Branchen Insights
Aktuelle Mandanteninformation 04/2024
22.03.2024
Abbildung der geänderten Rechtsprechung: Unentgeltliche Zuwendungen und Vorsteuerabzug
Das Bundesfinanzministerium hat sich mit der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei mittelbarer Veranlassung auseinandergesetzt. Es befasst sich in seinem aktuellen Schreiben mit den Folgen, die sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) für den Vorsteuerabzug ergeben, wenn ein Unternehmer unentgeltliche Zuwendungen tätigt. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.
Der Vorsteuerabzug wird nur unter strengen Voraussetzungen gewährt. Ein Unternehmer, der für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist, ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Das hatte der BFH im Jahr 2011 klargestellt. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung musste zwingend nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Leistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen. Nur mittelbar verfolgte Zwecke waren bisher stets unerheblich.
Im Jahr 2020 hat sich der BFH der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen und abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung entschieden, dass auch der Vorsteuerabzug aus einem mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungsbezug zulässig ist, wenn die Leistung unentgeltlich an einen Dritten weitergeliefert wird. Darüber hinaus wird eine daraus resultierende unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht. Demzufolge kann einem Unternehmer der Vorsteuerabzug auch dann zustehen, wenn er eine Leistung bezieht, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiterzuliefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen.
Das setzt allerdings voraus, dass die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um diesen Zweck zu erfüllen, die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind und der Vorteil des Dritten allenfalls nebensächlich ist. Nur unter diesen Voraussetzungen reicht entgegen der bisherigen Rechtsprechung eine mittelbare Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus.
Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer
Niedriglohnsektor: So viel Mindestlohn wird 2024 gezahlt
Seit dem 01.01.2024 liegt der bundesweit flächendeckende Mindestlohn bei 12,41 EUR brutto pro Stunde - er liegt damit lediglich um 3,4 % höher als der vorherige Satz von 12 EUR, der bereits seit dem 01.10.2022 galt. Laut Statistischem Bundesamt fallen rund 5,8 Millionen Beschäftigte unter den Mindestlohn. Die neue Lohnuntergrenze betrifft sowohl versicherungspflichtige Beschäftigte als auch Minijobber. Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende und Praktikanten.
Durch die regelmäßigen Erhöhungen des Mindestlohns reduziert sich für Minijobber seit Oktober 2022 - anders als früher - nicht mehr die Arbeitszeit. Seither sind der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze aneinander gekoppelt. Die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze für Minijobber erhöht sich somit in diesem Jahr auf 538 EUR und lässt wie bisher 43 Arbeitsstunden pro Monat zu. Damit das Minijobverhältnis bestehen bleibt, darf somit ein Verdienst von 6.456 EUR pro Jahr nicht überschritten werden. Übersteigt der Stundenlohn den Mindestlohn, reduziert sich im Minijobverhältnis aber die maximal erlaubte Arbeitszeit.
Branchenbezogen gelten teilweise höhere Mindestlöhne, die von den Gewerkschaften ausgehandelt wurden. Zum Jahresbeginn sind beispielsweise die Mindestlöhne im Dachdecker-, Schornsteinfeger-, Gerüstbau-, Elektro-, Maler- und Lackiererhandwerk sowie in der Gebäudereinigung, Abfallwirtschaft und Leih- bzw. Zeitarbeitsbranche angestiegen. Angestellte in der Altenpflege dürfen sich ab dem 01.05.2024 über eine Erhöhung von 5 % freuen. Für Pflegehilfskräfte gelten ab dann 15,50 EUR, für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit einer einjährigen Ausbildung 16,50 EUR und für Pflegefachkräfte 19,50 EUR pro Stunde.
Auch für Auszubildende im Niedriglohnsektor, wie dem Friseur- oder Floristenhandwerk, hat sich die finanzielle Situation seit Jahresbeginn durch eine gesetzliche Erhöhung der Mindestvergütung verbessert. Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr dürfen sich nun über mindestens 649 EUR freuen. Im zweiten Ausbildungsjahr liegt die Vergütung bei mindestens 766 EUR, im dritten Ausbildungsjahr bei mindestens 876 EUR und im vierten Lehrjahr bei mindestens 909 EUR.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten
Hausverkauf binnen Zehnjahresfrist: Überlassung an Elternteil ist keine Selbstnutzung
Wenn Sie eine Immobilie des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußern, müssen Sie den realisierten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern. Keine Versteuerung muss hingegen bei Veräußerung binnen zehn Jahren erfolgen, wenn die Immobilie zuvor selbstgenutzt worden ist. Nach dem Einkommensteuergesetz muss hierzu eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entweder
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im kompletten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder
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im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren
vorgelegen haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Überlassung einer Wohnung an die (Schwieger-)Mutter keine Selbstnutzung ist, so dass bei Verkauf der Immobilie binnen Zehnjahresfrist ein privater Veräußerungsgewinn versteuert werden muss. Geklagt hatte ein Ehepaar, das 2009 eine Eigentumswohnung errichtet und diese im Anschluss unentgeltlich an die Mutter der Ehefrau überlassen hatte. Sieben Jahre später, nachdem die (Schwieger-)Mutter verstorben war, veräußerten die Eheleute die Wohnung mit Gewinn.
Der BFH entschied, dass die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war und deren Verkauf deshalb ein privates Veräußerungsgeschäft ausgelöst hatte. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass der Steuerzahler die Immobilie auch selbst - gegebenenfalls mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten - bewohnt. Zwar erkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung als Selbstnutzung auch die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an ein steuerlich anerkanntes Kind an, da eine solche Nutzung dem Eigentümer als eigene Nutzung zuzurechnen ist. Diese lässt sich aber nicht auf die Überlassung an eine (Schwieger-)Mutter übertragen.
Hinweis: In derartigen Fällen der Nutzungsüberlassung sind Steuerzahler also häufig gut beraten, wenn sie die Immobilie nach Möglichkeit mindestens zehn Jahre halten.
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer
Einkommensteuervorauszahlungen: Finanzamt darf auch Beträge für zukünftige Jahre festsetzen
Erzielen Sie Gewinne aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit? Dann haben Sie vom Finanzamt (FA) sicher schon einmal einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid erhalten. Darin fordert das Amt die Vorauszahlungen grundsätzlich in vier gleich hohen Beträgen an - jeweils zum 10. März, zum 10. Juni, zum 10. September und zum 10. Dezember eines Jahres. Häufig werden die Vorauszahlungen mit diesem Bescheid auch gleich für darauffolgende Jahre festgesetzt; Steuerzahler erkennen dies daran, dass das Amt die Quartalsbeträge beispielsweise mit dem Zusatz "ab 2024" festsetzt.
Hinweis: Einmal festgesetzte Vorauszahlungen gelten aber selten über mehrere Jahre hinweg in unveränderter Höhe, da das FA das Vorauszahlungssoll in der Regel mit jedem neuen Jahressteuerbescheid aktualisiert, so dass ein neuer Vorauszahlungsbescheid erlassen wird.
Ein Steuerzahler aus Nordrhein-Westfalen hatte offenbar übersehen, dass sein FA mit einem 2018 ergangenen Vorauszahlungsbescheid für dasselbe Jahr gleich auch Vorauszahlungsbeträge für 2019 festgesetzt hatte (Wortlaut im Bescheid: "ab 2018"). Jedenfalls zahlte er die Vorauszahlung für das erste Quartal 2019 nicht pünktlich und sollte deshalb später Säumniszuschläge auf diese Steuerschuld entrichten. Dagegen zog er bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) und machte geltend, dass Finanzämter lediglich Vorauszahlungen für das laufende Jahr festsetzen dürften. Es habe somit kein fälliger Vorauszahlungsanspruch für 2019 bestanden, so dass er auch keine Säumniszuschläge zahlen müsse.
Der BFH war anderer Ansicht und entschied, dass Vorauszahlungsbescheide nicht nur für das laufende Jahr, sondern auch für Folgejahre erlassen werden können. Aus dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes ergibt sich nichts Gegenteiliges, denn gesetzliche Vorgabe ist lediglich, dass sich die Höhe der Festsetzung an der voraussichtlich anfallenden Einkommensteuer orientieren muss, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Ergebnisse einer Veranlagung dürfen damit auch die Grundlage für die Festsetzung von Vorauszahlungen für mehr als ein Kalenderjahr darstellen.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses: Heisenberg-Stipendium ist steuerfrei
Nachwuchswissenschaftler können sich in Deutschland bei zahlreichen privaten und öffentlichen Institutionen um Stipendien bemühen. Das Einkommensteuergesetz belässt derartige Zahlungen steuerfrei, sofern verschiedene Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch Leistungen aus dem sog. Heisenberg-Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) steuerbefreit sind. Das Stipendium soll den wissenschaftlichen Nachwuchs fördern und finanziellen Freiraum schaffen, um sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorbereiten und auf die Forschungsarbeit konzentrieren zu können.
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sah der BFH allesamt als erfüllt an:
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Begünstigter Stipendiengeber: Die DFG folgt nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken und fördert mit ihren Mitteln die Forschung und die wissenschaftliche Aus- und Fortbildung.
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Höhe der Förderung: Die bewilligten Mittel überschritten nicht den für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag. Dies folgerte der BFH aus dem Umstand, dass die Klägerin aus ihrer vorherigen Tätigkeit als Lehrstuhlvertretung deutlich höhere Bruttoeinnahmen bezogen hatte.
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Keine Pflicht zur Gegenleistung: Die Klägerin war gegenüber der DFG zu keiner bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet, es lag also keine offene oder verdeckte Vergütung für eine Arbeitsleistung vor und keine Gegenleistung, die über die Verwirklichung des Förderzwecks hinausging und einen eigenen wirtschaftlichen Wert für den Stipendiengeber hatte.
Hinweis: Im Entscheidungsfall hatte die DFG der Nachwuchswissenschaftlerin noch einen pauschalen Zuschlag gezahlt, der eine etwaige Versteuerung des Stipendiums ausgleichen sollte. Für den BFH sprach diese Zuschlagsregelung allerdings nicht gegen die Steuerfreistellung des Stipendiums, da in den Förderbedingungen geregelt war, dass der Zuschuss bei späterer Steuerfreistellung des Stipendiums wieder zurückgezahlt werden muss.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer
Freiwilliges soziales Jahr nach Bachelor: Kindergeldanspruch kann an Erwerbstätigkeitsprüfung scheitern
Hat ein volljähriges Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder sein Erststudium abgeschlossen und absolviert es anschließend eine weitere Ausbildung, können Eltern während dieser "aufgesattelten" Ausbildung nur dann Kindergeld und Kinderfreibeträge fortbeziehen, wenn das Kind nebenher keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Familienkassen bzw. Finanzämter gewähren die kindbedingten Vergünstigungen dann längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können sogenannte mehraktige Ausbildungen mitunter noch als einheitliche Erstausbildung angesehen werden, so dass der Umfang der Erwerbstätigkeit erst nach dem Abschluss des letzten Ausbildungsakts (z.B. des Masterstudiengangs) eine Rolle spielen darf. Voraussetzung für diese günstige "Verklammerung" ist aber, dass die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte betreffen und aufeinander folgen) und das Kind sein angestrebtes Berufsziel durch den ersten Abschluss noch nicht erreicht hat.
Hinweis: Masterstudiengänge, die zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt sind, werden von den Finanzämtern daher regelmäßig noch als Teil der Erstausbildung anerkannt.
In einem neuen Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung zum Einstieg in die Erwerbstätigkeitsprüfung nun um einen weiteren Mosaikstein erweitert und entschieden, dass der notwendige enge zeitliche Zusammenhang bei einer mehraktigen Ausbildung nur besteht, wenn die "aufgesattelte" Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wird. Beide Ausbildungsabschnitte (z.B. Bachelor- und Masterstudiengang) müssen demnach so eng wie möglich zeitlich verklammert sein.
Geklagt hatte der Vater einer volljährigen Tochter, die nach ihrem Bachelorabschluss 2018 zunächst ein freiwilliges soziales Jahr und im Anschluss daran eine dreimonatige Aushilfstätigkeit (von mehr als 20 Wochenstunden) durchlaufen hatte. Ende 2019 nahm sie schließlich ihr Masterstudium auf.
Der BFH urteilte, dass die erstmalige Berufsausbildung der Tochter mit dem Bachelorabschluss erlangt worden war, so dass ab diesem Zeitpunkt der Umfang ihrer Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch zu prüfen war. Das Masterstudium gehörte nicht mehr zur Erstausbildung, da die Tochter damit nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnen hatte. Sie hatte sich vielmehr aus persönlichen Gründen entschieden, ein freiwilliges soziales Jahr abzuleisten und ihr Masterstudium somit aufzuschieben. Die Erwerbstätigkeit war somit bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs relevant und führte aufgrund der Wochenstundenzahl (über 20 Stunden) dazu, dass der Kindergeldanspruch für die Monate der Erwerbstätigkeit entfiel.
Hinweis: Während des Masterstudiengangs kann der Kindergeldanspruch allerdings wieder aufleben, sofern die Tochter währenddessen nicht mehr als 20 Stunden pro Woche jobbt.
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zum Thema: Einkommensteuer
Einkommensteuererklärung 2023: Vorteil aus Gaspreisbremse muss doch nicht versteuert werden
Um Gaskunden während der Energiekrise von den drastisch gestiegenen Verbrauchskosten zu entlasten, hatte der Bund 2022 die sogenannte Gaspreisbremse eingeführt. Mit der Dezember-Soforthilfe wurden Verbraucher Ende 2022 von ihren Abschlägen befreit. Ab 2023 mussten sie aufgrund der Preisbremse dann einen niedrigeren, subventionierten Betrag zahlen. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Entlastung durch die Gaspreisbremse von Besserverdienenden nachversteuert werden muss.
Im Jahr 2023 lag die Grenze bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 EUR bei Einzelveranlagung und 133.830 EUR bei Zusammenveranlagung. Der Entlastungsbetrag musste auf der Anlage SO (Zeile 17) zur Einkommensteuererklärung erklärt werden. Besteuert werden sollte die Leistung in dem Jahr, in dem die Endabrechnung des Energieversorgers, die Nebenkostenabrechnung des Vermieters bzw. die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt wurde. Die Dezember-Soforthilfe 2022 muss somit in der Regel in der Steuererklärung 2023 angegeben werden.
Da die Versteuerung erheblichen bürokratischen Aufwand verursacht, nahm die Bundesregierung hiervon nun aber wieder Abstand. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 wurde von der Besteuerung der Gaspreisbremse abgesehen.
Hinweis: Zu diesem Zeitpunkt waren die Papiervordrucke zur Einkommensteuererklärung aber schon gedruckt und an die Finanzämter ausgeliefert worden, eine Änderung dieser Vordrucke wird nicht mehr erfolgen. Wer seine Einkommensteuererklärung elektronisch via Elster abgibt, erhält ab dem 26.03.2024 keine entsprechende Abfrage zur Gaspreisbremse mehr in der Anlage SO.
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zum Thema: Einkommensteuer
Antragsveranlagung: Wann sich die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnt
Wer freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgibt (sogenannter Antragsveranlager), erhält von seinem Finanzamt nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts im Durchschnitt eine Steuererstattung von 1.095 EUR pro Jahr. 88 % aller freiwilligen Steuererklärungen führen zu einer Erstattung.
Antragsveranlager sind regelmäßig Studenten, ledige Arbeitnehmer mit Steuerklasse 1 oder Doppelverdiener mit Steuerklasse 4 ohne Nebeneinkünfte. Sie sollten durch einen Steuerberater prüfen lassen, ob sie ihre einbehaltene Lohnsteuer über eine Erklärungsabgabe zurückholen können.
Eine freiwillige Steuererklärung kann bis zu vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres nachträglich beim Finanzamt eingereicht werden. Für das Steuerjahr 2020 kann die Erklärung also noch bis Ende 2024 abgegeben werden. Ist man schon dabei, die Unterlagen hierfür zusammenzustellen, können zeitgleich noch die Erklärungen für die Jahre 2021 bis 2023 mit erledigt werden, so dass die Steuererstattung vervielfacht werden kann. Zinsen auf den Erstattungsbetrag zahlt das Finanzamt zudem aus, wenn mit der freiwilligen Abgabe länger als 15 Monate nach dem Ende des Steuerzeitraums gewartet wurde.
Eine freiwillige Erklärungsabgabe lohnt für Antragsveranlager insbesondere, wenn sich folgende Positionen absetzen lassen:
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Sonderausgaben (z.B. Kirchensteuer, Spenden, Altersvorsorgebeiträge, Ausbildungskosten)
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Kinderbetreuungskosten
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außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten)
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Behindertenpauschbetrag
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Pflegepauschbetrag
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Unterhaltszahlungen an volljährige Personen ohne Kindergeldanspruch
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Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt
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Abgeltungsteuereinbehalt durch ungünstige Aufteilung von Freistellungsaufträgen
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hohe Werbungskosten über dem Pauschbetrag (in den Jahren 2020 und 2021: 1.000 EUR, im Jahr 2022: 1.200 EUR und im Jahr 2023: 1.230 EUR)
Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 20 km bei einer 5-Tage-Woche, ist die Pauschale überschritten. Gleiches gilt bei 210 Homeoffice-Tagen pro Jahr. Kommen berufliche Weiterbildungskosten, Arbeitszimmer, Dienstreisen, Arbeitsmittel oder ein doppelter Haushalt dazu, lässt sich der Steuererstattungsbetrag weiter erhöhen.
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zum Thema: Einkommensteuer
Pflegepauschbetrag: Pflegepersonen können bis zu 1.800 EUR pro Jahr absetzen
Wer eine Person ab Pflegegrad 2 unentgeltlich pflegt, darf in seiner Einkommensteuererklärung einen Pflegepauschbetrag absetzen. Die Höhe staffelt sich wie folgt:
Pflegegrad 2 600 EUR
Pflegegrad 3 1.100 EUR
Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H ("hilflos") 1.800 EUR
Voraussetzung ist, dass die Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in der eigenen Wohnung stattfindet. Kein Problem ist es, wenn parallel noch professionelle Pflegedienste bei der Pflege unterstützen, denn für die Gewährung des Pauschbetrags setzt das Finanzamt lediglich voraus, dass der persönliche Anteil an der Pflege mindestens 10 % beträgt. Eine persönliche Pflege kann sich also beispielsweise auch auf die Wochenenden beschränken.
Weitere wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags ist zudem, dass der pflegende Angehörige keine Vergütung für die Pflege erhält. Auch das Pflegegeld darf nicht an ihn gehen. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn Eltern das Pflegegeld für ein Kind mit Behinderung erhalten. In allen anderen Fallgestaltungen ist es aber erlaubt, dass die Pflegeperson das Pflegegeld zumindest treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen verwaltet und damit beispielsweise Pflegedienste und medizinische Hilfsmittel finanziert.
Hinweis: Wird eine pflegebedürftige Person von mehreren Personen gepflegt, darf der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt werden, so dass jeder den Pauschbetrag anteilig absetzen kann. Pflegt eine Person gleich mehrere Personen (z.B. die eigenen Eltern), so kann sie auch mehrere Pauschbeträge geltend machen.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer
Zinsgünstige Darlehen: KfW-Bank fördert wieder klimafreundliche Neubauten
Bauherren mussten in den letzten Monaten starke Nerven beweisen: Zu den gestiegenen Baukosten und explodierenden Bauzinsen kam ein plötzlicher Stopp von Förderprogrammen hinzu, der auf ausgeschöpfte Fördertöpfe und eine Schieflage des Bundeshaushalts zurückzuführen war.
Die gute Nachricht: Ab Februar 2024 wurde das Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau" der KfW-Bank wieder aktiviert. Gefördert werden darüber mit zinsverbilligten Darlehen neu errichtete Wohngebäude, die energieeffizient und nachhaltig sind.
Hinweis: Die Bundesregierung hatte das Programm erst im März 2023 aufgelegt und im Juni auf insgesamt knapp 2 Mrd. EUR aufgestockt. Mitte Dezember 2023 war der Topf jedoch bereits leer - bis dahin hatte es 18.000 Förderzusagen für rund 46.000 Wohneinheiten gegeben.
Ab Februar 2024 stehen nun "frische" 750 Mio. EUR aus dem Klima- und Transformationsfonds für die KfW-Förderung zur Verfügung. Bauwillige sollten angesichts der Beliebtheit des Programms schnell sein und über ihren Finanzierungspartner zügig die Antragstellung in die Wege leiten. Sind die Fördervoraussetzungen erfüllt und wurde die Zusage der KfW erteilt, ist der Förderkredit für das Bauprojekt reserviert.
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zum Thema: übrige Steuerarten
Aktuelles
Branchen Insights
Fachkräftemangel bedroht Steuerberatungsbranche: Nachwuchs als kritischer Engpass
Die Steuerfachbranche steht vor einer Schlüsselherausforderung, die die Mehrheit der rund 10.000 Kanzleien unabhängigen Kanzleien in Deutschland besonders hart trifft: der Fachkräftemangel.
20.01.2025
Branchen Insights
Aktuelle Mandanteninformation 10/2024
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 28.06.2024 den Entwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung - WIdV) veröffentlicht.
20.09.2024
Branchen Insights
Aktuelle Mandanteninformation 09/2024
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf eines Schreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 veröffentlicht.
16.08.2024
Branchen Insights
Aktuelle Mandanteninformation 07/2024
Wenn Betriebe der Bargeldbranche steuerlich geprüft werden, richtet der Prüfer des Finanzamts (FA) sein Augenmerk gerne auf die Kassenführung.
14.06.2024
Branchen Insights
Aktuelle Mandanteninformation 05/2024
Ein Unternehmer, der für sein Unternehmen bezogene Eingangsleistungen sowohl für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, hat die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen.
19.04.2024
Branchen Insights
Aktuelle Mandanteninformation 03/2024
Zum 01.01.2024 sind zentrale EU-Vorschriften in Kraft getreten, mit denen ein Mindeststeuersatz von 15 % für multinationale Unternehmen eingeführt wird, die in EU-Mitgliedstaaten tätig sind.
16.02.2024
Branchen Insights
Aktuelle Mandanteninformation 02/2024
Das Bundesfinanzministerium hat am 01.11.2023 die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Jahr 2024 veröffentlicht.
19.01.2024
Branchen Insights
Aktuelle Mandanteninformation 12/2023
Bereits im Jahr 2016 hatte der Gesetzgeber neue Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung formuliert, die ursprünglich ab dem 01.01.2020 umgesetzt werden sollten.
17.11.2023
Branchen Insights
Aktuelle Mandanteninformation 11/2023
Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vorgelegt, der inzwischen den Status eines Regierungsentwurfs erlangt hat.
20.10.2023
Branchen Insights
Aktuelle Mandanteninformation 10/2023
Seit 2023 können Erwerbstätige eine Homeoffice-Pauschale von 6 EUR für jeden Arbeitstag steuermindernd abziehen, an dem sie überwiegend von zu Hause aus gearbeitet haben.
21.09.2023
Wissen, was wichtig ist
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