebenfalls (zunächst) auf 11.604 EUR. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.
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Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert, beträgt ab 2024 für jeden Elternteil 3.192 EUR, für beide Elternteile zusammen 6.384 EUR. Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 EUR bzw. 2.928 EUR steigt der Freibetrag damit auf 9.312 EUR für Paare und auf 4.656 EUR für Alleinstehende.
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Solidaritätszuschlag: Beim Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze ab 2024 auf eine Einkommensteuer von 18.130 EUR (bei Einzelveranlagung) sowie 36.260 EUR (bei Zusammenveranlagung) angehoben.
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Minijob: Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2024 von 12 EUR auf 12,41 EUR steigt auch die Grenze für Minijobber von 520 EUR auf 538 EUR.
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Arbeitnehmer-Sparzulage: Die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wird auf 40.000 EUR bei Einzelveranlagung bzw. 80.000 EUR bei Zusammenveranlagung angehoben.
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Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligung steigt von 1.440 EUR auf 2.000 EUR. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer
Spendenabzug: Gutes tun und Steuern sparen
Spenden und Mitgliedsbeiträge an eine steuerbegünstigte Körperschaft im Inland oder EU-/EWR-Ausland lassen sich mit bis zu 20 % des eigenen Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehen und mindern so die eigene Einkommensteuerlast. Wird die 20-%-Grenze überschritten, geht die milde Gabe steuerlich aber nicht verloren; der steuerlich nicht ausgenutzte Spendenteil kann über einen Vortrag im nachfolgenden Jahr abgezogen werden.
Damit die milde Gabe vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und anderer besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen.
Für Einzelspenden bis 300 EUR gilt die sogenannte einfache Nachweispflicht - das heißt, der Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg wird als Beleg für die Zuwendung anerkannt. Bei höheren Beträgen muss eine nach amtlichem Muster ausgestellte Zuwendungsbestätigung der Empfängerorganisation vorliegen. Die Bescheinigung kann digital oder als klassische Briefpost versandt werden und sollte zu Hause aufbewahrt werden. Das Finanzamt will sie nur auf konkrete Anforderung sehen (Belegvorhaltepflicht).
Vorsicht ist bei Spendenaufrufen auf Internetportalen und Social Media geboten. Nicht hinter jeder professionellen Anzeige oder Website steht ein seriöses Unternehmen. Kriminelle täuschen mitunter falsche Tatsachen vor, um die Hilfsbereitschaft, die Solidarität und das Mitgefühl von Menschen auszunutzen und ihnen Geld aus der Tasche zu ziehen. Um nicht auf Kriminelle hereinzufallen, kann ein Blick auf das Impressum der Organisation helfen. Hier wird in der Regel unter Angabe der Steuernummer auf die Steuerbegünstigung durch das Finanzamt hingewiesen. Die Alarmglocken sollten schrillen, wenn es überhaupt kein Impressum gibt oder wenn der Firmensitz im Ausland liegt.
Hinweis: Neben dem "regulären" Sonderausgabenabzug für Spenden existieren noch spezielle Abzugsregeln für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen: Diese können bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung bis 3.300 EUR) zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden; die jährliche Steuerersparnis beträgt somit bis zu 825 EUR (bei Zusammenveranlagung bis 1.650 EUR). Die jährlichen Beträge der Parteispenden, die über 1.650 EUR (bzw. 3.300 EUR) hinausgehen, dürfen zudem ergänzend als "reguläre" Sonderausgaben abgezogen werden - ebenfalls bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung bis 3.300 EUR).
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer
Aktuelles
Branchen Insights
Fachkräftemangel bedroht Steuerberatungsbranche: Nachwuchs als kritischer Engpass
Die Steuerfachbranche steht vor einer Schlüsselherausforderung, die die Mehrheit der rund 10.000 Kanzleien unabhängigen Kanzleien in Deutschland besonders hart trifft: der Fachkräftemangel.
20.01.2025
Branchen Insights
Aktuelle Mandanteninformation 10/2024
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 28.06.2024 den Entwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung - WIdV) veröffentlicht.
20.09.2024
Branchen Insights
Aktuelle Mandanteninformation 09/2024
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf eines Schreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 veröffentlicht.
16.08.2024
Branchen Insights
Aktuelle Mandanteninformation 07/2024
Wenn Betriebe der Bargeldbranche steuerlich geprüft werden, richtet der Prüfer des Finanzamts (FA) sein Augenmerk gerne auf die Kassenführung.
14.06.2024
Branchen Insights
Aktuelle Mandanteninformation 05/2024
Ein Unternehmer, der für sein Unternehmen bezogene Eingangsleistungen sowohl für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, hat die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen.
19.04.2024
Branchen Insights
Aktuelle Mandanteninformation 04/2024
Das Bundesfinanzministerium hat sich mit der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei mittelbarer Veranlassung auseinandergesetzt.
22.03.2024
Branchen Insights
Aktuelle Mandanteninformation 02/2024
Das Bundesfinanzministerium hat am 01.11.2023 die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Jahr 2024 veröffentlicht.
19.01.2024
Branchen Insights
Aktuelle Mandanteninformation 12/2023
Bereits im Jahr 2016 hatte der Gesetzgeber neue Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung formuliert, die ursprünglich ab dem 01.01.2020 umgesetzt werden sollten.
17.11.2023
Branchen Insights
Aktuelle Mandanteninformation 11/2023
Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vorgelegt, der inzwischen den Status eines Regierungsentwurfs erlangt hat.
20.10.2023
Branchen Insights
Aktuelle Mandanteninformation 10/2023
Seit 2023 können Erwerbstätige eine Homeoffice-Pauschale von 6 EUR für jeden Arbeitstag steuermindernd abziehen, an dem sie überwiegend von zu Hause aus gearbeitet haben.
21.09.2023
Wissen, was wichtig ist
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